Beschluss:

 

Aufgrund des angemeldeten Beratungsbedarfs der CDU-Fraktion wird der Tagesordnungspunkt erneut im SPUBA am 06.09.2022 beraten.


Protokoll:

 

StBR Martin Stolz fasst kurz das bisherige Verfahren zusammen und stellt das nunmehr beantragte Bauvorhaben mit einer Erschließung über die Kampstraße vor.

 

Stv. Meike Lukat bittet um Auskunft, ob die Feuerwehr über den Becherbanden anfahren muss oder ob dies auch über die Kampstraße erfolgt. Zudem fragt sie nach, ob die vorgesehene Überschreitung der GRZ im üblichen Rahmen bei Bauvorhaben in der Stadt Haan liege, die Gebäudeflucht werde aus ihrer Sicht eingehalten.

 

StBR Martin Stolz führt aus, dass die Feuerwehr über die Kampstraße anfahren kann. Zudem würde die Feuerwehr im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Im Sinne der Nachverdichtung wurden im Rahmen der Änderung der Baunutzungsverordnung durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom Juni 2021 die Obergrenzen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) bewusst in Orientierungswerte umgewandelt, sodass eine Überschreitung nach heutigem Recht grundsätzlich möglich ist. Im unbeplanten Innenbereich spielen diese Maßvorgaben allerdings keine unmittelbare Rolle, sodass es schwierig ist, eine grundsätzliche Aussage für ganz Haan zu treffen.

 

Stv. Walter Drennhaus führt aus, dass das Hinterland mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 bebaut werden kann. Bei einer Erhöhung dieses Maßes für den Antragsteller könnten angrenzende Eigentümer ebenfalls entsprechende Anforderungen stellen.

 

Stv. Andreas Rehm stellt fest, dass im damaligen Verfahren der Stein des Anstoßes die Erschließung über den Becherbanden war. Man sollte das Baufeld und die Erschließungsflächen jedoch kleiner fassen als hier dargestellt. Mit dem Antragsteller ist ein Planungsvertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

 

Stv. Jens Lemke führt für die CDU aus, dass aus ihrer Sicht das Maß der Verdichtung zu hoch ist und schlägt vor nur ein Einzelgebäude zu ermöglichen.

 

AM Reinhard Zipper führt aus, dass die festgesetzte GRZ von 0,4 nur für den Baukörper gelte. Für Nebenanlagen und Erschließung liege die zulässige GRZ 2 bei 0,6, sodass die Erhöhung auf 0,7 nicht so drastisch ausfalle.

 

Nachträgliche Information der Verwaltung:

Die GRZ 1 beträgt für das Neubaugrundstück 0,39 und für das Bestandsgebäude an der Kampstraße 93 0,45. Die GRZ 2 beträgt für den Neubau 0,77 und für das Bestandsgebäude 0,79 unter Berücksichtigung eines neuen Stellplatzes als Ersatz für die abgerissene Garage.

 

Stv. Jens Lemke meldet für die CDU-Fraktion Beratungsbedarf an.


Abstimmungsergebnis:

 

einvernehmlich