Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Haan
- hier: Antrag der Stv. Lukat vom 23.11.2013
Vorlage
10/188/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zu 1.:

 

Frau Stv. Lukat beantragt unter dem 23. 11. 2013 die Geschäftsordnung der Stadt Haan um einen Passus zur Beschlusskontrolle analog der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erkrath zu ergänzen (Anlage 1). Zur Begründung führt sie aus, dass in vielen Fällen die Beschlüsse eines Fachausschusses nicht umgesetzt worden seien. Wäre die Verwaltung alle drei Monate zur Vorlage einer Beschlusskontrolle verpflichtet, würden der Verwaltung die Beschlüsse regelmäßig wieder präsent, und deren Ausführung werde sichergestellt.

 

Der Antrag ist abzulehnen, weil eine einzelfallunabhängige und generelle Verpflichtung zur Vorlage einer regelmäßigen Beschlusskontrolle nicht mit der Gemeindeordnung NRW (GO NW) vereinbar wäre. Diese hat als Instrumente das einzelfallabhängige Auskunfts- und das Akteneinsichtsrecht gem. § 55 als ausreichende und abschließende Kontrollmöglichkeit definiert (siehe Stellungnahme des Landrates des Kreises Mettmann, Anlage 2).

Als Resultat eines langwierigen Verfahrens im Jahre 2011, an dessen Beginn ein Beschluss des Sozialausschusses zur regelmäßigen Beschlusskontrolle stand, hat die Verwaltung mit Beginn des Jahres 2012 eine freiwillige Beschlusskontrolle eingeführt. Grundlage waren die Ausführungen der Verwaltung in der Vorlage 10/114/2011 (Anlage 3), die vom Rat in seiner Sitzung am 13. 12. 2011 zur Kenntnis genommen wurden.

 

Analog zur Handhabung beim Kreis Mettmann legt die Verwaltung regelmäßig vor der ersten Sitzung eines Gremiums im neuen Jahr die (noch) offenen Beschlüsse, erteilten Prüf- und Arbeitsaufträge aus dem abgelaufenen Jahr mittels einer schriftlichen Übersicht vor. Diese enthält auch die im Antrag geforderten Bestandteile Dokumentennummer, Wortlaut des Beschlusses, Datum der Beschlussfassung und ggfls. den aktuellen Stand der Umsetzung.

 

Zu 2.:

 

Ferner regt Frau Stv. Lukat eine Ergänzung der Geschäftsordnung um zwei weitere Absätze zu „§ 2 Tagesordnung“ an. Hierdurch solle verhindert werden, dass dringliche Anträge durch willkürliche Handlungsweisen von Ausschussvorsitzenden nicht auf die Tagesordnung gelangten.

 

Einschlägig ist hier der § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wonach der Bürgermeister die Tagesordnung für den Rat und der / die jeweilige Ausschussvorsitzende im Benehmen mit dem Bürgermeister die Tagesordnung für die Fachausschüsse festsetzen. Dies bedeutet, dass die Dringlichkeit eines gestellten Antrages auch durch diese beurteilt wird.

 

Der vorliegende Ergänzungsvorschlag als Abs. 3 würde bedeuten, dass die Dringlichkeit von Anträgen wie bisher zu begründen ist, aber grundsätzlich jede vorgetragene Begründung zu akzeptieren wäre und zu einer Ergänzung der Tagesordnung verpflichten würde. Dies stellt eine Aushöhlung des Rechtes des / der Ausschussvorsitzenden auf Festsetzung der Tagesordnung dar, wenn sie schriftlich begründen müssten, warum entgegen der Auffassung von Antragstellern keine Dringlichkeit gegeben ist. Es bleibt dem jeweiligen Gremium unbenommen, die Tagesordnung nach einem Änderungsantrag um die Behandlung des gestellten Antrags zu erweitern.

 

Die in Abs. 4 vorgeschlagene Ergänzung ist nicht geboten. Die vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht der örtlichen Praxis und ist durch die GO NRW bereits vorgegeben.

 

Zu 3.:

 

Weiterhin schlägt Frau Stv. Lukat vor, den Abs. 5 des § 15 um den Zusatz „vor Eintritt in die Tagesordnung“ zu ergänzen. Begründet wird dies damit, dass in einem konkreten Fall eine Beratung bzw. Abstimmung über eine Protokolländerung erst an TOP 11 einer Sitzung vorgesehen war.

 

Diese Ergänzung ist rechtlich bedenklich, weil ein Antrag auf Protokolländerung einen Tagesordnungspunkt darstellt, der sinngemäß nicht vor, sondern erst nach Eintritt in die Tagesordnung behandelt werden kann. Zudem würde diese Änderung in das Recht des Bürgermeisters / der Ausschussvorsitzenden eingreifen, die Tagesordnung festzusetzen (s. o.). Dieses Recht umfasst auch die Festlegung der zeitlichen Beratungsreihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte. Hier kann wie bisher vor Eintritt in die Tagesordnung ein entsprechender Antrag auf Änderung der vorgesehenen Reihenfolge gestellt werden; einer Regelung in der Geschäftsordnung bedarf es nicht.

 

Schließlich begehrt Frau Stv. Lukat, den § 15 um einen neuen Absatz 6 zu ergänzen. Jedem Antrag eines Sitzungsteilnehmers auf Aufnahme einer Äußerung in die Niederschrift solle entsprochen werden, sofern er / sie dies vorher ankündigt.

 

Eine Umsetzung dieser Regelung hätte bei der vorgeschlagenen unbegrenzt möglichen wiederholten Inanspruchnahme einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge. Insbesondere entspräche die Niederschrift dann nicht mehr dem Charakter eines Beschlussprotokolls. Darüber hinaus ist – bedingt durch die wortgenaue Erfassung der Äußerungen seitens der Schriftführung – eine deutliche Verlängerung der Sitzungsdauer zu erwarten.

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Antrag auf Ergänzung der Geschäftsordnung um einen Passus zur Beschlusskontrolle wird abgelehnt.

 

2. Der Antrag auf Ergänzung der Geschäftsordnung um zwei Absätze zu „§ 2 Tagesordnung“ wird abgelehnt.

 

3. Der Antrag auf Ergänzung der Geschäftsordnung um den geänderten Abs. 5 und den neuen Abs. 6 des § 15 wird abgelehnt.