Betreff
Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus 2016 nach 2017 gem. § 22 GemHVO
Vorlage
20/050/2017
Aktenzeichen
20.1
Art
Informationsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan (Vorlage 20-044-2016) beschlossen. Weiterhin bleiben nach § 22 Abs. 3 GemHVO Aufwendungen/Auszahlungen, denen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen, bis zur Fälligkeit der letzten Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.

Sofern Haushaltsermächtigungen übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Nachlaufende (konsumtive und investive) Rechnungen, die erst Anfang 2017 hier eintreffen, die aber dem Haushaltsjahr 2016 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am 15.2.2017 auf das Haushaltsjahr 2016 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann jedoch nur in der Finanzrechnung 2017 erfolgen, da die Finanzrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2016 nach 2017 übertragen werden. Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der Verbuchung in 2016 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2016 vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).

Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen in 2016 bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht (abschließend) erbracht wurde bzw. für Maßnahmen, denen zweckgebundene Erträge und Einzahlungen gegenüber stehen (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c).

 

Des Weiteren wurden Anträge auf konsumtive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 2.647,07 € sowie investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 3.140.536,63 € gestellt.

Aus noch nicht vollständig verbrauchten zweckgebundenen Erträgen/Einzahlungen ergeben sich weitere Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 5.907,26 €.

 

Die für 2017 zum Stand 17.02.2017 verbuchten Ermächtigungsübertragungen aus 2016 sind in der Anlage aufgelistet (wird nicht mit angedruckt). Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2017 folgende zusätzliche Befrachtung:

 

Ergebnisplan:

 

 

Erhöhung der Aufwendungen

851.546,28

Finanzplan:

 

 

Erhöhung der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit:

2.705.398,93

Erhöhung der Auszahlungen aus Investitionen

3.895.929,78

 

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen

Finanz. Auswirkung:

Siehe Vorlage