Sachverhalt:
Im Dezember 2014 hatte die Verwaltung dem HFA/Rat eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung vorgeschlagen, welche die Umstellung des Erhebungs-maßstabes vom Einspielergebnis auf den Spieleinsatz und eine Erhöhung des Steueraufkommens zum Inhalt hatte.
Mit dieser beabsichtigten Umstellung auf die für Haan neue Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ wollte die Verwaltung der aktuellen Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW nachkommen, der bereits im November 2013 den Spieleinsatz als praktikabelste Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer empfahl, da dieser eine genaue Bezifferung des individuellen Vergnügungsaufwandes des Automatenspielers gewährleistet. Gleichzeitig war davon ausgegangen worden, dass spätestens 2015 nur noch Geräte mit einer technischen Ausstattung auf dem Markt seien, die den Spieleinsatz im Zählwerkausdruck darstellen können.
Inzwischen liegen der
Verwaltung neue Erkenntnisse vor, die eine überarbeitete Vorlage mit neuer
Beschlussempfehlung zur Folge haben.
Die Ausstattung der Spielgeräte sowie ihre Aufstellung und Zulassung ist normiert in der Spielverordnung (SpielVO), die mit aktueller Veröffentlichung vom 12.12.2014 nun festlegt, dass alle vor dem 10.11.2014 zugelassenen Geldspielgeräte bis zum 10.11.2018 (!) weiter betrieben werden dürfen.
Weil dieser lange Übergangszeitraum von 4 Jahren zur Folge hat, dass vor November 2018 nicht alle aufgestellten Geldspielgeräte den tatsächlichen Spieleinsatz ausweisen müssen (das eigentliche Steuergut bildender Vergnügungsaufwand des Spielers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs v. 07.12.2011, II R 51/10), sollte mit einer Umstellung der Bemessungsgrundlage noch gewartet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Klageverfahren weicht daher die Verwaltung von ihrem ursprünglichen Vorschlag ab und empfiehlt, das Einspielergebnis als Erhebungsgrundlage für die Vergnügungssteuer vorerst beizubehalten.
Im Rahmen einer möglichen Haushaltsverbesserung ist aber
auch die Generierung höherer Vergnügungssteuereinnahmen zu prüfen. Die Vergnügungssteuersatzung war zuletzt
im April 2011 geändert und die Prozentsätze zur Besteuerung des
Einspielergebnisses bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit moderat
angehoben worden.
Hilfreich für eine mögliche Anpassung ist ein Quervergleich der Vergnügungssteuersätze im Kreis Mettmann und den benachbarten Großstädten (Anlage 1). Während bereits vier ka-Städte den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage eingeführt haben (Hilden, Langenfeld, Monheim, Wülfrath), gilt bei den anderen Städten noch das Einspielergebnis als Erhebungsmaßstab. Die dafür maßgeblichen Steuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bewegen sich im Kreis ME zwischen 12 % und 18,5 % in Spielhallen und zwischen 10 % und 18,5 % in den Gaststätten.
Die Verwaltung schlägt einen Steuersatz von 18 % in Spielhallen und 15 % in Gaststätten vor und ist sich bewusst, im Kreisvergleich in den oberen Bereich vorgestoßen zu sein. Während die Rechtsprechung Steuersätze bis 20 % für Geldspielgeräte in Spielhallen für unproblematisch erachtet und mancherorts in NRW bereits 22 % erhoben werden, kann sich Haan sicher sein, auch mit der vorgeschlagenen Änderung keinen zu hohen Steuersatz zu erheben. Hier ist kein aktueller Fall bekannt, in denen Automatenaufsteller bzw. Spielhallenbetriebe gegen Steuersätze in der nunmehr vorgeschlagenen Höhe geklagt haben.
Auch liegen keine Anzeichen für eine erdrosselnde Wirkung
von Steuersätzen in der Höhe vor, wie sie Gegenstand des beantragten
Beschlusses sind. Würde ein zu
hoher Steuersatz den Automatenbetreibern die wirtschaftliche Grundlage entziehen,
können sie gegen diese „Erdrosselungswirkung“ klagen, weil ihnen dies die freie
und wirtschaftliche Berufsausübung unmöglich macht.
Vor dem Hintergrund immer zu erwartender gerichtlicher
Überprüfungen bei der Erhöhung der Steuersätze ist dafür Sorge zu tragen, dass
der Satzungsgeber sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuersatzanhebung
eigene Gedanken gemacht hat. Dies
sollte auch im Ratsbeschluss dokumentiert sein (siehe Beschlussvorschlag).
Vergnügungssteueraufkommen in Haan
in den letzten Jahren : |
||||
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
210.000 € |
265.000 € |
320.000 € |
293.000 € |
251.000 € |
Ausgehend vom
letztjährigen Steueraufkommen wird die Mehreinnahme ab April 2015 mit etwa
35.000 € angenommen, d.h. der gesamte erwartete Vergnügungssteuerertrag sollte
2015 bei rund 285.000 € liegen.
Ergebnis :
Die Verwaltung schlägt vor, für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit ab 01.04.2015 den Steuersatz auf 18 % in Spielhallen und auf
15 % in Gaststätten festzusetzen. Die
Erhöhung der Vergnügungssteuer ist neben der Verbesserung der Haushaltslage
auch als ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Regelung des Spielhallen-
bzw. Automaten-bestandes in Haan zu sehen. Der Steuersatz sollte auch vorrangig
dem Zweck dienen, die Spielsucht einzudämmen.
Außerdem
empfiehlt die Verwaltung, die weiteren Satzungsregelungen, insbesondere die
Höhe der übrigen Steuersätze für sonstige Unterhaltungsgeräte ohne
Gewinnmöglichkeit (aktuell 3 Stück) und gewaltverherrlichende Geräte (letztere
nicht in Haan vorhanden) nicht zu verändern und aus der aktuellen Vergnügungssteuersatzung
zu übernehmen, da diese kaum einnahmerelevant sind und bislang in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht beanstandet wurden.
Im Zuge der
vorgenannten Satzungsänderung sollten auch redaktionelle Änderungen vorgenommen
werden, die der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in seiner
aktuellen Mustersatzung empfohlen und veröffentlicht hat (siehe
Gegenüberstellung der Satzungsänderungen in Anlage 2). So ist u.a. § 13a (Spielvergnügungssteuernachschau)
weggefallen, weil jetzt in § 13 die Steueraufsicht und die Prüfungsvorschriften
in ähnlichem Umfang wie bisher neu
gefasst sind.
Beschlussvorschlag:
Die ab 01.04.2015 in Haan geltende Vergnügungssteuersatzung
wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. Die in der Ratsvorlage
aufgeführte Begründung zur Erhöhung des Vergnügungssteueraufkommens wird vom
Rat der Stadt Haan ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen.