Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art,
Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan (Vorlage
20-044-2016) beschlossen. Weiterhin bleiben nach § 22 Abs. 3 GemHVO
Aufwendungen/Auszahlungen, denen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen, bis zur Fälligkeit der
letzten Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.
Sofern Haushaltsermächtigungen
übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan
des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den
Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Nachlaufende (konsumtive und
investive) Rechnungen, die erst Anfang 2017 hier eintreffen, die aber dem
Haushaltsjahr 2016 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am
15.2.2017 auf das Haushaltsjahr 2016 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung
dieser Vorgänge kann jedoch nur in der Finanzrechnung 2017 erfolgen, da die
Finanzrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür die
erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2016 nach 2017 übertragen werden.
Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der
Verbuchung in 2016 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2016 vereinbart wurde,
entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).
Darüber hinaus ergibt sich
die Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder
Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen in 2016 bereits Aufträge
erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht (abschließend) erbracht
wurde bzw. für Maßnahmen, denen zweckgebundene Erträge und Einzahlungen
gegenüber stehen (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c).
Des Weiteren wurden Anträge auf
konsumtive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 2.647,07 € sowie
investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 3.140.536,63 € gestellt.
Aus noch nicht vollständig
verbrauchten zweckgebundenen Erträgen/Einzahlungen ergeben sich weitere
Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 5.907,26 €.
Die für 2017 zum Stand
17.02.2017 verbuchten Ermächtigungsübertragungen aus 2016 sind in der Anlage
aufgelistet (wird nicht mit angedruckt). Hieraus ergibt sich für den Haushalt
2017 folgende zusätzliche Befrachtung:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der Aufwendungen |
851.546,28 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der Auszahlungen aus
lfd. Verwaltungstätigkeit: |
2.705.398,93 |
Erhöhung der Auszahlungen aus
Investitionen |
3.895.929,78 |
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen
Finanz. Auswirkung:
Siehe Vorlage