hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Haan hat am
18.12.1973 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64
„Wiesenstraße“ erstmalig gefasst und hierbei die allgemeinen Planungsziele
beschlossen. Das ursprüngliche Plangebiet umfasste den bebauten Bereich östlich
der Alleestraße bis einschl. dem evangelischen Vereinshaus, weite Teile des
Haaner Bachtales einschl. des bis zur Robert-Koch-Straße reichenden Ausläufers,
sowie den bebauten Straßenzug Am Bollenberg.
Die
Planungsziele lagen darin, Flächen des Bachtals für die Grünplanung zu sichern
und für die unbebauten Gartenflächen westlich des Bachtals Erschließungs- und
Bebauungs-möglichkeiten zu untersuchen.
Nachdem die Verwaltung im Jahre 1976 ein
Anliegergespräch zur beabsichtigten Bauleitplanung durchgeführt hatte und
hierbei kein eindeutiges Votum für eine bauliche Nutzung der Grundstücke im
Hinterland der Alleestraße zu Stande kam, wurde das Planaufstellungsverfahren
auf den Planbereich der hinteren Wiesenstraße und des Haaner Bachtals
beschränkt und als Bebauungsplan 64a zum Satzungsbeschluss geführt. Die
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung durch den
Regierungspräsidenten erfolgte am 14.03.1981.
Derzeitige
bauplanungsrechtliche Situation
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre
1994 stellt die Flächen im Hinterland der Straßenrandbebauung der Alleestraße
als Wohnbaufläche dar. Der im Bebauungsplan 64a festgesetzte Grünzug des
Haaner Bachtals einschließlich des nach Norden bis zur Robert-Koch-Straße
reichenden Ausläufers wird als Grünfläche dargestellt.
Da die rückwärtigen Gartenflächen der
Straßenrandbebauung der Alleestraße nicht erschlossen sind und darüber hinaus
unmittelbar an den Grünzug des Haaner Bachtals grenzen, sind sie derzeit
bauplanungsrechtlich dem „innenliegenden Außenbereich“ zuzuordnen und somit
nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Eine
Erschließung der rückwärtigen Gartenflächen ist nur über die öffentliche
Verkehrsfläche des Stichweges möglich,
welcher von der hinteren Wiesenstraße nach Norden führt. Zwischen dem Ende des
Stichweges und den zu überplanenden Grundstücken liegt eine städtische Fläche,
welche im Bebauungsplan 64a als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage, Spielplatz“ festgesetzt ist. Ein Teil dieser Fläche ist zur
Erschließung dieser Grundstücke erforderlich. Zur Umsetzung der städtebaulichen
Ziele ist deshalb eine Einbeziehung und Überplanung auch dieser Fläche
erforderlich.
Anlass zur Fortführung des Verfahrens
Im Jahre 2012
wandten sich Eigentümer von Grundstücken östlich der Alleestraße mit der Bitte
an die Verwaltung, zur baulichen Nutzung ihrer Grundstücke einen Bebauungsplan
aufzustellen. Seitens der Verwaltung wurde den Anliegern empfohlen, sich hierzu
an ein externes Planungsbüro zu wenden und mit der förmlichen Einleitung des
Planverfahrens zu beauftragen.
Entwurfserarbeitung / Planungsziele
Nachdem die Anlieger ein Fachplanungsbüro
mit der Bauleitplanung beauftragt hatten, hat das Büro eine entsprechende
Vorentwurfsplanung erarbeitet. Die Vorentwurfsplanung wurde mit den
Fachbehörden der Verwaltung unter städtebaulichen und erschließungstechnischen
Aspekten erörtert und abgestimmt.
Eine Weiterentwicklung des
Bereichs der hinteren Wiesenstraße i. S. einer baulichen Nachverdichtung wird
aus Sicht der Verwaltung befürwortet. Vorgesehen ist eine städtebaulich
sinnvolle, wohnbauliche Ergänzung des Bereichs Alleestraße / Wiesenstraße durch
eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und / oder Doppelhäusern. Hierbei ist
auch der Erhalt des Erscheinungsbildes einer offenen Gartenlandschaft im Randbereich
zum Haaner Bachtal als städtebaulicher Belang in die Bauleitplanung zu
integrieren. Dieses fand bereits seinen Niederschlag in den Erfassungen und
Empfehlungen des Grünflächengutachtens
der Stadt Haan aus dem Jahre 1987. Neben den als ökologisch wertvoll
eingestuften Flächen des Haaner Bachtals wurde auch angrenzenden Gärten
teilweise eine Biotopverbindungsfunktion
bescheinigt, was in dem Plan Empfehlungen
zum Flächennutzungsplan in der Ausweisung als Private Grünflächen mündete.
Der Flächennutzungsplan (FNP,
Ausschnitt s. Anlage 4) aus dem Jahre 1994 folgt der Empfehlung des o.g.
Gutachtens an dieser, wie auch auf fast allen anderen innerstädtischen
Gartenflächen allerdings nicht und stellt für den Bereich des Plangebiets eine
Wohnbaufläche dar. Damit wird der FNP den aktuellen, in §13a des BauGB
enthaltenen Grundsätzen gerecht, der städtebaulichen Innenentwicklung Vorrang
vor einer Inanspruchnahme von weiteren Außenbereichsflächen zu geben. Die Erschließung erfolgt über eine Verlängerung des
vorhandenen Stichweges von der hinteren Wiesenstraße. Am Ende des geplanten
Stichweges ist eine ausreichend dimensionierte Wendeanlage vorgesehen.
Die erarbeitete Vorentwurfsplanung erfüllt
nach Auffassung der Verwaltung diese Anforderung. Mit der Planung sind
Grundstücksregelungen zu treffen; außerdem ist hiermit der Bau einer
öffentlichen Erschließungsanlage verbunden. Ein Teil einer öffentlichen
Spielplatzfläche wird durch die Planung in Anspruch genommen. Hierzu sind im
weiteren Verfahren entsprechende Regelungen zu treffen (Kaufvertrag,
Erschließungsvertrag).
Art
des Planverfahrens und weitere Vorgehensweise
Durch das Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 wurde das
Baugesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.2007 dahingehend geändert, dass nunmehr
Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden können. Der Bebauungsplan Nr. 64b entspricht den
Anforderungen des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da er der
Nachverdichtung eines innerstädtischen Wohnquartiers dient und weniger als
20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festsetzt (hier max. ca. 3.400m²).
Zudem begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes-
oder Landesrecht unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung,
das Bauleitplanverfahren durch einen erneuten Aufstellungsbeschluss in ein
Verfahren der Innenentwicklung zu überführen. Durch die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich
Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der
Umweltbericht. Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die
Planung einzustellen. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als
20.000 qm festgesetzter Grundfläche entfällt zudem der rechtlich erforderliche
Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft.
Nach erfolgter Beschlussfassung werden die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Diskussionsveranstaltung nach § 3 (1)
BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB
durchgeführt. Anschließend wird die Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligungsverfahren berichten und die Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs
Nr. 64b empfehlen.
Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die
Aufstellung des Bebauungsplans und die Vorentwurfsvariante als städtebauliche
Ziele und als Grundlage zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren
gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
„1. Der Bebauungsplan Nr. 64b „Wiesenstraße“ ist
gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufzustellen.
2. Den städtebaulichen Zielen
gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich
nordöstlich des Haaner Stadtzentrums. Der räumliche Geltungsbereich wird
begrenzt
Ø
im
Norden durch städtische Grünflächen und gewerblich genutzte Flächen,
Ø
im
Westen durch die rückwärtigen Gärten der Bebauung entlang der Alleestraße,
Ø
im
Süden durch die Wohnbebauung der Wiesenstraße und
Ø
im
Osten durch städtische Grünflächen.
Es umfasst ganz oder teilweise die
Flurstücke Gemarkung Haan, Flur 12, Nr. 78, 79, 80, 267, 268, 284 sowie Flur
17, Nr. 262, 336, 390 und 508. Die genaue Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung in dieser Sitzungsvorlage.
3. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der städtebaulichen Ziele eine
Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet
sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Die Planunterlagen
werden zusätzlich für 2 Wochen öffentlich ausgelegt.“
Finanz. Auswirkung:
keine