Sachverhalt:
Rechtsgrundlage:
Der Rat der Stadt Haan beschloss in seiner
Sitzung am 07.11.2006 die Satzung über
die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom
04.12.2006 (siehe Anlage). Nach § 2 Abs. 1 der Satzung bestellt der Rat
der Stadt Haan eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder einen
ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.
Nach § 2 Abs. 2 der Satzung übt die / der
Behindertenbeauftragte ihr / sein Amt für die Zeit der Wahlperiode des Rates
der Stadt Haan aus. Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen
Stadtrates. Nach Beendigung übt die / der bisherige Behindertenbeauftragte bis
zur ihrer / seiner Neubestellung oder bis zur Bestellung einer / eines neuen
Behindertenbeauftragten weiter aus.
Der Rat der Stadt Haan beschloss in seiner
Sitzung am 07.11.2006, der / dem Behindertenbeauftragten
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder analog den Stadtverordneten der
Stadt Haan (§ 5 (1) lit.g der Hauptsatzung der Stadt Haan) zu gewähren.
Bisherige Verfahren:
Nach Ausschreibung bestellte der Rat der
Stadt Haan in seiner Sitzung am 19.12.2006 Herrn Ralf Wetzel zum ersten
ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan.
In seiner konstituierenden Sitzung am
27.10.2009 beschloss der Rat der Stadt Haan das Amt der / des ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten auszuschreiben und bestellte in seiner Sitzung am
15.12.2009 Herrn Peter Kuhn zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der
Stadt Haan. Herr Kuhn legte sein Amt zum 30.09.2011 nieder.
Auf Antrag von Frau Stv. Lukat beschäftigte
sich der Sozialausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2011 mit der Angelegenheit
(, die nicht Belange einer Personalentscheidung sind) in öffentlicher Sitzung
auch mit der Fragestellung, ob die Arbeit noch im Ehrenamt zu leisten sei. In
der Sitzung am 09.11.2011 empfahl der Sozialausschuss einstimmig dem Rat, in den Stellenplan 2012
eine Planstelle mit einem Mindeststellenanteil von 0,5 neu aufzunehmen. Auf
Grund der Empfehlung des Sozialausschusses nahm die Verwaltung eine neue Stelle
mit einem Anteil von 0,5 in den Verwaltungsentwurf zum Stellenplan 2012 auf. In
der Beratung über den Stellenplan 2012 beschloss der Rat der Stadt Haan in
seiner Sitzung am 27.03.2012
mehrheitlich die Streichung der Stelle.
Zur Sitzung des Sozialausschusses am
20.02.2013 beantragte die SPD-Ratsfraktion, der Sozialausschuss solle dem Rat
empfehlen, eine Stelle für die Aufgaben der Beratung und Unterstützung von
Menschen mit Behinderung im Umfang von (Stundenumfang mindestens 50 %)
einzurichten. Der Antrag wurde im Sozialausschuss am 20.02.2013 bei
Stimmengleichheit abgelehnt. Anschließend empfahl der Sozialausschuss
mehrheitlich dem Rat, die Funktion der / des ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten zur schnellstmöglichen Besetzung auszuschreiben.
Nach Ausschreibung bestellte der Rat der Stadt
Haan in seiner Sitzung am 09.07.2013 Frau Gabriele Bongard zur ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten.
In seiner konstituierenden Sitzung am
17.06.2014 beschloss der Rat der Stadt Haan einstimmig die Ausschreibung der
Funktion.
Aktueller Sachstand:
Die Funktion wurde mit dem vom Rat der Stadt
Haan beschlossenen Ausschreibungstext ausgeschrieben, die Bewerbungsfrist lief
am 08.08.2014 ab. Die eingegangen Bewerberunterlagen sind der nichtöffentlichen
Vorlage 51/020/2014 beigefügt.
Zwischenzeitlich wurde die Angelegenheit
veröffentlicht mit verschiedenen Facetten diskutiert.
Weiteres Verfahren:
Verschiedene Umstände, unterschiedliche Diskussionsrichtungen
geben Anlass, nicht in der Sitzung des Sozial- und Integrationsausschusses über
die Bewerberauswahl abschließend zu beraten und gegenüber dem Rat eine
Empfehlung zur Bestellung einer / eines Behindertenbeauftragten abzugeben. Die
Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die verschiedenen Optionen zur
Aufgabenwahrnehmung - zumindest eine Bewerbung gibt hierzu eine zu betrachtende
Anregung - im Ausschuss beleuchtet werden. Gegenüber dem bisherigen Verfahren -
Bestellung einer Person zur / zum Behindertenbeauftragten - sind andere Modelle
denkbar.
Vorauszusetzen ist, dass bei Veränderung des
bisherigen Verfahrens das derzeit gültige Ortsrechts (Satzung) sowie die Beschlusslage des Rates der Stadt
Haan zu den Aufwandsentschädigungen zu ändern bzw. ggf. aufzuheben sind.
Ø
Aufgabenwahrnehmung
durch mehrere Personen (Team)
Die Anzahl der
Bewerbungen und damit an der Funktion Interessierten lässt die Frage entstehen,
ob die ehrenamtliche Bereitschaft in der Gesamtheit genutzt werden kann (und
soll). Dies hätte zur Folge, dass die Aufgabenstellung auf mehrere Schultern
verteilt werden kann und eine starke Belastung bis Überlastung einer Person
vermieden wird. Eine Aufgabenverteilung auch nach Interessenlage und
Qualifikation böte sich dann an. Dies setzt voraus, dass eine für den Bürger
nachvollziehbare und nicht irritierende Aufgabenverteilung definiert werden
kann und wird.
Ein Beispiel über
diese arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung konnte nicht ermittelt werden.
Ø
Aufgabenwahrnehmung
durch Behindertenbeirat
Gegenüber der
Aufgabenwahrnehmung durch ein „Team“ ist die Aufgabenwahrnehmung durch einen
Behindertenbeirat eine weitergehende „Lösung“ und aus Sicht der Verwaltung
gegenüber die „Teamlösung“ die geeignetere.
Das
Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) vom 16.12.2003 richtet sich gem.
§ 1 Abs. 2 mit den im Gesetz genannten Aufgabenstellungen auch an die Kommunen.
§ 13 BGG führt aus: „Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch
auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die
Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die
Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.“
In der örtlichen
Satzung insbesondere zu regeln sind die Aufgaben (ggf. wie bisher) sowie das
Zustandekommen des Beirates (z. B. durch Benennung durch den Rat ggf. unter
maßgeblicher Einbindung bzw. bei Vorschlägen von in der Satzung bestimmten
Institutionen und Vereinen). Ein Beirat erfordert gegenüber der bisherigen
Aufgabenwahrnehmung eine intensivere Koordination und Betreuung durch die
Verwaltung mit der entsprechenden Stellenressource. Eine Stellenressource steht
derzeit nicht zur Verfügung.
Für die Bildung eines
Behindertenbeirates, seine Aufgabenwahrnehmung sowie zum Satzungsrecht gibt es
in einer Vielzahl an Kommunen Beispiele.
Ø
Hauptamtliche
Aufgabenwahrnehmung
Die hauptamtliche
Aufgabenwahrnehmung wurde in den politischen Gremien wiederholt diskutiert.
Die Wahrung der
Belange von Menschen mit Behinderung, die Gleichstellung behinderter Menschen,
Benachteiligungen abzubauen oder deren Entstehung entgegenzuwirken, muss als
Querschnittsaufgabe der Verwaltung angesehen werden. Alle Fachdienststellen der
Verwaltung sind zum entsprechenden Handeln gesetzlich verpflichtet.
Festzuhalten bleibt, dass derzeit eine Fachdienststellen übergreifende
Bündelung und Koordination der Aufgabenstellungen und -erledigungen und somit
eine institutionelle Problemlösung nicht geleistet werden kann.
Die Notwendigkeit zur
Aufgabenwahrnehmung als Querschnittsaufgabe wird durch die Inhalte des
Inklusionsbegriffes besonders deutlich. Die Inhalte der Inklusion beziehen sich
auf alle Lebensbereiche, so u. a. auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit,
Verkehr). Die UN-Behindertenrechtskonvention aus 2006, die auch von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, führt u. a. aus, dass Menschen
mit Behinderung nicht verpflichtet werden dürfen, Unterstützung durch besondere
Einrichtungen und Dienste zu erhalten.
Beispiele für eine
hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung, auch im Zusammenhang mit Aufgabenstellungen
gegenüber einem Behindertenbeirat, gibt es in einer Vielzahl an Städten.
Der Bürgermeister als
Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Verwaltung bestimmt (im Rahmen der vom
Rat aufgestellten Vorgaben, wie z. B. den Stellenplan) Personaleinsatz sowie
Art und Umfang der Aufgabenerfüllung (§ 62 Abs. 1, § 73 Abs. 2 GO NRW).
Die hauptamtliche
Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung setzt die Ausweisung einer
entsprechenden Stellenressource im Stellenplan voraus. Eine Stellenressource
steht derzeit nicht zur Verfügung.
Bleibt das bisherige
Verfahren zur Bestellung einer/eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten
unverändert, kann die Vorstellung der Bewerber/in in nichtöffentlicher Sitzung
des Sozial- und Integrationsausschusses am 12.11.2014 und eine Bestellung durch
den Rat der Stadt Haan am 09.12.2014 erfolgen.
Eine Bestellung durch
den Rat der Stadt Haan entsprechend der derzeit gültigen Satzung verschließt
nicht künftige Veränderungen.
Beschlussvorschlag:
Beschluss nach Beratung.
Finanz. Auswirkung:
Für ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung steht bei Produkt 050120 Allgemeine soziale Verwaltung und Beratung (siehe Haushaltsplan 2014, Seite 356, Nr. 16. und Seite 357, Erläuterung zu Nr. 16.) ein Ansatz von 2.500 € zur Verfügung.
Bei hauptamtlicher Aufgabenwahrnehmung im Umfang einer 0,5-Vollzeitstelle ist mit Jahresbruttokosten von rd. 30.000 € zu rechnen.