Beschluss:

 

„1./  Gemäß dem vorliegenden Antrag der Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG vom 19.04.2013 wird gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen, mit dem an der Landstraße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer größeren Verkaufsfläche geschaffen werden sollen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung „Untere Landstraße“ ist gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Das Plangebiet liegt in Haan-Ost. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird folgendermaßen begrenzt:

       im Norden durch das Flurstück 1490,

       im Osten durch die Flurstücke 409, 1231 und 1232

       im Süden durch die Straße „Landstraße“,

       im Westen durch Verkehrsflächen der „Landstraße“,

       Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

2./   Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt sind, wird gemäß § 13a (2) Nr. 1 i.v.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

 

3./   Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43, 3. Änderung „Untere Landstraße“ mit seiner Begründung jeweils in der Fassung vom 09.09.2013 wird zugestimmt.

 

4./   Der Anpassung des Flächennutzungsplans im Bereich „Untere Landstraße“ im Wege der Berichtigung (32. Änderung des Flächennutzungsplans) wird zugestimmt.

 

5./   Der beschlossene Entwurf mit der Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“

 

 


Protokoll:

 

Stv. Rehm bittet die Verwaltung im Falle eines positiven Beschlusses um Prüfung, was mit den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes geschieht.


Abstimmungsergebnis:

 

15 Ja- und 3 Nein-Stimmen