- Bericht der Verwaltung -
Sachverhalt:
Sachstandsbericht:
Im Nachgang zur letzten Sitzung des BVVFA informierte die Verwaltung den
Landesbetrieb Straßen.NRW über die Beschlüsse des Ausschusses. In einem
Gesprächstermin am 16.05.2013 in Mönchengladbach sollte darüber hinaus geklärt
werden, ob, und wenn ja, in welcher Form der Landesbetrieb die Wünsche der
Stadt Haan umsetzen wird. Die angesprochenen Punkte werden nachfolgend einzeln
erläutert.
1. Querungshilfe Kaiserstraße:
Eine lineare Querungshilfe wie vom Ausschuss beschlossen, lehnt der
Landesbetrieb kategorisch ab. An der Kaiserstraße kommt nur eine punktuelle
Querungshilfe in Frage, die den Vorgaben des eigenen Leitfadens entspricht.
Das vielzitierte Beispiel der Kölner Straße in Düsseldorf ist keine
Querungshilfe, diese sind vielmehr punktuell eingearbeitet, sondern ein
gestalterisches Element zur Geschwindigkeitsdämpfung der Fahrzeuge. Sollte die
Stadt Haan an der Kaiserstraße ein gleichartiges Element anstreben, würde dies
der Landesbetrieb als „gestalterisches Element“ zur Temporeduzierung mittragen.
Keinesfalls dürfe es aber als Querungshilfe betrachtet werden.
Wegen
des wesentlich erhöhten Unterhaltungsaufwandes der Pflasterfläche müsste die
Stadt Haan die Unterhaltungskosten der Sonderfläche übernehmen. Die Verwaltung
schlug dem Landesbetrieb daher eine Ausführung in Asphaltbauweise vor. Es
besteht die Möglichkeit die Fläche in farbigem Asphalt mit einem eingeprägten
Muster auszuführen. Die Prägung gibt dem Asphalt eine deutlich veränderte
Oberflächenstruktur im Gegensatz zur Fahrbahn.
Der Landesbetrieb sagte zu, dieses Verfahren zu prüfen und
gegebenenfalls auf die Ablösung der erhöhten Unterhaltungskosten zu verzichten.
2. Querungshilfe
an der Einmündung Eisenbahnstraße
Dem Bau der Querungshilfe im Bereich des Bahnhofes stimmte der BVVFA in
seiner letzten Sitzung von Grundsatz her zu, die Verwaltung wurde jedoch
beauftragt, eine Verlagerung des Standortes in Richtung der Brücke zu
überprüfen. Auf der Brücke liegt der Hochpunkt der Fahrbahn und die Mittelinsel
wäre hier von allen Verkehrsteilnehmern besser einsehbar.
Die Verwaltung hat verschiedene Varianten untersucht. In Absprache mit
dem Straßenbaulastträger schlägt sie folgende Lösung vor:
- Lage der Querungshilfe wie in Anlage 1
dargestellt
- Verlegung der Bushaltestelle stadtauswärts
in Höhe Düsseldorfer Straße 2
- Verbleib der Bushaltestelle stadteinwärts am
jetzigen Standort
- Einrichtung eines Halteverbots auf der
Brücke
Durch die Lage der Querungshilfe wird nicht nur den Nutzern des ÖPNV
eine sichere Querung der B 228 gegeben,
sondern auch der Schulweg aus dem südlichen Teil (Eisenbahnstraße/Ohligser
Straße) Richtung Norden entlang der Eisenbahntrasse sicherer.
3. Einmündung
Martin-Luther-Straße / Kaiserstraße
In der
letzten Sitzung des BVVFA wurde die Verwaltung gebeten Alternativen zum Rückbau
der Kurve als Fußgängerschutz an der Einmündung Martin-Luther-Straße/B228 zu
prüfen. So könnten z. B. entlang des Bordsteins Poller gesetzt werden.
Aus
Sicht der Verwaltung bieten im Kurvenbereich aufgestellte Absperrpfosten mit
Ketten allenfalls eine Scheinsicherheit, für größere Fahrzeuge sind sie aber
kein Hindernis die Kurve zu schneiden. Die an der Ampel wartenden Passanten
wären weiterhin gefährdet.
Um
kostenintensive bauliche Maßnahmen zu vermeiden, bleibt nur die Rückverlegung
des Linksabbiegerhaltebalkens auf der Kaiserstraße. Nach Abstimmung mit
Straßen.NRW und intensivem Austausch mit Verkehrsplanern ist im Gegensatz zu
früheren Aussagen das Zurücksetzen des Haltebalkens an dieser Stelle machbar.
Die fehlerfreie Erfassung des ankommenden Verkehrs ist für die heutige
Kameratechnik möglich, wenn auch aufwendig. Die erforderlichen Maßnahmen wären
noch zu untersuchen.
Die
Schleppkurve eines Sattelzuges im Bestand
(Anlage 2) verdeutlicht eine Verlegung des Haltebalkens um mindestens
weitere 5 Meter vom heutigen Standort. Sollte die Verlegung nur mit einer
Veränderung der Ampelphase bzw. der Umlaufzeiten möglich sein, würde dies
eventuell eine Umplanung weiterer Ampeln an der B 228 nach sich ziehen.
Der
Umbau der Kurve, bei dem auch zwingend der vorhandene Baum weichen müsste,
bringt die benötigte Sicherheit der Passanten und wird auch von Straßen.NRW, im
Falle einer Anordnung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, mitgetragen.
4. Punktuelle
Verbesserungen der Radverkehrssituation
Auf
eine flächendeckende Einrichtung von Radfahr- oder Schutzstreifen entlang der B
228 hat der Ausschuss verzichtet, die Verwaltung wurde jedoch beauftragt, eine
Einrichtung von Schutzstreifen im Bereich der Alleestraße (Kreisverkehr bis
Kampstraße) und der Düsseldorfer Straße (ab Bahnhof) zu prüfen.
Im
Gespräch mit dem Baulastträger stellte sich heraus, dass dieser die Einrichtung
von Schutzstreifen zwar nicht generell ablehnt, jedoch aus eigener Erfahrung
der Einrichtung nicht unkritisch gegenüber steht.
Die
Baulast für die dann entfallenden (kombinierten Geh- und) Radwege entlang der
Allee- und Düsseldorfer Straße geht dann von StraßenNRW auf die Stadt Haan
über. Das bedeutet, dass die Kommune die Unterhaltungskosten zukünftig
(alleine) übernimmt.
Allgemein:
Bei
der Anlage von Schutzstreifen (Angebotsstreifen) ist zu beachten, dass diese
Bestandteil der Fahrbahn sind, sie sind keine Rad- oder Sonderwege. Ein
Schutzstreifen ist nicht ausschließlich Radfahrern vorbehalten und darf im
Bedarfsfall auch von anderen Fahrzeugen überfahren werden.
Die
Einrichtung von Schutzstreifen setzt voraus, dass das Parken auf den Streifen
ausgeschlossen wird. Jedoch können Schutzstreifen an Parkflächen links
vorbeigeführt werden.
Bei
beidseitigen Schutzstreifen ohne Parken muss:
Ø eine Fahrbahnbreite von ca. 7,00 - 8,70 m vorhanden
sein
Ø die Breite des Schutzstreifens mindestens ca.1,25 m
-1,60 m sein
Ø eine Restfahrbahnbreite von ca. 4,50 m (Verzicht auf
Markierung einer Mittellinie) - 5,50 m verbleiben
Bei
beidseitigen Schutzstreifen mit einseitigem Parken erhöhen sich die Werte der
vorhandenen Fahrbahnbreite um ca. 2,30 m - 2,50 m.
Alleestraße
(Kreisverkehr bis Kampstraße):
Die
vorhandene Fahrbahnbreite beträgt vom Kreisverkehr bis zur Einmündung
Friedrichstraße ca. 8,80 m, bis zur Einmündung Kampstraße dann ca. 9,60 m.
Um
einen durchgehenden, beidseitigen Schutzstreifen einzurichten, müsste an der
kompletten Alleestraße auf das Parken im Fahrbahnbereich verzichtet werden.
Selbst
bei der Kombination aller Mindestmaße muss die Fahrbahnbreite ca. 10,30 m
betragen, falls einseitiges Parken erlaubt ist. Diese Breite ist in diesem Teil
der B228 nicht vorhanden.
Auch
beim Einrichten von nur einem stadteinwärts führenden Schutzstreifen müsste das
Parken ausgeschlossen werden. Einschließlich des Parkens beträgt die
Mindestfahrbahnbreite hier ca. 9,05 m. Jedoch ist eine Kombination aus allen
Mindestwerten nicht empfehlenswert, da dies zu Konflikten der unterschiedlichen
Verkehrsteilnehmer führt und hinsichtlich der Verkehrssicherheit bedenklich ist.
Wird
auf das Parken verzichtet, kann ein Schutzstreifen eingerichtet werden. Dieser
würde nur im Bereich der Engstellen an der Querungshilfe und den Einmündungen
unterbrochen werden.
Düsseldorfer
Straße (ab Bahnhof bis Höhe Stadtwerke Ortsausgang Hilden):
Die
vorhandene Fahrbahnbreite der B 228 beträgt ab dem Bahnhof ca. 10,90 m.
In
diesem Abschnitt der B 228 ist die Einrichtung eines stadtauswärts führenden
Schutzstreifens möglich. Stadteinwärts sollte den Radfahrern freigestellt
werden, ob sie den Gehweg oder die Fahrbahn benutzen wollen.
Die
Fahrbahnbreite ist hier sogar ausreichend, um an einigen Stellen stadteinwärts
das Parken zu erlauben.
Zu
Unterbrechungen des Schutzstreifens kann es auch hier an Engstellen,
Einmündungen oder Kreuzungen kommen.