hier: Beschluss zur Beteiligung, § 13a (2) Nr.1, § 13 (2) BauGB,
Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Am 09.04.2013 hat der
Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Haan den
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 162
„Niederbergische Allee“ gefasst. Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist eine
Planung, welche im Vergleich zu den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 162 in ihren wesentlichen Inhalten unverändert bleibt und der Schaffung und
Sicherung von Arbeitsplätzen dient.
Deshalb wurde beschlossen,
das Verfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB als „Beschleunigtes
Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung“ zu entwickeln. Durch die
Anwendung des beschleunigten Verfahrens ergeben sich Vereinfachungen für die
Planung. Insbesondere ist ggfs. die Durchführung einer Umweltprüfung nicht
erforderlich; folglich entfällt somit auch der Umweltbericht. Ebenso können die
Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung nach den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
entfallen.
Gemäß § 13a (1) Satz 2, Nr. 2 BauGB ist für
städtebauliche Planungen, die der Innenentwicklung dienen und im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden sollen, eine überschlägige Prüfung (Vorprüfung
des Einzelfalls) durchzuführen, wenn eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19
(2) BauNVO von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festgesetzt wird. Ab einer
zulässigen Grundfläche von 70.000 m² ist die Durchführung des beschleunigten
Verfahrens ausgeschlossen.
Vorprüfung des Einzelfalls:
Durch den Bebauungsplan wird
voraussichtlich eine zulässige Grundfläche von ca. 56.200 m²
festgesetzt. Für die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB ist daher die Vorprüfung
des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2, Nr. 2 erforderlich. Durch diese
Vorprüfung wird auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
der in der Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien abgeschätzt, ob der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (siehe
Anlage B). Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Bauleitplanung
kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltprüfung begründet wird.
Bereits im Zuge der Vorplanungen wurden
daher mit Schreiben vom 16.11.2012 die berührten Behörden und Träger
öffentlicher Belange von der Aufstellung der Planung unterrichtet und auf
der Basis dieser Konzeption zur frühzeitigen Äußerung insbesondere auch zu den
Kriterien, welche sich aus der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a (1) Satz
2, Nr. 2 BauGB ergeben, aufgefordert. Die Stellungnahmen sind zusammen mit dem
jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung der Anlage A zu entnehmen.
Seitens der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden keine Erkenntnisse vorgetragen, welche
grundsätzlich gegen eine Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung
sprechen. Somit können gemäß § 13a (2) BauGB die Vorschriften des
§ 13 (Abs. 2 und 3, Satz 1) BauGB über das
vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.
Entwurfserarbeitung
Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (siehe Anlage A)
wurde der Planentwurf zur Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 162 erarbeitet (siehe Anlage C). Es wird
empfohlen, dem vorgelegten Entwurf einschließlich seiner Begründung in der
Fassung vom 27.05.2013 zuzustimmen und die öffentliche Auslegung der v. g. Bauleitplanungen
nach § 3 (2) BauGB zu beschließen.
Weiteres Vorgehen
Nach erfolgtem Beschluss wird der
Bebauungsplanentwurf mit der zugehörigen Begründung für die Dauer eines Monats
öffentlich ausgelegt. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist
gem. § 13a (3) BauGB
·
unter
Angabe der hierfür wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass der
Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
aufgestellt werden soll und
·
wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, werden
von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung sowie im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen
werden geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung
und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 162 „Niederbergische Allee“ mit der Begründung in der
Fassung vom 27.05.2013 wird zugestimmt.
Das Plangebiet umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke
Gemarkung Haan, Flur 6, Flurstücke 1074 und 1082. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
2. Gemäß § 13a (2) Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 (2)
BauGB wird beschlossen, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen wird.
3. Der
Planentwurf mit der Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine