hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr der Stadt Haan
hat am 20.01.2015 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
gefasst. Im Rahmen den Beratungen zu den Planinhalten bestand im Ausschuss
Einvernehmen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf
die Art der baulichen Nutzung vor der öffentlichen Auslegung dahin gehend zu
ändern, dass die nachfolgend aufgezählten
·
Anlagen für
sportliche Zwecke
(gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig),
·
untergeordnete
Einzelhandelsnutzungen (im Bebauungsplan bisher nur als Ausnahme zulässig) und
die
·
betriebsbezogene
Wohnnutzungen
(gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig)
gänzlich ausgeschlossen
werden. Im Hinblick auf Speditionsbetriebe sollte die Verwaltung prüfen, ob
diese explizit ausgeschlossen werden können.
Die Verwaltung hat
daraufhin die textlichen Festsetzungen sowie die hierauf Bezug nehmenden
Abschnitte der Begründung geändert; die Änderungen sind kenntlich gemacht (s.
Anlagen C1 und D1).
Demnach sind nunmehr die in
einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen „Tankstellen“ und „Anlagen
für sportliche Zwecke“ im Bebauungsplan Nr. 168 nicht zulässig.
Da die gemäß § 8 (3) BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans
sind, bleiben die in der Passage „nicht zulässig sind…“ ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen „Vergnügungsstätten und Spielhallen“ und „Anlagen für
kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke“ unerwähnt.
Zu dem Punkt „Speditionen“ empfiehlt die Verwaltung nach eingehender
Prüfung, keine Änderung vorzunehmen:
Speditionen werden nach dem
Abstandserlass NRW zur Abstandsklasse V gezählt. Bereits nach den bisherigen
Festsetzungen des Bebauungsplans sind Betriebe der Abstandsklasse V
ausschließlich im zentral westlich gelegenen GE 4b-Gebiet (siehe Planauszug)
und hier
auch nur ausnahmsweise
zulässig, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich
nachgewiesen wird, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten
werden.
Ein Wesensmerkmal großer Speditionsunternehmen ist
das Auftreten von Lkw-Lieferverkehr auch zu den besonders sensiblen
Nachtzeiten, weshalb ein diesbezüglicher schalltechnischer Nachweis kaum zu
führen wäre. Ein übliches Speditions-Unternehmen, wie in der Beratung des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr thematisiert, „passt“
schon räumlich nicht in die ca. 1,2 ha große Fläche des GE4b-Gebiets hinein
(Speditionsbetriebe haben einschließlich der erforderlichen Aufstell- und
Rangierflächen i. d. R. einen Flächenbedarf von mindestens ca. 2-5 ha, große
Betriebe auch von über 15 ha).
Andererseits könnte ein
vollständiger Ausschluss dieser Nutzungsart dazu führen, dass auch kleinere
Betriebe, welche neben der Herstellung von Waren diese auch ausliefern, nicht
genehmigungsfähig wären. Bei diesen Betrieben ist mit einem nachtzeitlichen
Lieferverkehr jedoch nicht zu rechnen.
Mit den vorgenommenen Änderungen ist auch die
Änderung des Datums der jeweiligen Fassung des Bebauungsplans bzw. seiner
Begründung zu ändern (nunmehr: 21.01.2015). Die Änderungen betreffen in den
textlichen Festsetzungen die Kapitel unter I,
Nr. 1.1 und 1.2. Die Begründung wurde auf den Seiten 1, 6, 7 und 8 geändert. Zur Verdeutlichung der Änderungen sind
diese in den jeweiligen Textpassagen gekennzeichnet (Streichung, Kursivschrift,
Rahmenlinien rechts). Gegenstand der Offenlage werden die bereinigten Fassungen
ohne Kennzeichnungen sein. Durch die
Bereinigung entfallen die durch Streichung gekennzeichneten Passagen, so dass
sich ggfs. im Inhaltsverzeichnis der Begründung Änderungen der Seitenzahlen
ergeben können.
1. Beschlussempfehlung
Aus Gründen der
Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung, den Beschluss zur Offenlage auf der
Grundlage der geänderten Bauleitplanung neu zu fassen, da die Daten des
ursprünglichen Beschlusses nicht mit denen der geänderten Fassungen
übereinstimmen. Die übrigen Unterlagen zur Bauleitplanung sind von den
Änderungen nicht betroffen und bleiben insofern unverändert.
Die Verwaltung empfiehlt,
dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 168 mit seiner geänderten
Begründung zuzustimmen und deren öffentliche Auslegung mit den nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen nach § 3 (2) BauGB zu beschließen. Nach erfolgtem Beschluss wird
die vorgenannte Bauleitplanung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die Behörden und Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, werden gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt
und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen sowie sämtliche bisher
vorgebrachten Anregungen werden nach Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft
und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung
über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Die Anlagen A, B und E entsprechen der Beschlussvorlage
61/038/2014 und sind in dieser Vorlage nicht mehr gesondert enthalten.
Die folgenden Anlagen der Begründungen zum Bebauungsplan Nr.
168 sind aufgrund Ihres Umfanges und der farbigen Darstellungen nur im
Ratsinformationssystem einsehbar:
1./ Altlasten
-
Dr. Tillmans & Partner GmbH, Bergheim: Detailuntersuchung Arsen,
19.03.2012
-
SacostaCAU GmbH, Düsseldorf: Altanlage Nr. 7075-8 und Altablagerung
Nr.
7075-9, Millrather Straße (i. R. des Untersuchungsprogramms zur
Erkundung von Altstandorten und
Altablagerungen im Kreis Mettmann)
23.01.2012
2./ Artenschutz
Planungsbüro
Selzner, Neuss: Artenschutzprüfung, Januar 2015
3./ Archäologie
Martin
Wurzel Archäologie und Umwelttechnik GmbH, Stahnsdorf,
Technischer
Grabungsbericht zum Technologiepark II, November 2013
4./ Lärm
-
Peutz Consult GmbH, Düsseldorf: Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan
Nr. 168, Bericht VA 6868-1 vom 20.06.2014
-
Peutz Consult GmbH, Düsseldorf: Ergänzende Mitteilung zum Bericht VA
6868-1
vom 07.11.2014
5./ Natur / Landschaft
Planungsbüro
Selzner, Neuss: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 168
'Technologiepark Haan / NRW, 2. Bauabschnitt', Januar 2015
6./ Verkehr
-
Runge+Küchler Ingenieure für Verkehrsplanung, Düsseldorf,
Verkehrsuntersuchung Techologiepark, 2.
Bauabschnitt, März 2012
-
Runge+Küchler Ingenieure für Verkehrsplanung, Düsseldorf,
Verkehrsmengenberechnung Millrather Straße,
März 2014
Beschlussvorschlag:
„ 1. Dem
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“
in der Fassung vom 21.01.2015 mit seiner Begründung in der Fassung vom 21.01.2015
wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet
sich im Süden des Ortsteils Gruiten an der Windfoche.
Der räumliche
Geltungsbereich umfasst die Flächen
- östlich des Verbindungsweges zwischen der
Niederbergischen Allee an der Hofschaft Kriekhausen und der Millrather Straße,
- südlich der Millrather Straße, der Ortslage
Windfoche und der Gruitener Straße, beginnend von der Einmündung des Verbindungsweges
nach Kriekhausen bis zum Kreisverkehr mit der Umgehungstraße K20n im Osten,
wobei die Verkehrsfläche der Millrather und Gruitener Straße zum Teil zum
Plangebiet gehört,
- westlich und nördlich der neu geplanten
Haupterschließungsstraße zwischen dem Kreisverkehr K 20n/Gruitener Straße und
dem Anschluss an die Niederbergische Allee,
- sowie zwischen der Autobahn A 46 und der neu
geplanten Haupterschließungsstraße gelegene Landschaftsteile.
Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der
beschlossene Entwurf mit seiner Begründung und den nach Einschätzung der Stadt
Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“