Betreff
Gebührenkalkulation im Zweijahresrhytmus
Vorlage
20/042/2016
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Die Liste der möglichen Konsolidierungsvorschläge aus der Vorlage 20/034/2016 enthält unter der lfd. Nr. 7 die Maßnahme „Gebührenkalkulation im 2-Jahresrhythmus“ und beinhaltet damit auch eine Umstellung der Neubescheidung der Grundabgaben dann nur noch im zweijährigen Rhythmus.

Die bislang jährlich erstellten Grundabgabenbescheide beinhalten in der Stadt Haan die Festsetzungen sowohl für die

-       Grundsteuer A und B

als auch die

-       Abfallbeseitigungs-, Niederschlagswasser-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.

 

Grundsteuer:

Die Grundsteuer wird gem. § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Jahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraumes festgesetzt werden.

Die Hebesätze wurden zuletzt zum 01.01.2015 auf 219 v.H. für die Grundsteuer A und auf 433 v.H. für die Grundsteuer B festgesetzt. Diese Hebesätze sollen gem. HSK bis 31.12.2018 bestehen und die Grundsteuer kann für die Jahre 2017 und 2018 festgesetzt werden.

Der bislang praktizierte Service, dem neuen Immobilieneigentümer beim Eigentümerwechsel unterjährig einen eigenen, neuen Bescheid zukommen zu lassen, wird hierdurch nicht tangiert.

 

Benutzungsgebühren:

Nach § 14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern.

Hinsichtlich der o.g. Gebühren kann gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG der Gebührenabrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Nach Satz 3 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

Damit ist sichergestellt, dass den Abgabepflichtigen keine finanziellen Nachteile entstehen, da die Gebührenabrechnung periodengerecht für den vorangegangenen zweijährigen Zeitraum erfolgt.

 

Neben der Einsparung an Sach- und Dienstleistungen kann durch diese Konsolidierungsmaßnahme zudem die hohe Arbeitsbelastung im Steueramt reduziert werden. Die jährlich wiederkehrende Bescheiderstellung führt regelmäßig – selbst bei Auslagerung von Druck und Versand an einen externen Dienstleister – zu zeit- und personalintensiven Kontrollen, der aus dem Buchungsverfahren heraus erstellten Dateien für den Bescheidruck.

Beschlussvorschlag:

Die Grundabgabenbescheide werden ab dem Jahr 2017 nicht mehr jährlich, sondern alle zwei Jahre verschickt.

Die Gebührenkalkulation und -abrechnung für die Abfall-, Niederschlags-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr erfolgen ab dem Jahr 2017 nicht mehr jährlich, sondern im zweijährigen Rhythmus (in jedem ungeraden Jahr).

Finanz. Auswirkung:

In jedem zweiten Jahr können 11.463 € für Porto sowie Druck und Versendung (in 2016 erstmals extern durch Dienstleister erfolgt) eingespart werden.

Rechnung:

11.000 Bescheide x 0,70 € Porto =      7.700 € (Portoerhöhungen unberücksichtigt)
+ 3.763 € für Druck und Versendung (Stand 2016)

= 11.463 € weniger Aufwand

 

 

Verfasserin: Anja Herold, Amt für Finanzmanagement