hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung, § 4a (3) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates
der Stadt Haan hat am 15.05.2014 beschlossen, die 30. Änderung des FNP im
Bereich „Erikaweg / Leichlinger Str." und den Bebauungsplan Nr. 34, 1.
Änderung „Erikaweg / Leichlinger Straße“ öffentlich auszulegen. Die öffentliche
Auslegung erfolgte in der Zeit vom 10.06.2014 bis zum 18.07.2014. Die Träger
öffentlicher Belange und die Nachbarstädte wurden mit Schreiben vom 02.06.2014
über die öffentliche Auslegung informiert und Ihnen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Nach der öffentlichen Auslegung ergaben sich
zahlreiche Änderungswünsche aus dem politischen Raum, durch die Verwaltung, den
Projektentwickler und als Ergebnis der öffentlichen Auslegung, welche eine
erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes bedingen. Zur 30. Änd. des
Flächennutzungsplanes haben sich hingegen nur wenige redaktionelle und
klarstellende Änderungen ergeben. Aufgrund dessen wurde der Beschluss zur
Flächennutzungsplanänderung bereits in die Sitzung des SUVA am 25.11.2014
eingebracht und die Flächennutzungsplanänderung am 16.12.2014 durch den Rat der
Stadt Haan beschlossen.
2. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3
(2) BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 28.05.2014 bekannt gemacht und
erfolgte vom 10.06.2014 bis zum 18.07.2014. Die Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 02.06.2014 über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt und ihnen zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 4
(2) BauGB gegeben. Die im Rahmen der Verfahren nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
seitens der beteiligten Behörden und Stellen, der Naturschutzverbände und der
Bürger vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die
Verwaltung den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
Die im Rahmen der vorgenannten Beteiligungen
vorgetragenen Anregungen führen zu folgenden Änderungen des Planentwurfes und
seiner Begründung:
§
Im
Lärmgutachten und in der Begründung unter Pkt. 7.1 wurden die fehlerhaften
Straßenbezeichnungen und die Anlieferzeiten (von 6-20Uhr) konkretisiert sowie
unter Punkt 7.1 der Begründung die Überschreitung der Orientierungswerte auch
für die Nachtzeit angegeben.
§
Im
Bebauungsplanentwurf sind nur noch die Lärmpegelbereiche IV und V entsprechend
der unter Punkt 12.1 der textlichen Festsetzung formulierten
Mindestanforderungen des Lärmpegelbereiches III festgesetzt.
§
Der
Hinweis zum Vorhandensein von Kampfmitteln im südlichen Plangebiet wurde konkretisiert.
§
Der
Knotenpunkt Düsseldorfer Str. / Erkrather Str. / Leichlinger Str. wird gemäß
Beschluss des SUVA vom 30.10.2014 nunmehr als umgebauter Kreuzungsbereich
dargestellt.
§
Im
Bereich der östlichen LKW-Ausfahrt wird im Planentwurf nunmehr hinweisend auch
ein Sichtdreieck nach Osten aufgenommen.
§
In den
Planentwurf wurde ein Hinweis zum möglichen Vorhandensein von Bodendenkmälern
im Plangebiet aufgenommen. Des Weiteren wurde in die Begründung ein neuer Punkt
12 „Bodendenkmäler“ aufgenommen, indem insbesondere auch die erforderlichen
Sondierungsmaßnahmen aufgezeigt werden.
§
Auf die
außerhalb des Plangebietes gelegene Ferngasleitung wird unter Punkt 3 der Begründung
kurz hingewiesen.
3. Geänderter Bebauungsplanentwurf
Neben den sich aus der öffentlichen
Auslegung ergebenden Änderungen von Begründung und Planentwurf, wurden auch
durch den Projektentwickler, durch die Verwaltung und aus dem politischen Raum
(Anzahl Stellplätze, Dachform, Fassadengestaltung) Anregungen vorgetragen, die
zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes führten. Im Einzelnen sind hier
folgende Änderungen zu nennen:
a)
Festsetzungen
zu den Sondergebieten SO1a, SO1b und SO2
§
Die
Baugrenzen im SO1a und im SO2 wurden begradigt. Im Bereich der Andienung wurde
die Baugrenze zudem nach Osten erweitert. Dies ist aus betriebsinternen Gründen
für den Baumarkt erforderlich.
§
Innerhalb
des Sondergebietes SO1a / SO1b wird festgesetzt, dass die Errichtung eines
Imbisses mit einer Verkaufsfläche von maximal 40qm auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig ist.
§
Die
Gesamtverkaufsfläche des Baumarktes wurde auf Wunsch des Vorhabenträgers um 100
qm vergrößert. Des Weiteren wurde die hierin enthaltene maximale Verkaufsfläche
für das Kernsortiment Gartenartikel von derzeit 1.600qm auf 2.000qm erhöht. Die
Verkaufsflächenerweiterungen wurden durch das Büro Stadt + Handel erneut
betrachtet. Hierbei wurden keine Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Haan oder auf die der Nachbarstädte festgestellt.
Aufgrund der im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens getroffenen Annahmen zur
unterschiedlichen Flächenproduktivität von Innen- und Außenverkaufsflächen des
Sortimentes Gartenartikel, wird im Bebauungsplan zudem festgesetzt, dass
maximal 1.000 m² des Sortiments Gartenartikel, Pflanzen/Samen innerhalb von Gebäuden
zulässig sind.
§
Für das
SO 2 wird innerhalb des städtebaulichen Vertrages eine Klausel aufgenommen, die
sicherstellt, dass die zukünftigen Mietverträge eine Konkurenzschutzklausel
beinhalten. Diese stellt sicher, dass sich nicht zwei Fachmärkte mit dem
gleichen Kernsortiment ansiedeln können, um eine mögliche Großflächigkeit zu
vermeiden.
§
Die im
Osten des SO2 bisher zur Erhaltung festgesetzte Pflanzfläche kann aufgrund der
Geländemodellierung nicht erhalten werden. Aufgrund dessen wird diese nunmehr
als Anpflanzfläche in gleicher Größe festgesetzt.
§
Die
südlich des Baumarktes zum geplanten Wohngebiet geplante Pflanzfläche wurde um
4 Meter verbreitert. Aus Gründen des Brandschutzes darf diese Pflanzfläche
allerdings nur mit maximal 2m hohen Gehölzen bepflanzt werden und wird durch
die notwendigen Fluchtwege in einer Breite von je maximal 2m durchbrochen. Die
Pflanzfläche erhält die neue Bezeichnung P1*.
§
Für den
Bereich des Baumarktes wird die bisher festgesetzte Dachbegrünung zurück
genommen, da hier statische Probleme gesehen werden. Hierdurch vergrößert sich
entsprechend die Größe der externen Ersatzmaßnahmen.
§
Im
Nordosten des SO1b wird eine Fläche für Nebenanlagen festgesetzt, auf der die
Möglichkeit zur Errichtung von 5 Fahnenmasten mit einer Gesamthöhe von maximal
9 m besteht.
§
Für das
SO1a wird in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die festgesetzte Gebäudehöhe
durch Werbeanlagen um maximal 2m überschritten werden darf.
§
Im
Südwesten des SO 1b wurde ein Gehrecht zu Gunsten der Feuerwehr eingetragen, um
für die Feuerwehr einen Zugang von der geplanten Wegeverbindung zwischen
Leichlinger Straße und der neuen Wohngebietsstraße zu schaffen.
§
Aufgrund
der Länge des Baumarktes und der unmittelbaren Lage angrenzend zu dem geplanten
Wohngebiet, soll die Gestaltung und Begrünung der südlichen Fassadenfläche im
Rahmen des städtebaulichen Vertrages geregelt werden.
b)
Festsetzungen
zu den geplanten Wohngebieten
§
Durch
den SUVA wurde gefordert, dass im geplanten Wohngebiet je Wohneinheit zwei unabhängig
voneinander anfahrbare Stellplätze anzulegen sind. Entsprechend wurden in den
Bebauungsplanentwurf zusätzliche Flächen für Stellplätze und Garagen aufgenommen.
Hierdurch haben sich z.T. Baugrenzen und Straßenverkehrsflächen geändert.
§
Des
Weiteren wurde eine Festsetzung aufgenommen (textliche Festsetzung Nr. 3.2),
dass Terassenflächen bis zu 3m die festgesetzten Baugrenzen überschreiten
dürfen. Da die Baugrenzen eng angelehnt an die Gebäude des städtebaulichen
Entwurfes festgesetzt wurden, wären ohne diese Festsetzung Terrassenflächen in
einer ausreichenden Tiefe nicht möglich. Zudem wird festgesetzt, dass die GRZ
durch die Grundfläche der in § 19 (4) BauNVO festgesetzten Anlagen (wie
Garagen/Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen) zuzüglich der
Terrassenflächen bis zu 50% d.h. bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden
dürfen.
§
In der
Sitzung des SUVA am 30.10.2014 und durch den Projektentwickler wurde zudem der
Wunsch geäußert, dass für die geplanten Baukörper in Bezug auf die Dach- und Fassadengestaltung
eine größere Auswahl als bisher festgesetzt werden sollte. Entsprechend sind
nunmehr in den Wohngebieten Sattel-, Pult oder Flachdächer zulässig. Die beiden
Hälften eines Doppelhauses sind jedoch mit einheitlicher Dachform, Traufhöhe und
Dachneigung zu errichten (s. unter den textlichen Festsetzungen, Teil B Nr.
1.1)
§
Auch
die zulässigen Materialien zur Fassadengestaltung wurden ergänzt. Zulässig sind
nunmehr Ziegelmauerwerk und Putz sowie untergeordnet gliedernde Elemente aus
Holz mit einem Flächenanteil von maximal 30% (s. Teil B der textlichen
Festsetzungen, Nr. 1.2)
§
Die
Festsetzung zu den Dachaufbauten (Nr. 1.3 Teil B der textlichen Festsetzungen)
wurde dahingehend ergänzt, dass Zwerggiebel nicht zulässig sind.
c)
Höhenplanung
für die Sondergebiete und die geplanten Wohngebiete
§
Aufgrund
der beabsichtigten erheblichen Geländebewegungen im Bereich des Sondergebietes
und des geplanten Wohngebietes wurden nunmehr in dem Bebauungsplanentwurf die
geplanten Geländehöhen durch geodetisch neu definierte Höhenlinien festgesetzt.
Die festgesetzte neue Geländehöhe ist maßgeblich für die
Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW (textliche Festsetzung Nr. 10).
Ohne diese Festsetzung müsste die Bauaufsicht die Abstandsflächen vom
natürlichen Gelände aus bemessen. Zudem wird festgesetzt, dass die Geländehöhen
zwischen den festgesetzten Höhenlinien zu interpolieren sind.
§
Des
Weiteren wurde die geplante Höhe der Straße im neuen Wohngebiet festgesetzt.
Diese Festsetzung dient als Bezugspunkt für die in den geplanten Wohngebieten
festgesetzten Gebäudehöhen.
§
Aufgrund
der geänderten Dachformen wurden auch die Höhenfestsetzungen für die
Wohngebiete angepasst (s. hierzu im Detail textliche Festsetzung Nr.4). Dabei
ist im Bereich der dem Friedhof zugeordneten Bebauung (WA4) die Höhe möglicher
Baukörper gleich geblieben. Im Bereich des WA2 und WA3 wurde hingegen die
mögliche Gesamthöhe der Bebauung bei Satteldächern von bisher 9,50m auf 10,50m
erhöht. Im Bereich der im Osten des Plangebietes gelegenen Fläche WA3 bzw.
nunmehr WA3* beabsichtigt der Projektentwickler einen Gebäudetyp mit einem
Satteldach mit seitlich versetzter Firstlinie zu errichten. Aufgrund dessen
wird für die straßenabgewandte Traufhöhe nunmehr eine Höhe von 8,50m und für
die Gesamthöhe 12,50m bei einer Bebauung mit Satteldach festgesetzt. Für Pult-
oder Flachdächer entsprechen die Höhenfestsetzungen denen im WA2 und WA3.
Technische Dachaufbauten dürfen die festgesetzten First-/Gebäude-höhen um maximal
1m überschreiten.
d)
Ersatzmaßnahmen
Die bisher als externe Ersatzmaßnahme im Umweltbericht dargelegte
Maßnahme im Bereich Osterholz kann aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit
nicht umgesetzt werden. Aufgrund dessen soll nunmehr der externe Ausgleich des
Vorhabenträgers durch gewässerbezogene Maßnahmen im Stadtgebiet von Haan
umgesetzt werden. Hierzu wurde durch den BRW ein möglicher Katalog von
Maßnahmen im Bereich des Krebsbaches, des Hühnerbaches, der Itter und der
Düssel erarbeitet. Zur Umsetzung einzelner dieser Maßnahmen wird der
Projektentwickler eine Ersatzgeldzahlung leisten, deren Höhe und
Zahlungszeitpunkt im städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Diese
Ersatzgeldzahlung wird an die Untere Landschaftsbehörde beim Kreis Mettmann
weitergeleitet, welche in Zusammenarbeit mit dem BRW hierfür gewässerbezogene
Maßnahmen im Stadtgebiet von Haan umsetzt. Durch diese Maßnahmen kann ein
zusätzlicher Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen für Ersatzmaßnahmen vermieden
und ein sinnvoller, ökologischer Ersatz geschaffen werden.
Der erforderliche Ausgleich für die südlich
des Erikaweges gelegene, städtische Wohnbaufläche erfolgt über eine
Maßnahmenfläche im Bereich Vogelsang. Hier soll auf einer ca. 9.000qm großen
Fläche, die unmittelbar an das Naturschutzgebiet Hühnerbach angrenzt, eine Sukzessionsbrache
entwickelt und punktuell mit solitären Vogelschutzgehölzen bepflanzt werden.
Die Fläche ist aufgrund ihrer Hangneigung für die Landwirtschaft nicht geeignet
und ist eine Restfläche aus einem Verkauf einer größeren städtischen
Liegenschaft. Aus der Planung im Bereich des BP34, 1 Änderung ergibt sich ein
Ersatzflächenbedarf von rund 1.300qm, sodass die Fläche noch für weitere
städtische Ersatzmaßnahmen genutzt werden kann.
e)
Anpassung
der Begründung
Entsprechend der vorgenannten Änderungen im Planentwurf muss die
Begründung entsprechend angepasst und ergänzt werden. Zudem wurde unter Punkt 2
der Stand des Bebauungsplanverfahrens und unter Nr. 4.1 der Sachstand zur 86.
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Stadtgebiet der Stadt Haan angepasst.
Unter Nr. 6.2 „Verkehrliche Erschließung“ wurde zudem das Ergebnis der
Beschlussfassung des SUVA vom 30.10.2014 zur Umgestaltung des Knotenpunktes
Düsseldorfer Straße / Erkrather Str. / Leichlinger Str. und zu den Maßnahmen auf
der Erkrather Straße ergänzt.
Der geänderte Bebauungsplanentwurf, die entsprechend angepasste
Begründung und der angepasste Umweltbericht (inkl. integrierter Bearbeitung der
Eingriffs-/Ausgleichthematik gemäß § 1a (3) BauGB)
sind den Anlagen 3-5 zu entnehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen
wurde der Planentwurf komplett neu erstellt und nicht mit Roteintragungen gearbeitet.
Auch der städtebauliche Vorentwurf wurde zur Darstellung der Änderungen nochmals
angepasst und ist der Anlage 6 zu entnehmen. Aufgrund der geplanten
Geländeanpassungen sind durch das beauftragte Planungsbüro zwei Geländeschnitte
durch das Gesamtareal und drei Detailschnitte erarbeitet worden, die die
Geländebewegungen verdeutlichen (s. Anlage 7). Aufgrund der geplanten Änderungen
wurden auch die Fachgutachten, die Anlagen zur Begründung sind, in Teilen
angepasst (Verträglichkeitsanalyse Einzelhandel, Schalltechnisches
Prognosegutachten). Des Weiteren wurden eine Artenschutzrechtliche
Verträglichkeitsanalyse, und eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet, welche sich
gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verändert haben.
Aufgrund des Umfanges und der häufig farbigen Darstellungen wurden die
Anlagen der Begründung (bis auf den Umweltbericht) der Sitzungsvorlage nicht
als Kopie beigefügt. Den Sprechern der Fraktionen im SUVA wird aber jeweils ein
gedruckter Entwurf des Bebauungsplanes, des städtebaulichen Entwurfes, der
Schnitte und der Gutachten zur Verfügung gestellt. Sämtliche Unterlagen sind
zudem im Ratsinformationssystem einsehbar.
4. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Erikaweg / Leichlinger
Straße" in der Fassung vom 17.12.2014 einschließlich seiner Begründung in
der Fassung vom 17.12.2014 zuzustimmen und deren erneute öffentliche Auslegung
mit den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 (2) BauGB (Anlage 8) zu
beschließen. Nach erfolgtem Beschluss wird der Bebauungsplan für die Dauer
eines Monats öffentlich ausgelegt.
Als bereits vorliegende, nach Einschätzung
der Stadt Haan wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen sollen die Schreiben
des Kreises Mettmann vom 04.03.2014 und vom 15.07.2014, von Straßen NRW vom
24.02.2014 und vom 11.07.2014, des Geologischen Dienstes vom 25.02.2014 und vom
11.06.2014, vom Amt für Bodendenkmalpflege vom 13.03.2014 und vom 22.08.2014,
von der Handwerkskammer vom 28.02.2014 und vom 18.07.2014, zwei Anschreiben von
Bürgern jeweils vom 19.11.2013, Schreiben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
vom 20.06.2014, das Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 24.06.2014, das
Schreiben von Bürgern der Erkrather Straße vom 09.07.2014 und ein Schreiben
zweier Bürger von der Leichlinger und Erkrather Str. vom 17.07.2014 mit
ausgelegt werden (siehe Anlage 8).
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den
Satzungsbeschluss vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Erikaweg / Leichlinger Str.“ mit seiner
Begründung jeweils in den Fassungen vom 17.12.2014 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche
Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Düsseldorfer Straße, im Osten
durch die Bebauung Düsseldorfer Straße 109 und durch die Ohligser Straße 84, im
Süden durch die Ohligser Straße und den Erikaweg sowie im Westen durch die
Leichlinger Straße. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der beschlossene Entwurf mit seiner Begründung und den nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind gemäß § 3 (2) i.V.m. § 4a (3) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
entstehenden Planungskosten sind durch den Projektentwickler zu übernehmen. Die
in den Planbegründungen dargestellten Planungsinhalte, wie die Sicherung der
Erschließungsanlagen, Kompensationsmaßnahmen, Investitionsbeitrag für
Kindergartenplätze etc. sind vor dem Satzungsbeschluss in einem städtebaulichen
Vertrag mit dem Projektentwickler zu konkretisieren und zu sichern.
Der Stadt Haan entstehen nur durch die
Entwicklung der südlich des Erikaweges gelegenen Wohnbauflächen Kosten für
Ersatzmaßnahmen und Erschließung. Diese sind jedoch durch die Erlöse durch den
Verkauf der Wohnbauflächen gedeckt.