Sachverhalt:
Die
Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung
festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach
den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des
Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Der Entwurf der
Haushaltssatzung für das Jahr 2014 sieht
keine Erhöhung der
Steuersätze für die Grundsteuer A (land-
und forstwirtschaftliche Betriebe), die Grundsteuer B (unbebaute u. bebaute
Grundstücke) und die Gewerbesteuer vor; die Hebesätze sollen unverändert wie im
Vorjahr festgesetzt werden.
Die
Haushaltssatzung 2014 soll am 25.03.2014 vom Rat beschlossen werden und kann
nur öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der Landrat des Kreises Mettmann
als Aufsichtsbehörde das Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2014 genehmigt
hat.
Wie in den
Vorjahren soll daher für 2014 eine Hebesatz-Satzung erlassen werden.
Beschlussvorschlag:
Die als
Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2014
wird mit folgenden Steuersätzen beschlossen:
Grundsteuer A 209
v.H. - land- und
forstwirtschaftliche Betriebe -
Grundsteuer B 413 v.H. -
bebaute u. unbebaute Grundstücke -
Gewerbesteuer 411 v.H.