hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB,
Beschluss zur Beteiligung, § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Der
Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Haan hat am 19.06.2012 den
Aufstellungsbeschluss für den vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 148
„Ellscheider Straße / Nordstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß
§ 2 (1) i. V. m. §13a BauGB gefasst und die Planungsziele beschlossen.
Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Durchführung einer
Diskussionsveranstaltung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. Der Beschluss wurde
im Amtsblatt vom 22.06.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
1.1 Beteiligung
der Öffentlichkeit, § 3 (1) BauGB:
Die Diskussionsveranstaltung fand am 04.07.2012 im Sitzungssaal des
Rathauses statt. Die anonymisierte Niederschrift ist als Anlage A der
Sitzungsvorlage 61/087/2012 zu entnehmen.
Zu den Planungsinhalten wurden in der
Diskussionsveranstaltung keine Anregungen vorgetragen. Folgende Punkte wurden
darüber hinaus zur Sprache gebracht:
1./ Bei der Entwässerung des
Vorhabensgrundstücks ist zu gewährleisten, dass kein oberflächig abfließendes
Regenwasser auf die nördlich angrenzenden, tiefer gelegenen Grundstücke
gelangt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Grundstücksentwässerung ist nach
den Vorgaben des Landeswassergesetztes sowie den Regelungen des Nachbarrechts
NW sicherzustellen und nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des
bauordnungsrechtlichen Verfahrens. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass
schädliche Auswirkungen auf Nachbargrundstücke vermieden werden. In der
Begründung sind unter Kapitel 4 dem entsprechende Ausführungen aufgenommen.
2./ Die zur Grundstückserschließung
vorgesehene Tiefgaragenzufahrt wird in Verbindung mit dem nahe gelegenem
Kreuzungsbereich und der prognostizierten Verkehrszunahme auf der Ellscheider
Straße kritisch bewertet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gegenüber der heutigen Situation mit 40
Garagen werden zukünftig nur noch 25 Stellplätze erschlossen. Die Anbindung an die öffentliche
Verkehrsfläche erfolgt an gleicher Stelle. Insofern ist davon auszugehen, dass
sich die Situation in verkehrstechnischer Hinsicht verbessert. 16 der insgesamt
25 geplanten Stellplätze sind dabei der Wohnnutzung zugeordnet. Bei der
vorgesehenen Wohnnutzung sowie aufgrund des speziellen Angebots an
Seniorenwohnungen sowie Wohnraum für Familien ist ein entsprechend geringes
Verkehrsaufkommen zu erwarten. Verkehrstechnische Probleme werden daher nicht
erwartet.
In der Begründung wird unter Kapitel
1.8 darauf Bezug genommen.
1.2 Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, § 4 (1) BauGB:
Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und
Naturschutzverbände wurden mit Schreiben
vom 20.06.2012 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die
Lösungen, die für die Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und Aussagen
zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen informiert und um
Stellungnahme und Äußerung gebeten. Die Ergebnisse sind der Anlage B der
Sitzungsvorlage 61/087/2012 zu entnehmen.
Folgende Anregungen zur Planung wurden
vorgebracht:
- Kreis
Mettmann
Zur Absicherung der getroffenen
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (hier: Lärmpegelbereiche) ist eine
schalltechnische Untersuchung anzufertigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bericht VL 6846-1 der Peutz
Consult GmbH vom 27.01.2012 liegt in der Endfassung vor und wird der Begründung
beigefügt. Die Ergebnisse des Berichts sind Grundlage für die
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen.
- AGNU
Haan
Es wird angeregt, die Flachdächer der
geplanten Bebauung extensiv zu begrünen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung
wurde an den Vorhabensträger weiter geleitet. Der Vorhabensträger ist nach
Angaben des beauftragten Büros ISR nicht bereit, eine extensive Dachbegrünung
auszuführen.
Die
Berücksichtigung der Anregung liegt im Ermessen des Vorhabensträgers. Eine
Verpflichtung zur Dachbegrünung etwa als naturschutzrechtliche
Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 1a (3) BauGB
kann nicht begründet werden, da gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB Eingriffe als vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (hier: altes
Baurecht des BP Nr. 29) und zudem bereits die Bestandssituation des Grundstücks
eine weitgehende Überbauung / Versiegelung aufweist.
Auch andere städtebauliche Gründe,
warum für das geplante Gebäude eine extensive Dachbegrünung vorzuschreiben ist,
sind nicht erkennbar:
So sind in
der Nachbarschaft zum Vorhaben keine Vergleichsfälle vorhanden, welche aus gestalterischen Gründen eine extensive
Dachbegrünung rechtfertigen würden. Auch erfordert die abwassertechnische Situation im Plangebiet keine besonderen
Maßnahmen zur Rückhaltung des Regenwassers (hier: Dachbegrünung).
Es ist unbestritten, dass mit einer
extensiven Dachbegrünung neben positiven bautechnischen Effekten (z. B.
Verringerung der thermisch bedingten Bauteildehnungen) sowie
entwässerungstechnischen und mikroklimatischen Effekten vor allem positive
Wirkungen auf die Flora (Ansiedlung seltener, wärmeliebender und
trockenresistenter Pflanzen) und Fauna (Begünstigung einer reichen
Insektenfauna und in der Folge der hiervon lebenden Vögel und Fledermäuse)
erzielt werden.
Nicht zu vergessen wäre die positive
Wirkung einer Dachbegrünung zumindest für die Wohnungen, welche oberhalb der
Dachebene des Bürotraktes angeordnet werden. Auch lässt sich mit einer Dachbegrünung in der Regel ein beachtlicher Imagegewinn
erzielen (s. Beispiel Haaner Felsenquelle).
Im Ergebnis kann die Verwaltung hier
aber nur die Empfehlung an den
Vorhabensträger aussprechen, eine extensive Dachbegrünung bei dem geplanten
Vorhaben zu realisieren.
2./ Überarbeitung des Planentwurfs
Nach Vorstellung und Beratung
im Planungs- und Umweltausschuss am 04.09.2012 wurden zu Festsetzungen und
Planungsinhalten Anregungen vorgetragen, welche eine Überarbeitung der Planung
erforderlich machten. Im Einzelnen sind dies:
- Diskrepanz zwischen der Projektdarstellung
und den Höhenfestsetzungen (B-Plan),
- fehlende Festsetzung einer extensiven
Dachbegrünung (B-Plan),
- Aussagen zur Grundstücksentwässerung in
Bezug zu den tiefer gelegenen Nachbargrundstücken (Begründung),
- Aussagen zur verkehrlichen
Grundstückserschließung vor dem Hintergrund der Verkehrsbelastung auf der Ellscheider
Straße (Begründung).
Ergänzend ist eine Aussage zur Ablösung des
durch die Planung begründeten Bedarfs an Kindergartenplätzen zu treffen
(Begründung, Durchführungsvertrag).
Die Planung wurde unter den o. g. Aspekten aktualisiert. Die
festgesetzten Maximalhöhen der Gebäude wurden dem Projekt angepasst.
Nicht übernommen wurde die
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung (siehe hierzu die Ausführungen zur
frühzeitigen Trägerbeteiligung, hier: zur Anregung der AGNU Haan).
Die Begründung wurde um Aussagen zur
Erschließung, zum Maß der baulichen Nutzung
(Begrenzung der Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollgeschosse), zur
Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Regenwassers und zur Übernahme von
Kosten im Rahmen des Durchführungsvertrags ergänzt. Die Ergänzungen in der
Begründung sind in Fettschrift
hervorgehoben. Die Festsetzungen und die ergänzte Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 148 sind der Anlage 1 zu entnehmen.
3./ Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die
Verwaltung empfiehlt, die öffentliche Auslegung des vorhabensbezogenen
Bebauungsplans Nr. 148 „Ellscheider Straße / Nordstraße“ gemäß § 3 (2) BauGB zu
beschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung wird der
Bebauungsplan auf die Dauer eines Monats nach § 3 (2) BauGB öffentlich
ausgelegt. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden gemäß § 4 (2) BauGB von der Auslegung informiert und um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden geprüft und anschließend von der
Verwaltung zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans ist der Durchführungsvertrag als Teil des Vorhaben- und
Erschließungsplans zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem
Entwurf des Bauleitplans mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom
29.10.2012 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet umfasst das Eckgrundstück Ellscheider Straße / Nordstraße (Gemarkung
Haan, Flur 14, Flurstücke Nr. 212 teilweise, 323, 324), sowie einen Teil der
Verkehrsfläche der Ellscheider Straße (Gemarkung Haan, Flur 15, Flurstück Nr.
274). Der genaue beabsichtigte Plangeltungsbereich ist der in Anlage zur
Sitzungsvorlage enthaltenen Zeichnung zu entnehmen.
2. Der
beschlossene Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt
Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 4 (2) BauGB zu beteiligen.“