Betreff
Vergnügungsstätten in Haan
hier: Antrag der Stv. Meike Lukat vom 12.03.2013
Vorlage
61/115/2013
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Die Stadtverordnete Meike Lukat hat mit Schreiben vom 12.03.2013 den Tagesordnungspunkt „Vergnügungsstätten in Haan“ für die Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 09.04.2013 beantragt. Die konkreten Inhalte des Antrags sind Anlage 1 zu entnehmen. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:

 

Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Der Begriff „Vergnügungsstätte“ im planungsrechtlichen Sinne ist ein Sammelbegriff für Gewerbebetriebe besonderer Art, bei denen die kommerzielle Unterhaltung des Besuchers im Vordergrund steht und bei denen in unterschiedlicher Ausprägung der Sexual-, Spiel- und / oder der Geselligkeitstrieb für eine gewinnbringende Freizeitunterhaltung angesprochen oder auch ausgenutzt wird.

In Anlage 2 sind Stichpunkte zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten beigefügt. Darin wird in Punkt 2 die Zuordnung verschiedener Vorhabenarten als Vergnügungsstätte skizziert. In den Punkten 3 und 4 wird auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Bebauungsplangebieten sowie im unbeplanten Innenbereich eingegangen. Unter den Punkten 5 und 6 wird auf den im vorliegenden Antrag genannten § 9 Abs. 2a BauGB und auf die in einer Novelle des Baugesetzbuchs geplante Ergänzung durch den § 9 Abs. 2b BauGB eingegangen. Diese Paragrafen ermöglichen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines „einfachen“ Bebauungsplans (§ 30 Absatz 3 BauGB), in dem nur oder im Wesentlichen die Festsetzung getroffen wird, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind.

Die Verwaltung hält es grundsätzlich für sinnvoll, ein Konzept zur Steuerung von Spielhallen und Wettbüros, ggf. auch zur Steuerung von weiteren Vergnügungsstätten zu erarbeiten, um dieses bei der Bauleitplanung zur Begründung der Planinhalte heranziehen zu können. Auch insbesondere im Hinblick auf den geplanten § 9 Abs. 2b BauGB und die damit einhergehende Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten des „einfachen“ Bebauungsplans zur Steuerung von Vergnügungsstätten wird ein solches Konzept als sinnvoll angesehen. Denn Fachreferenten sehen in einem diesbezüglichen städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Anwendungsvoraussetzung.

Da für die Steuerung von Spielhallen und Wettbüros bzw. allgemein Vergnügungsstätten jedoch nicht nur das Bauplanungsrecht in Frage kommt, sondern auch Regelungen in anderen Rechtsgebieten maßgeblich sind und es inzwischen auch eine äußerst umfassende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gibt, wäre die Erarbeitung eines Vergnügungsstättenkonzepts zumindest in Teilen an einen Fachgutachter zu vergeben und hierfür Haushaltsmittel einzustellen.[1]

Die politische Zieldiskussion kann aus Sicht der Verwaltung sinnvoller Weise erst auf der Grundlage einer umfassenden Darstellung der rechtlichen Grundlagen zum Thema Vergnügungsstätten und auch der Darstellung der Bestandssituation in Haan erfolgen.

Einen dringlichen Handlungsbedarf zur Erarbeitung eines Vergnügungsstättenkonzepts sieht die Verwaltung jedoch aufgrund der geringen Anzahl von legalen Spielhallen und Wettbüros in Haan und den vergleichsweise wenigen bisher eingegangenen Bauanträgen / Nutzungsänderungsanträgen für solche Vorhaben derzeit nicht.

 

Unabhängig von der Vergabe, würde durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Personal gebunden werden, was dazu führt, dass aufgrund der bestehenden knappen Personalressourcen im Planungsamt andere Planungsmaßnahmen zurückgestellt werden müssten.

Die Verwaltung weist auch darauf hin, dass eine öffentliche Zieldiskussion auch dazu führen kann, dass mögliche Vorhabenträger erst auf diejenigen Bereiche in Haan aufmerksam gemacht werden, in denen Vergnügungsstätten derzeit nicht ausgeschlossen sind bzw. zukünftig nicht ausgeschlossen werden sollen. Ein flächendeckender Ausschluss von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet und auch in allen MK-Gebieten der Innenstadt ist rechtlich unzulässig.

 

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die Aufstellung eines Konzept zur Steuerung von Spielhallen und Wettbüros bzw. zur Steuerung von weiteren Vergnügungsstätten vorerst zurückzustellen, da andere Maßnahmen wie der Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“, der Bebauungsplan 115 „Polnische Mütze“ und der Technologiepark Haan 2. Bauabschnitt vordringlich zu bearbeiten sind.

 

 

 



[1] In dem Gutachten kann konkret auf die geänderten Rechtslagen aufgrund des im vorliegenden Antrag benannten Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) und des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum Ersten GlüÄndStV eingegangen werden. Hierbei kann auch dargelegt werden, ob in Bezug auf die Steuerung von bestimmten Vergnügungsstätten (wie Sportbars ohne Alkoholausschank mit Vermittlung von Sportwetten) in den jeweiligen Stadtgebieten, die Aufstellung von Bebauungsplänen weiterhin ein geeignetes Mittel ist, das genutzt werden sollte.

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß Diskussionsergebnis im Ausschuss.