hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele
Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Anlass der Planung
Die Firmeninhaber der Haaner
Felsenquelle beabsichtigen, den Standort langfristig zu sichern und hierbei die
Kapazitäten erheblich zu erweitern. Kurzfristig anstehende Erweiterungsvorhaben
sind noch im Rahmen der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 genehmigungsfähig.
Spätestens mittelfristig geplante Erweiterungsvorhaben sind jedoch mit den
Festsetzungen nicht mehr zu vereinbaren, so dass hierfür eine Änderung des
Bebauungsplans erforderlich wird.
Seitens der Stadt wird die Planung begrüßt,
da sie der Standortsicherung eines bedeutenden Haaner Unternehmens und der
Entwicklung von innerstädtischen Gewerbeflächen dient.
2. Darstellungen
des Flächennutzungsplans / Bestehendes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP)
der Stadt Haan stellt entlang der Flurstraße ein Gewerbegebiet dar, welches
nach § 1 (4) BauNVO gegliedert ist sowie westlich und östlich anschließend
Wohnbauflächen. Der im zentralen Teil des Gewerbegebietes vorhandene
Baumbestand ist als Wald dargestellt; als Puffer zum nördlich angrenzenden
Landschaftsschutzgebiet / Naturschutzgebiet des Hühnerbachtals ist eine
Grünfläche dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 120
„Nördliche Flurstraße“ aus dem Jahr 1995 ist aus den Darstellungen des FNP
entwickelt. Nördlich der Flurstraße sind Gewerbegebiete festgesetzt (Haaner
Felsenquelle, Mercedes-Benz Niederlassung), die nach § 1 (4) BauNVO
hinsichtlich ihres Nutzungscharakters und ihres Emissionsverhaltens gegliedert
sind. Eine mit alten Laubbäumen (überwiegend Eichen) bestandene Fläche, welche
sich als Ausläufer in das zentrale Plangebiet erstreckt, ist als Wald
festgesetzt und zur Abgrenzung der Baugebiete mit einem Pflanzstreifen umgeben.
Östlich der Gewerbegebiete ist, dem Bestand entlang der Flurstraße
entsprechend, ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Zu den nördlich
angrenzenden Waldbeständen des Hühnerbachtals werden als Pufferzonen
Grünflächen sowie eine Fläche für Entsorgungsanlagen (Regenrückhaltebecken)
festgesetzt (Anlage 3).
Die Flächen westlich der Haaner Felsenquelle
liegen im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 aus dem
Jahr 2002, welcher hier Allgemeine Wohngebiete und naturschutzrechtlich
erforderliche Ausgleichsflächen sowie im nördlichen Bereich ebenfalls eine
Fläche für Entsorgungsanlagen (Regenrückhaltebecken) festsetzt (Anlage 4).
Das Plangebiet der aufzustellenden 2.
Änderung umfasst den verbliebenen Teil des Bebauungsplans Nr. 120 sowie den
östlichen Teilbereich seiner 1. Änderung.
3. Städtebauliche Ziele
Ziel der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 120 ist die Standortsicherung eines bedeutenden Haaner
Unternehmens und die Entwicklung von innerstädtischen Gewerbeflächen. Durch die
Erweiterung des Firmenbetriebs soll der Standort der Haaner Felsenquelle
langfristig gesichert werden: Hiermit werden Möglichkeiten eröffnet, die
Kapazitäten zu steigern und durch die frühzeitige Sicherung
zukunftsorientierter Entwicklungspotenziale den Marktanforderungen langfristig
gerecht zu werden.
Neben den notwendigen
Flächenerwerben durch den Vorhabensträger ist es erforderlich, die
Flächenfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 zu vereinheitlichen und somit
die planerischen Voraussetzungen für ein homogen bebautes Gewerbeareal zu
entwickeln. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 basieren
auf den durch die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse vorgegebenen
Bebauungs- / Nutzungsstrukturen.
Für den westlichen Teil des
Plangebietes ist eine deutliche Reduzierung des im Rahmen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 120 festgesetzten Wohngebietes zu Gunsten einer Fläche für
erforderliche forstrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen
beabsichtigt.
Die durch das geplante
Vorhaben vorbereiteten forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffe wurden vorab
mit dem Landesbetrieb Wald + Holz sowie der Unteren Landschaftsbehörde (ULB)
des Kreises Mettmann diskutiert und Lösungsansätze für das weitere Verfahren
abgestimmt. Sofern die Eingriffe nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen
werden können (s. o.), wird die Anlage und Sicherung einer externen
Kompensationsfläche erforderlich. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens
der beteiligten Behörden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Planung erhoben werden.
4. Fachplanerische Belange
Entwässerung
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist auf
Grund des zukünftig erhöhten Versiegelungsgrades der Flächen zu prüfen, ob das
Stauvolumen des vorhandenen Regenrückhaltebeckens vergrößert werden muss, um
das zusätzlich anfallende Regenwasser aufnehmen zu können. Dafür sind
gegebenenfalls im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 zusätzliche
Flächen im Nordwesten (Geländetiefpunkt) festzusetzen.
Erschließung
Zurzeit ist das Gelände der Haaner
Felsenquelle über eine Zufahrt gegenüber der Einmündung des Ginsterwegs in die
Flurstraße erschlossen. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Gewerbestandortes
ist eine zweite Anbindung im Osten geplant. Die verkehrlichen Belange sind im
Rahmen der Bauleitplanung gutachterlich und in Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger abzuarbeiten.
Immissionsschutz
Gewerbelärm:
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die schutzwürdigen
Wohnnutzungen im westlichen und östlichen Anschluss an das Plangebiet sowie ein
Wohnhaus innerhalb des Plangebietes zu berücksichtigen. Dieses einzelne
Wohngebäude und Grundstück befindet sich im Eigentum des Vorhabensträgers; es
besteht hier ein Wohnrecht auf Lebenszeit.
Die Planung soll sich hier an den zulässigen Richtwerten für ein
Mischgebiet (MI) orientieren.
Laut Auskunft des Vorhabensträgers erfolgt die Abfüllung des
Mineralwassers in zwei Schichten, in sommerlichen Hitzephasen temporär auch in
3 Schichten. Die entsprechenden Anlagen befinden sich innerhalb des Gebäudes.
Der Lieferverkehr ist derzeit auf den Zeitraum von 6.00h bis 22.00h beschränkt.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Belastung durch die gewerblichen
Nutzungen im Umfeld.
Verkehrslärm:
Zur Ermittlung des Verkehrslärms sind zum einen die
aktuellen Kfz.-Belastungen auf der Flurstraße und weiterhin die geplante zweite
Zufahrt zum Gewerbegebiet zu berücksichtigen.
Im weiteren Verfahren ist zur planerischen Bewältigung des Gewerbe- und
Verkehrslärms und als Grundlage für die immissionsschutzrechtlichen
Festsetzungen ein Lärmschutzgutachten zu erstellen.
Landschaftsplan, FFH-Gebiet
Eine kleine Fläche des nördlichen
Plangebietes befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans
(LP) für den Kreis Mettmann. In den LP aufgenommen wurde hier die im
Bebauungsplan Nr. 120 festgesetzte (private) Grünfläche des Vorhabensträgers
östlich des Regenrückhaltebeckens. Gemäß § 16 (1) Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen kann sich der Landschaftsplan auch auf im Bebauungsplan
festgesetzte Grünflächen erstrecken (sogenannte "Doppeldeckung"),
wenn über die Bebauungsplanfestsetzung hinaus weiter gehende Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und festgesetzt
werden sollen.
Für die entsprechende Fläche
besteht im LP das Entwicklungsziel "Erhaltung" (… einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft). Festsetzungen im obigen Sinne werden im LP für
diese Fläche nicht getroffen. Es besteht deshalb mit der Unteren
Landschaftsbehörde Einvernehmen, dass diese Fläche aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplans heraus genommen werden kann. Verfahrensführende Behörde ist
der Kreis Mettmann.
Die nördlich des Plangebietes angrenzenden
Flächen sind im LP als Naturschutzgebiet (NSG-Hühnerbachtal) sowie in
Randbereichen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Seitens der Unteren
Landschaftsbehörde wurde signalisiert, dass negative Auswirkungen auf die Schutzgebiete
durch entsprechende Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung vermieden werden
können.
Das Plangebiet reicht im Westen bis ca. 280
m an das südwestlich gelegene FFH-Gebiet „Spörkelnbruch“ heran und befindet
sich somit zum Teil innerhalb dessen 300 m-Wirkzone. Hierdurch wird für das
Bauleitplanverfahren eine sogenannte FFH-Vorprüfung erforderlich, welche aus
formalen Gründen als eigenständiges Gutachten erfolgen soll.
Auf Grund der großen Distanz zum FFH-Gebiet,
der Vielzahl an Störfaktoren innerhalb dieser Distanz (Kreisstraße K 16,
Siedlungs- und Gewerbebereiche) und der Tatsache, dass sich die neu geplante
bauliche Entwicklung außerhalb der Wirkzone und vom FFH-Gebiet weg "bewegt",
ist abzusehen, das bereits im Rahmen der Vorprüfung negative Auswirkungen der
Planung auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden können und aus diesem Grund
- auch nach Einschätzung der Unteren
Landschaftsbehörde - ein reguläres FFH-Prüfverfahren voraussichtlich nicht
erforderlich wird.
Waldausgleich
Die im Bebauungsplan Nr. 120 festgesetzte
Waldfläche ist ein hochwertiger Laubbaumbestand mit z.T. großwüchsigen Eichen.
Jedoch besitzt dieser Gehölzbestand nach Einschätzung des Landesbetriebs Wald
und Holz NRW aufgrund der geringen Flächengröße und der isolierten räumlichen
Anordnung keine nennenswerte forstliche Eignung. Für eine vollständige Umsetzung
der Plankonzepte ist eine Überplanung der Waldfläche erforderlich, womit eine
forstrechtliche Ausgleichsverpflichtung ausgelöst wird.
Sofern im Geltungsbereich der 1. Änderung
des BP 120 gelegene und im Besitz der Haaner Felsenquelle befindliche Flächen
westlich des Betriebsgebäudes (derzeit als WA-Gebiet festgesetzt) im Rahmen der
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 abermals überplant und als Wald
festgesetzt werden, kann dadurch aus Sicht des Landesbetriebs Wald und Holz und
auch der Unteren Landschaftsbehörde eine Waldflächenkompensation erfolgen.
Die betreffenden Flächen sind aus
aufgelassenen und verwilderten Obstgärten hervorgegangen und weisen bereits heute
einen beachtlichen Gehölzbestand auf.
Mit der teilweisen Überplanung als Wald wäre somit ein Grünpuffer
zwischen dem bestehenden GE-Gebiet (Haaner Felsenquelle) und dem westlich
anschließenden Wohngebiet Tannenwäldchen planungsrechtlich gesichert.
Artenschutz
Durch die Bauleitplanung
bedingte, artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen oder Verbote im Sinne des §
44 BNatSchG sind im weiteren Verlauf der Planung zu ermitteln (Freilandkartierungen,
Daten von Fachbehörden, Auskünfte der Naturschutzverbände). Die Ergebnisse über
Art und Umfang der potentiellen artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen sowie
vorzunehmende Kompensationsmaßnahmen sind im Umweltbericht zur Bauleitplanung
darzustellen.
Nach Einschätzung der Unteren
Landschaftsbehörde kann die im Westen festzusetzende Waldfläche ggf. für
erforderliche "CEF-Maßnahmen" genutzt werden. So könnten zum Beispiel
vorhandene Wege und bauliche Anlagen zurück gebaut und nicht standortheimische
(Zier-) Gehölze beseitigt werden. Für Höhlenbrüter und Fledermäuse könnten
zusätzliche, artspezifisch geeignete Nisthilfen aufgestellt bzw. angebracht
werden. Mit diesen Maßnahmen soll im Falle des Eintretens
artenschutzrechtlicher Eingriffstatbestände gewährleistet werden, dass die
ökologischen Funktionen der Lebensstätte einer betroffenen, streng geschützten
Art und somit der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population im näheren Umfeld
weiterhin bestehen bleiben.
4. Weiteres Verfahren
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 und für
die 29. Änderung des Flächennutzungsplans zu fassen. Nach erfolgtem Beschluss
wird die Verwaltung die frühzeitigen Verfahren zur Bürgerbeteiligung nach § 3
(1) BauGB und zur Trägerbeteiligung nach § 4 (1) BauGB durchführen.
Die mit der Planung
verbundenen Fachthemen Verkehr, Schallimmissionen, Waldausgleich, Natur- und
Artenschutz sind im weiteren Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans gutachterlich
abzuarbeiten.
Ebenfalls ist über den Kreis Mettmann als
verfahrensführende Behörde ein Landschaftsplan-Änderungsverfahren zu
initiieren.
Anlagen:
1. Abgrenzung des Plangebietes der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120
2. Abgrenzung des Plangebietes der 29. Änderung des Flächennutzungsplans
3. Bebauungsplan Nr. 120 „Nördliche Flurstraße“ (nur Planzeichnung)
4. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 (nur Planzeichnung)
5. Nutzungskonzept zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 120 „Westliches Heidfeld“ mit Begründungsentwurf zum Bebauungsplan
6. Entwurf der 29. FNP-Änderung im Bereich „Westliches Heidfeld“ mit Entwurf der Begründung
Beschlussvorschlag:
„1. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 „Westliches Heidfeld“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke der Gemarkung Haan, Flur 2, Nrn. 463, 519, 552, 553, 618, 628, 629, 799, 801, 830, 833. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich " Westliches Heidfeld " ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch das Natur-/ Landschaftsschutzgebiet Hühnerbachtal, im Westen durch das Wohngebiet "Tannenwäldchen", im Osten durch das Wohngebiet "Heidfeld" sowie im Süden durch die an der Flurstraße gelegenen, bebauten Grundstücksflächen. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
3. Den städtebaulichen Zielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
4. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung eine Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Die Planunterlagen werden zusätzlich für 2 Wochen öffentlich ausgelegt.“
Finanz. Auswirkung:
keine