Betreff
Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2014
Vorlage
20/043/2014/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)  grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2014 sieht  keine Erhöhung  der Steuersätze für die Grundsteuer A  (land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die Grundsteuer B (unbebaute u. bebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer vor; die Hebesätze sollen unverändert wie im Vorjahr festgesetzt werden.

Die Haushaltssatzung 2014 soll am 25.03.2014 vom Rat beschlossen werden und kann nur öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der Landrat des Kreises Mettmann als Aufsichtsbehörde das Haushaltssicherungskonzept zum Haushalt 2014 genehmigt hat.

Wie in den Vorjahren soll daher für 2014 eine Hebesatz-Satzung erlassen werden.

Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2014
wird mit folgenden Steuersätzen beschlossen:

 

Grundsteuer A            209  v.H.         - land- und forstwirtschaftliche Betriebe -
Grundsteuer B            413  v.H.         - bebaute u. unbebaute Grundstücke -
Gewerbesteuer           411  v.H.