hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 21, § 17 (1) Satz 3 BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der
Rat der Stadt Haan hat am 05.03.2013 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 176 „Bahnhofstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13
sowie den Beschluss über die Planungsziele und den Verzicht auf die frühzeitige
Beteiligung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB gefasst.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 176
„Bahnhofsstraße“ soll im Plangebiet die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im
Hinblick auf schutzwürdige Nutzungen gesteuert werden. Ziel der Planung ist es,
den attraktiven Mix aus Wohnen, Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben,
kleineren Läden entlang der B 228 - auch im Interesse einer wohnortnahmen
Versorgung der Bevölkerung – zu schützen. Eine Beeinträchtigung der im
Plangebiet vorhandenen umfangreichen Wohnnutzung und der anderen in der
Umgebung vorhandenen Anlagen mit besonderem Schutzbedürfnis soll verhindert
werden.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde in o. g. Sitzung auch die
Veränderungssperre Nr. 21 für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 176
„Bahnhofstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 176 und die Veränderungssperre Nr. 21 wurden am 21.03.2013 im Amtsblatt der
Stadt Haan bekannt gemacht.
2. Entwurfserarbeitung
Aufbauend auf den oben
aufgeführten Beschlüssen hat die Verwaltung den Planentwurf zum Bebauungsplan
Nr. 176 „Bahnhofstraße“ erarbeitet (Anlage 1)
Durch die Novelle des
Baugesetzbuchs (BauGB) 2013 wurde ein neuer „Bebauungsplan-Typ“ zur Steuerung
von Vergnügungsstätten geschaffen. Mit diesem neuen Instrument zur Steuerung
von Vergnügungsstätten kann die Gemeinde unbeplante Innenbereiche durch einen
einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzung von Baugebieten überplanen. Für diesen
einfachen Bebauungsplan ist ein Entwicklungskonzept für Vergnügungsstätten
nicht gefordert. Eine entsprechende Ergänzung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB
stellt zudem klar, dass die Aufstellung eines solchen einfachen Bebauungsplans
zur Steuerung von Vergnügungsstätten im vereinfachten Verfahren möglich ist.
Vor diesem Hintergrund wurde
im beigefügten Entwurf des Bebauungsplans – entgegen der nach dem alten Recht
gebotenen Absicht - kein Baugebietstyp festgesetzt. Dadurch kann die Planung
auf die originären Planungsziele (Steuerung von Vergnügungsstätten) fokussiert
werden.
3. Erfordernis zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 21
Für den Bereich der
Veränderungssperre Nr. 21 bestehen noch nicht abgeschlossene bauaufsichtliche
Verfahren, wie ein Bauantrag für eine Vergnügungsstätte, der im April 2012 zurückgestellt
wurde, bzw. die Möglichkeit weiterer Bauvorhaben. Diese lassen befürchten, dass
die Durchführung der städtebaulichen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden würde. Um dem begegnen zu können, ist das Mittel der
Veränderungssperre erforderlich und aufrecht zu erhalten.
Die bestehende
Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 176
„Bahnhofstraße“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, außer Kraft. Auf
die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs
nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Gemäß § 17 (1) BauGB Satz
3 kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern. Da die
Bebauungsplanänderung bis zum Ablauf der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft
erlangt haben wird, ist es zur Sicherung der Planungsziele geboten, die 1.
Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 21 gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB für die
Dauer eines Jahres zu beschließen. Ein Entwurf ist Anlage 2 beigefügt.
4. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die
öffentliche Auslegung des Entwurf des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“
und die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 21 für das
Gebiet des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ zu beschließen. Nach erfolgter
Beschlussfassung wird der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“
für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB
öffentlich ausgelegt. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden von der Auslegung informiert und um Abgabe einer Stellungnahme
gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 13. (2) Nr. 3 BauGB gebeten. Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden geprüft und
anschließend von der Verwaltung zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Die Satzung zur 1. Verlängerung der
Veränderungssperre Nr. 21 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 176
„Bahnhofstraße“ wird durch Bekanntmachung des Ratsbeschlusses im Amtsblatt der
Stadt Haan rechtskräftig.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ und der Begründung in der Fassung
vom 20.01.2014 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet befindet sich in Haan-Mitte / -Süd. Der räumliche Geltungsbereich
wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die
Wilhelmstraße, im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke
69, 70 und 83 und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan. Die genaue Darstellung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ mit der Begründung in der
Fassung vom 20.01.2014 ist gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 BauGB öffentlich
auszulegen.
3. Die
Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 21 für das Gebiet
des
Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ wird gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf
beschlossen.
Das
Gebiet der Veränderungssperre Nr. 21 befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.
Es
wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die Wilhelmstraße,
im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke 69, 70 und 83
und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan.
Die
genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die
zeichnerische Darstellung.“
Finanz. Auswirkung:
keine