Betreff
Transparenz von Sitzungen des Rates und der Ausschüsse des Rates der Stadt Haan - Bürgerinnen und Bürgern Kontrolle ermöglichen
- Antrag der WLH-Fraktion vom 29.09.2014
Vorlage
32-1/001/2014
Art
Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Zum Antrag der WLH-Fraktion vom 29.09.2014 (Anlage 1) nimmt die Verwaltung Stellung wie folgt:

 

1. Eine Kontrolle der Bürgerschaft über den Rat oder gar der Verwaltung sieht kein Gesetz nicht vor. Die Bürgerschaft hat Informationsansprüche und Mitwirkungsrechte (Bürgerantrag, Bürgerentscheid, Ratsbürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohneranfragen); ihr steht aber keine Prüfung der Rats- oder Verwaltungstätigkeit zu. Eine Revisionsmöglichkeit besteht bei der nächsten Kommunalwahl oder in Einzelfällen über Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Es gehört zu den demokratischen Grundsätzen, Entscheidungen der Mehrheit zu respektieren; dies gilt auch für die Wahrung der Vertraulichkeit nicht öffentlich gefasster Beschlüsse. Eine Veröffentlichung von Einladungen erfolgt schon jetzt, zumeist auch fristgerecht innerhalb von 14 Tagen. Einladungen zu FVS mit eingeschränkten Angaben zur TO können wie für nichtöffentliche Sitzungsteile erfolgen.

 

2. Die Erstellung von Tischvorlagen für anwesende Zuhörer(innen) wäre zulässig. Allerdings sind diese regelmäßig nicht im Besitz der Sitzungsvorlagen, so dass sie nur einen geringen Auszug an Unterlagen erhalten würden.

 

3. Die Benennung von Verwaltungsbediensteten, welche eine Sitzungsvorlage erstellen, hatten die Vorlagen vor Einführung des RIS m. W. vorgesehen. Eine Steigerung der Transparenz ergibt sich hierdurch nicht und ist nach meiner Kenntnis auch nicht bei BT- oder LT-Drucksachen vorgesehen. Im Zweifel ist der HVB / VV für alles verantwortlich. Bei der Beantwortung von Anfragen sollte allenfalls das Dezernat benannt werden, weil die Anfragen von Dezernent(inn)en, nicht aber von Ersteller(innen) eines Dokuments beantwortet werden.

 

4. Die GO NRW sieht in § 48 Abs. 2 Satz 2 vor, dass die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit hat der Rat der Stadt in seine Geschäftsordnung aufgegriffen. Sie hat sich bewährt und ist praktikabel, weil regelmäßig keine Geschäftsordnungsdebatten über die (Nicht-)Öffentlichkeit von einzelnen TOPen  ausgelöst werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

nach Beratung