Betreff
Erlass einer neuen Vergnügungssteuersatzung ab 01. April 2015
Vorlage
20/006/2014/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Im Dezember 2014 hatte die Verwaltung dem HFA/Rat eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung vorgeschlagen, welche die Umstellung des Erhebungs-maßstabes vom Einspielergebnis auf den Spieleinsatz und eine Erhöhung des Steueraufkommens zum Inhalt hatte.

Mit dieser beabsichtigten Umstellung auf die für Haan neue Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ wollte die Verwaltung der aktuellen Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW  nachkommen, der bereits im November 2013 den Spieleinsatz als praktikabelste Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer empfahl, da dieser eine genaue Bezifferung des individuellen Vergnügungsaufwandes des Automatenspielers gewährleistet. Gleichzeitig war davon ausgegangen worden, dass spätestens 2015 nur noch Geräte mit einer technischen Ausstattung auf dem Markt seien, die den Spieleinsatz im Zählwerkausdruck darstellen können.

Inzwischen liegen der Verwaltung neue Erkenntnisse vor, die eine überarbeitete Vorlage mit neuer Beschlussempfehlung zur Folge haben.

 

Die Ausstattung der Spielgeräte sowie ihre Aufstellung und Zulassung ist normiert in der Spielverordnung (SpielVO), die mit aktueller Veröffentlichung vom 12.12.2014 nun festlegt, dass alle vor dem 10.11.2014 zugelassenen Geldspielgeräte bis zum 10.11.2018 (!) weiter betrieben werden dürfen.

Weil dieser lange Übergangszeitraum von 4 Jahren zur Folge hat, dass vor November 2018 nicht alle aufgestellten Geldspielgeräte den tatsächlichen Spieleinsatz ausweisen müssen (das eigentliche Steuergut bildender Vergnügungsaufwand des Spielers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs v. 07.12.2011, II R 51/10), sollte mit einer Umstellung der Bemessungsgrundlage noch gewartet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Klageverfahren weicht daher die Verwaltung von ihrem ursprünglichen Vorschlag ab und empfiehlt, das Einspielergebnis als Erhebungsgrundlage für die Vergnügungssteuer vorerst beizubehalten.

 

Im Rahmen einer möglichen Haushaltsverbesserung ist aber auch die Generierung höherer Vergnügungssteuereinnahmen zu prüfen. Die Vergnügungssteuersatzung war zuletzt im April 2011 geändert und die Prozentsätze zur Besteuerung des Einspielergebnisses bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit moderat angehoben worden.

Hilfreich für eine mögliche Anpassung ist ein Quervergleich der Vergnügungssteuersätze im Kreis Mettmann und den benachbarten Großstädten (Anlage 1). Während bereits vier ka-Städte den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage eingeführt haben (Hilden, Langenfeld, Monheim, Wülfrath), gilt bei den anderen Städten noch das Einspielergebnis als Erhebungsmaßstab. Die dafür maßgeblichen Steuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit  bewegen sich im Kreis ME zwischen 12 % und 18,5 % in Spielhallen und zwischen 10 % und 18,5 % in den Gaststätten.

Die Verwaltung schlägt einen Steuersatz von 18 % in Spielhallen und 15 % in Gaststätten vor und ist sich bewusst, im Kreisvergleich in den oberen Bereich vorgestoßen zu sein. Während die Rechtsprechung Steuersätze bis 20 % für Geldspielgeräte in Spielhallen für unproblematisch erachtet und mancherorts in NRW bereits 22 % erhoben werden, kann sich Haan sicher sein, auch mit der vorgeschlagenen Änderung keinen zu hohen Steuersatz zu erheben. Hier ist kein aktueller Fall bekannt, in denen Automatenaufsteller bzw. Spielhallenbetriebe gegen Steuersätze in der nunmehr vorgeschlagenen Höhe geklagt haben.

Auch liegen keine Anzeichen für eine erdrosselnde Wirkung von Steuersätzen in der Höhe vor, wie sie Gegenstand des beantragten Beschlusses sind. Würde ein zu hoher Steuersatz den Automatenbetreibern die wirtschaftliche Grundlage entziehen, können sie gegen diese „Erdrosselungswirkung“ klagen, weil ihnen dies die freie und wirtschaftliche Berufsausübung unmöglich macht.

Vor dem Hintergrund immer zu erwartender gerichtlicher Überprüfungen bei der Erhöhung der Steuersätze ist dafür Sorge zu tragen, dass der Satzungsgeber sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuersatzanhebung eigene Gedanken gemacht hat. Dies sollte auch im Ratsbeschluss dokumentiert sein (siehe Beschlussvorschlag).

 

Vergnügungssteueraufkommen  in Haan  in den letzten Jahren :

2010

2011

2012

2013

2014

210.000 €

265.000 €

320.000 €

293.000 €

251.000 €

 

Ausgehend vom letztjährigen Steueraufkommen wird die Mehreinnahme ab April 2015 mit etwa 35.000 € angenommen, d.h. der gesamte erwartete Vergnügungssteuerertrag sollte 2015 bei rund 285.000 € liegen.

 

Ergebnis :

Die Verwaltung schlägt vor, für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab 01.04.2015 den Steuersatz auf 18 % in Spielhallen und auf 15 % in Gaststätten festzusetzen. Die Erhöhung der Vergnügungssteuer ist neben der Verbesserung der Haushaltslage auch als ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Regelung des Spielhallen- bzw. Automaten-bestandes in Haan zu sehen. Der Steuersatz sollte auch vorrangig dem Zweck dienen, die Spielsucht einzudämmen.

Außerdem empfiehlt die Verwaltung, die weiteren Satzungsregelungen, insbesondere die Höhe der übrigen Steuersätze für sonstige Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (aktuell 3 Stück) und gewaltverherrlichende Geräte (letztere nicht in Haan vorhanden) nicht zu verändern und aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung zu übernehmen, da diese kaum einnahmerelevant sind und bislang in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht beanstandet wurden.

Im Zuge der vorgenannten Satzungsänderung sollten auch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in seiner aktuellen Mustersatzung empfohlen und veröffentlicht hat (siehe Gegenüberstellung der Satzungsänderungen in Anlage 2).  So ist u.a. § 13a (Spielvergnügungssteuernachschau) weggefallen, weil jetzt in § 13 die Steueraufsicht und die Prüfungsvorschriften in ähnlichem Umfang wie bisher  neu gefasst sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die ab 01.04.2015 in Haan geltende Vergnügungssteuersatzung wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. Die in der Ratsvorlage aufgeführte Begründung zur Erhöhung des Vergnügungssteueraufkommens wird vom Rat der Stadt Haan ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen.