hier: Antrag der Stv. Meike Lukat vom 12.03.2013
Sachverhalt:
Die Stadtverordnete Meike Lukat hat mit
Schreiben vom 12.03.2013 den Tagesordnungspunkt „Vergnügungsstätten in Haan“
für die Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 09.04.2013 beantragt.
Die konkreten Inhalte des Antrags sind Anlage 1 zu entnehmen. Die
Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:
Das Bauplanungsrecht ist
im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Der Begriff „Vergnügungsstätte“ im planungsrechtlichen Sinne ist ein
Sammelbegriff für Gewerbebetriebe besonderer Art, bei denen die kommerzielle
Unterhaltung des Besuchers im Vordergrund steht und bei denen in unterschiedlicher
Ausprägung der Sexual-, Spiel- und / oder der Geselligkeitstrieb für eine
gewinnbringende Freizeitunterhaltung angesprochen oder auch ausgenutzt wird.
In Anlage 2 sind Stichpunkte zur planungsrechtlichen
Steuerung von Vergnügungsstätten beigefügt. Darin wird in Punkt 2 die Zuordnung
verschiedener Vorhabenarten als Vergnügungsstätte skizziert. In den Punkten 3
und 4 wird auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in
Bebauungsplangebieten sowie im unbeplanten Innenbereich eingegangen. Unter den
Punkten 5 und 6 wird auf den im vorliegenden Antrag genannten § 9 Abs. 2a BauGB
und auf die in einer Novelle des Baugesetzbuchs geplante Ergänzung durch den §
9 Abs. 2b BauGB eingegangen. Diese
Paragrafen ermöglichen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)
unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines „einfachen“
Bebauungsplans (§ 30 Absatz 3 BauGB), in dem nur oder im Wesentlichen die Festsetzung
getroffen wird, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten
nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind.
Die Verwaltung hält es grundsätzlich für sinnvoll, ein Konzept
zur Steuerung von Spielhallen und Wettbüros, ggf. auch zur Steuerung von
weiteren Vergnügungsstätten zu erarbeiten, um dieses bei der Bauleitplanung zur
Begründung der Planinhalte heranziehen zu können. Auch insbesondere im Hinblick
auf den geplanten § 9 Abs. 2b BauGB und die damit einhergehende Erweiterung der
Anwendungsmöglichkeiten des „einfachen“ Bebauungsplans zur Steuerung von
Vergnügungsstätten wird ein solches Konzept als sinnvoll angesehen. Denn
Fachreferenten sehen in einem diesbezüglichen städtebaulichen
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine
Anwendungsvoraussetzung.
Da für die Steuerung von Spielhallen und Wettbüros bzw.
allgemein Vergnügungsstätten jedoch nicht nur das Bauplanungsrecht in Frage
kommt, sondern auch Regelungen in anderen Rechtsgebieten maßgeblich sind und es
inzwischen auch eine äußerst umfassende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gibt, wäre die Erarbeitung eines
Vergnügungsstättenkonzepts zumindest in Teilen an einen Fachgutachter zu
vergeben und hierfür Haushaltsmittel einzustellen.[1]
Die politische Zieldiskussion kann aus Sicht der Verwaltung sinnvoller
Weise erst auf der Grundlage einer umfassenden Darstellung der rechtlichen
Grundlagen zum Thema Vergnügungsstätten und auch der Darstellung der
Bestandssituation in Haan erfolgen.
Einen dringlichen Handlungsbedarf zur
Erarbeitung eines Vergnügungsstättenkonzepts sieht die Verwaltung jedoch
aufgrund der geringen Anzahl von legalen Spielhallen und Wettbüros in Haan und
den vergleichsweise wenigen bisher eingegangenen Bauanträgen / Nutzungsänderungsanträgen
für solche Vorhaben derzeit nicht.
Unabhängig von der Vergabe, würde durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe
auch Personal gebunden werden, was dazu führt, dass aufgrund der bestehenden
knappen Personalressourcen im Planungsamt andere Planungsmaßnahmen
zurückgestellt werden müssten.
Die Verwaltung weist auch darauf hin, dass
eine öffentliche Zieldiskussion auch dazu führen kann, dass mögliche
Vorhabenträger erst auf diejenigen Bereiche in Haan aufmerksam gemacht werden,
in denen Vergnügungsstätten derzeit nicht ausgeschlossen sind bzw. zukünftig
nicht ausgeschlossen werden sollen. Ein flächendeckender Ausschluss von
Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet und auch in allen
MK-Gebieten der Innenstadt ist rechtlich unzulässig.
Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die Aufstellung eines
Konzept zur Steuerung von Spielhallen und Wettbüros bzw. zur Steuerung von
weiteren Vergnügungsstätten vorerst zurückzustellen, da andere Maßnahmen wie
der Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“, der Bebauungsplan 115 „Polnische Mütze“
und der Technologiepark Haan 2. Bauabschnitt vordringlich zu bearbeiten sind.
[1] In dem Gutachten kann konkret auf die geänderten Rechtslagen aufgrund des im vorliegenden Antrag benannten Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) und des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum Ersten GlüÄndStV eingegangen werden. Hierbei kann auch dargelegt werden, ob in Bezug auf die Steuerung von bestimmten Vergnügungsstätten (wie Sportbars ohne Alkoholausschank mit Vermittlung von Sportwetten) in den jeweiligen Stadtgebieten, die Aufstellung von Bebauungsplänen weiterhin ein geeignetes Mittel ist, das genutzt werden sollte.
Beschlussvorschlag:
Gemäß Diskussionsergebnis im Ausschuss.