Betreff
Ehrenamtliche/r Behindertenbeauftragte/r der Stadt Haan - Weiteres Verfahren
Vorlage
51/019/2014
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

 Rechtsgrundlage:

 

Der Rat der Stadt Haan beschloss in seiner Sitzung am  07.11.2006 die Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Haan vom 04.12.2006 (siehe Anlage). Nach § 2 Abs. 1 der Satzung bestellt der Rat der Stadt Haan eine ehrenamtliche Behindertenbeauftragte oder einen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.

Nach § 2 Abs. 2 der Satzung übt die / der Behindertenbeauftragte ihr / sein Amt für die Zeit der Wahlperiode des Rates der Stadt Haan aus. Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Stadtrates. Nach Beendigung übt die / der bisherige Behindertenbeauftragte bis zur ihrer / seiner Neubestellung oder bis zur Bestellung einer / eines neuen Behindertenbeauftragten weiter aus.

Der Rat der Stadt Haan beschloss in seiner Sitzung am 07.11.2006, der / dem Behindertenbeauftragten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder analog den Stadtverordneten der Stadt Haan (§ 5 (1) lit.g der Hauptsatzung der Stadt Haan) zu gewähren.

 

Bisherige Verfahren:

 

Nach Ausschreibung bestellte der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 19.12.2006 Herrn Ralf Wetzel zum ersten ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan.

In seiner konstituierenden Sitzung am 27.10.2009 beschloss der Rat der Stadt Haan das Amt der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten auszuschreiben und bestellte in seiner Sitzung am 15.12.2009 Herrn Peter Kuhn zum ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Stadt Haan. Herr Kuhn legte sein Amt zum 30.09.2011 nieder.

Auf Antrag von Frau Stv. Lukat beschäftigte sich der Sozialausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2011 mit der Angelegenheit (, die nicht Belange einer Personalentscheidung sind) in öffentlicher Sitzung auch mit der Fragestellung, ob die Arbeit noch im Ehrenamt zu leisten sei. In der Sitzung am 09.11.2011 empfahl der Sozialausschuss  einstimmig dem Rat, in den Stellenplan 2012 eine Planstelle mit einem Mindeststellenanteil von 0,5 neu aufzunehmen. Auf Grund der Empfehlung des Sozialausschusses nahm die Verwaltung eine neue Stelle mit einem Anteil von 0,5 in den Verwaltungsentwurf zum Stellenplan 2012 auf. In der Beratung über den Stellenplan 2012 beschloss der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 27.03.2012  mehrheitlich die Streichung der Stelle.

Zur Sitzung des Sozialausschusses am 20.02.2013 beantragte die SPD-Ratsfraktion, der Sozialausschuss solle dem Rat empfehlen, eine Stelle für die Aufgaben der Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Umfang von (Stundenumfang mindestens 50 %) einzurichten. Der Antrag wurde im Sozialausschuss am 20.02.2013 bei Stimmengleichheit abgelehnt. Anschließend empfahl der Sozialausschuss mehrheitlich dem Rat, die Funktion der / des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten zur schnellstmöglichen Besetzung auszuschreiben.

Nach Ausschreibung bestellte der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 09.07.2013 Frau Gabriele Bongard zur ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.

In seiner konstituierenden Sitzung am 17.06.2014 beschloss der Rat der Stadt Haan einstimmig die Ausschreibung der Funktion.

 

Aktueller Sachstand:

 

Die Funktion wurde mit dem vom Rat der Stadt Haan beschlossenen Ausschreibungstext ausgeschrieben, die Bewerbungsfrist lief am 08.08.2014 ab. Die eingegangen Bewerberunterlagen sind der nichtöffentlichen Vorlage 51/020/2014 beigefügt.

Zwischenzeitlich wurde die Angelegenheit veröffentlicht mit verschiedenen Facetten diskutiert.

 

Weiteres Verfahren:

 

Verschiedene Umstände, unterschiedliche Diskussionsrichtungen geben Anlass, nicht in der Sitzung des Sozial- und Integrationsausschusses über die Bewerberauswahl abschließend zu beraten und gegenüber dem Rat eine Empfehlung zur Bestellung einer / eines Behindertenbeauftragten abzugeben. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die verschiedenen Optionen zur Aufgabenwahrnehmung - zumindest eine Bewerbung gibt hierzu eine zu betrachtende Anregung - im Ausschuss beleuchtet werden. Gegenüber dem bisherigen Verfahren - Bestellung einer Person zur / zum Behindertenbeauftragten - sind andere Modelle denkbar.

Vorauszusetzen ist, dass bei Veränderung des bisherigen Verfahrens das derzeit gültige Ortsrechts (Satzung)  sowie die Beschlusslage des Rates der Stadt Haan zu den Aufwandsentschädigungen zu ändern bzw. ggf. aufzuheben sind.

Ø  Aufgabenwahrnehmung durch mehrere Personen (Team)

 

Die Anzahl der Bewerbungen und damit an der Funktion Interessierten lässt die Frage entstehen, ob die ehrenamtliche Bereitschaft in der Gesamtheit genutzt werden kann (und soll). Dies hätte zur Folge, dass die Aufgabenstellung auf mehrere Schultern verteilt werden kann und eine starke Belastung bis Überlastung einer Person vermieden wird. Eine Aufgabenverteilung auch nach Interessenlage und Qualifikation böte sich dann an. Dies setzt voraus, dass eine für den Bürger nachvollziehbare und nicht irritierende Aufgabenverteilung definiert werden kann und wird.

Ein Beispiel über diese arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung konnte nicht ermittelt werden.

 

Ø  Aufgabenwahrnehmung durch Behindertenbeirat

 

Gegenüber der Aufgabenwahrnehmung durch ein „Team“ ist die Aufgabenwahrnehmung durch einen Behindertenbeirat eine weitergehende „Lösung“ und aus Sicht der Verwaltung gegenüber die „Teamlösung“ die geeignetere.

Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) vom 16.12.2003 richtet sich gem. § 1 Abs. 2 mit den im Gesetz genannten Aufgabenstellungen auch an die Kommunen. § 13 BGG führt aus: „Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.“

In der örtlichen Satzung insbesondere zu regeln sind die Aufgaben (ggf. wie bisher) sowie das Zustandekommen des Beirates (z. B. durch Benennung durch den Rat ggf. unter maßgeblicher Einbindung bzw. bei Vorschlägen von in der Satzung bestimmten Institutionen und Vereinen). Ein Beirat erfordert gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung eine intensivere Koordination und Betreuung durch die Verwaltung mit der entsprechenden Stellenressource. Eine Stellenressource steht derzeit nicht zur Verfügung.

Für die Bildung eines Behindertenbeirates, seine Aufgabenwahrnehmung sowie zum Satzungsrecht gibt es in einer Vielzahl an Kommunen Beispiele.

 

Ø  Hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung

 

Die hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung wurde in den politischen Gremien wiederholt diskutiert.

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung, die Gleichstellung behinderter Menschen, Benachteiligungen abzubauen oder deren Entstehung entgegenzuwirken, muss als Querschnittsaufgabe der Verwaltung angesehen werden. Alle Fachdienststellen der Verwaltung sind zum entsprechenden Handeln gesetzlich verpflichtet. Festzuhalten bleibt, dass derzeit eine Fachdienststellen übergreifende Bündelung und Koordination der Aufgabenstellungen und -erledigungen und somit eine institutionelle Problemlösung nicht geleistet werden kann.

Die Notwendigkeit zur Aufgabenwahrnehmung als Querschnittsaufgabe wird durch die Inhalte des Inklusionsbegriffes besonders deutlich. Die Inhalte der Inklusion beziehen sich auf alle Lebensbereiche, so u. a. auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit, Verkehr). Die UN-Behindertenrechtskonvention aus 2006, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, führt u. a. aus, dass Menschen mit Behinderung nicht verpflichtet werden dürfen, Unterstützung durch besondere Einrichtungen und Dienste zu erhalten.

Beispiele für eine hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung, auch im Zusammenhang mit Aufgabenstellungen gegenüber einem Behindertenbeirat, gibt es in einer Vielzahl an Städten.

Der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Verwaltung bestimmt (im Rahmen der vom Rat aufgestellten Vorgaben, wie z. B. den Stellenplan) Personaleinsatz sowie Art und Umfang der Aufgabenerfüllung (§ 62 Abs. 1, § 73 Abs. 2 GO NRW). 

Die hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung setzt die Ausweisung einer entsprechenden Stellenressource im Stellenplan voraus. Eine Stellenressource steht derzeit nicht zur Verfügung.

 

Bleibt das bisherige Verfahren zur Bestellung einer/eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten unverändert, kann die Vorstellung der Bewerber/in in nichtöffentlicher Sitzung des Sozial- und Integrationsausschusses am 12.11.2014 und eine Bestellung durch den Rat der Stadt Haan am 09.12.2014 erfolgen.

Eine Bestellung durch den Rat der Stadt Haan entsprechend der derzeit gültigen Satzung verschließt nicht künftige Veränderungen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss nach Beratung.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Für ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung steht bei Produkt 050120 Allgemeine soziale Verwaltung und Beratung (siehe Haushaltsplan 2014, Seite 356, Nr. 16. und Seite 357, Erläuterung zu Nr. 16.) ein Ansatz von 2.500 € zur Verfügung.

Bei hauptamtlicher Aufgabenwahrnehmung im Umfang einer 0,5-Vollzeitstelle ist mit Jahresbruttokosten von rd. 30.000 € zu rechnen.