hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Verkehrsausschuss der
Stadt Haan hat am 13.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 168 Technologiepark Haan | NRW, 2. Bauabschnitt gefasst. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 03.02.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit
Schreiben vom 5.12.2011mit Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum
20.01.2012.
Die ursprünglichen Planungen waren auf die
Ansiedlung der Europazentrale der Firma Johnson Controls ausgerichtet. Nach
Zurücknahme des Ansiedlungsbegehrens der Firma Johnson wurde die Planung für
den 2. Bauabschnitt überarbeitet und hierbei auch das Plangebiet verkleinert.
Aus Gründen der Planungssicherheit wurde der Aufstellungsbeschluss am
01.10.2013 neu gefasst.
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde
gemeinsam mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen
und Einwohner gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am
13.06.2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 23.06.2014 statt. In der Zeit vom
23.06.1014 bis zum 11.07.2014 konnten die Unterlagen im Planungsamt der Stadt
Haan zudem eingesehen werden.
2. Ergebnisse der
Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und 4 (1) BauGB
a) Anregungen der Bürger im Verfahren nach §
3 (1) BauGB
Grundlage für die Beteiligung war der dem
Aufstellungsbeschluss zu Grunde liegende Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 168
mit Stand vom 16.06.2014 (Anlage A). Die während der Veranstaltung seitens der
Bürgerschaft abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem Prüfergebnis der
Verwaltung der Abwägungstabelle Anlage B zu entnehmen. Im Nachgang zur
Diskussionsveranstaltung sind zudem noch schriftliche Anregungen vorgebracht
worden, die ebenfalls Bestandteil der Abwägungstabelle sind. Aus
Datenschutzgründen wurden keine personenbezogenen Daten zu den betroffenen
Bürgern veröffentlicht.
b) Anregungen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Mit Schreiben vom 01.12.2011
wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zu
der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme bis zum 20.01.2012 gebeten.
Grundlage dieser Beteiligung war eine Vorentwurfsplanung, welcher das damalige
Ansiedlungsbegehren der Firma Johnson Controls zu Grunde lag. Aufgrund dessen
wurde die bisherige Planung und der städtebauliche Vorentwurf in starkem Maße
an den Bedürfnissen dieses Unternehmens orientiert und auch die vergebenen
Gutachten wie das Immissionsschutzgutachten und das Verkehrsgutachten daran
ausgerichtet. Nachdem das Ansiedlungsbegehren der Firma Johnson nunmehr
zurückgenommen wurde, ist die Planung für den 2. Bauabschnitt überarbeitet
worden. Ebenso wurden einzelne Fachgutachten neu vergeben. Auf eine erneute
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde verzichtet, da die
ursprüngliche Planung insbesondere hinsichtlich ihrer Außenwirkungen
(Immissionen, Verkehr, usw.) ein Maximum möglicher gewerblicher Nutzungen
innerhalb des 2. Bauabschnitts darstellt, welches durch die aktuelle Planung
nicht mehr erreicht wird. Die
abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem Prüfergebnis der Verwaltung ebenfalls
der Abwägungstabelle Anlage B zu entnehmen.
Hinweis: Gegenüber der Abwägungstabelle zur
Fassung des erneuten Aufstellungsbeschlusses (Anlage 3 der Vorlage 61/130/2013
zum Planungs- und Umweltausschuss am 1. 10.2013) wurden die Prüfergebnisse der
Verwaltung angepasst, sofern ein Erfordernis auf Grund von aktuellen Gutachten,
nachträglichen Stellungnahmen oder neuen Erkenntnissen bei der Erarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfs gegeben war.
3. Erarbeitung des Bauleitplanentwurfs
3.1 Berücksichtigung von Fachbelangen im
Bauleitplanverfahren
Im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 168 sind zahlreiche Fachbelange zu berücksichtigen. Hierzu
wurden durch die Verwaltung mehrere Gutachten vergeben. Im Einzelnen wurden zu
den einzelnen Fachbelangen folgende Gutachten / Berichte erarbeitet:
a) Verkehr
Durch die Verwaltung ist das Planungsbüro
Runge + Küchler, Düsseldorf mit der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens
beauftragt worden. Im Rahmen des Gutachtens ist unter anderem zu prüfen, welche
Auswirkungen durch die vorhandenen und geplanten Nutzungen aus dem
Technologiepark auf das angrenzende Straßennetz zu erwarten sind und welche technischen
Lösungen hierzu erforderlich sind. Da die zur Ansiedlung von Johnson Controls
ehemals vorgesehene Anbindung des Gewerbegebiets von der Millrather Straße
inzwischen entfallen ist, war diese bei der Aktualisierung nicht mehr zu
berücksichtigen. Inhalt der Untersuchung sind insbesondere die Auswirkungen der
Planung auf den Kreisverkehr mit der K 20n, auf den Knotenpunkt "Polnische
Mütze" und die angrenzenden Autobahnauffahrten.
Die Ausbauplanung zur Fortsetzung der
Niederbergischen Allee („Planstraße A“ im Bebauungsplan) sowie zur inneren
Erschließung des Gewerbegebiets („Planstraße B“ im Bebauungsplan) erfolgte
durch das Büro IKS, Mönchengladbach, welches auch die Straßenplanung zum 1.
Bauabschnitt – Bebauungsplan Nr. 162 - erarbeitet hat.
b) Immissionsschutz
Mit der Erarbeitung eines Lärmgutachtens zum
Bebauungsplan Nr. 168 ist das Büro Peutz Consult, Düsseldorf beauftragt worden.
Im Rahmen des Planverfahrens sind zum einen die Immissionen aus Gewerbelärm zu
betrachten. Hierzu sind durch den Gutachter, wie auch im BP 162 erfolgt, für
das Gewerbegebiet Emissionskontingente festzusetzen, die sicherstellen, dass in
den angrenzenden Wohngebieten im Bereich der Millrather Straße und der
Windfoche sowie im Bereich der Hofschaft Kriekhausen die zulässigen
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Zum anderen sind die
Immissionsbelastungen aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen auf den
bestehenden und neu geplanten Straßen zu ermitteln, zu bewerten und es sind
ggf. erforderliche Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen.
c) Altlasten
Im Rahmen der Trägerbeteiligungen zur 18.
Änderung des Flächennutzungsplanes hat die untere Bodenschutzbehörde beim Kreis
Mettmann bereits darauf hingewiesen, dass sich im Bereich innerhalb und östlich
des Parkplatzes der Birkensauna zwei Flächen befinden, die als Altstandort
(ehemalige Ziegelei) bzw. als Altablagerung (verfüllte, ehemalige Tongrube) im
Verzeichnis von Altablagerungen und Altstandorten beim Kreis Mettmann enthalten
sind und bei denen ein vager Verdacht auf Bodenbelastungen besteht. Zur Klärung
der Sachlage wurde durch die untere Bodenschutzbehörde eine Erstbewertung der
Flächen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieser Erstbewertung sowie weiterer
Bodengutachten bezüglich einer Kontamination mit Arsen liegen vor und sind
ebenfalls Grundlage zur Erarbeitung der Bauleitplanung.
d) Kulturgüter
Aufgrund des möglichen Vorkommens von
Bodendenkmälern wurde im Jahr 2012 durch den LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland - eine Grunderfassung, d. h. eine Ober-flächenbegehung des
Geländes, durchgeführt. Dabei sind im Plangebiet Anhaltspunkte auf die Existenz
von Bodendenkmälern gefunden worden, welche aus Sicht des LVR weitergehende
Untersuchungen erforderlich machten.
Im Oktober 2013 ließ die Stadt eine
archäologische Grabungs- und Prospektionsfirma eine Grabungsfläche von 3.000 m²
anlegen. Auf dieser Fläche wurde gezielt nach Anzeichen eines
vorgeschichtlichen Rast- und Siedlungsplatzes gesucht. Der Grabungsbericht
kommt zu dem Ergebnis, dass keine bodendenkmalrechtlich relevanten Funde /
Strukturen erfasst werden konnten und damit zu rechnen ist, dass möglicherweise
ehemals vorhandene Befunde der Erosion zum Opfer gefallen sein können.
In seiner abschließenden Stellungnahme vom
23.10.2013 stellt das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland fest, dass nach
Vorliegen der Ergebnisse der Prospektion keine negativen Auswirkungen der
Planung auf das archäologische Kulturgut erwartet werden. Gegen die Planung
werden (abschließend) keine Bedenken (mehr) erhoben.
e) Landschaft
und Artenschutz
Mit der Erarbeitung des landschaftspflegerischen
Begleitplans, der Artenschutzprüfung und des Umweltberichtes wurde das
Planungsbüro Selzner, Neuss beauftragt. Dieses Büro hat bereits den
Umweltbericht und den Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan
Nr. 162 erarbeitet. Zur Umsetzung der Planung muss die Stadt Haan mit
sogenannten „CEF-Maßnahmen“ die Sicherung eines Ersatzlebensraumes für die im
Plangebiet vorkommenden streng geschützten Arten (Kiebitz, Feldlerche und
Schafstelze) nachweisen. Dies erfolgt bereits seit dem Jahr 2008 im Rahmen
einer bestehenden vertraglichen Regelung zwischen der Stadt, der hierzu
beauftragten Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und den von der Stiftung
jeweils beteiligten Landwirten auf Flächen innerhalb des Haaner Stadtgebiets
(Elp) sowie auf Mettmanner Flächen (derzeit in Mettmann-Kretzberg). Für den
(unwahrscheinlichen) Fall, dass trotz des aufwändigen Konzepts der
CEF-Maßnahmen ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand eintreten sollte,
werden auch (vorsorglich) die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung nach §
45 Abs. 7 BNatSchG für die möglicherweise betroffenen Arten Kiebitz und
Feldlerche dargelegt. Zugleich werden mit dem ebenfalls zur Bauleitplanung
erarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan Art und Umfang der naturschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 168 ermittelt und festgelegt.
Diese werden Bestandteil der Festsetzungen.
3.2 Rechtsberatung
Durch die Entwicklung des Technologieparks
sind Brutreviere insbesondere der planungsrelevanten Feldvogelart Kiebitz und
Feldlerche betroffen. Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 168 steht
die Stadt Haan vor der Frage, ob die bislang getroffenen bzw. noch
festzusetzenden Artenschutzmaßnahmen den rechtlichen Anforderungen genügen und
wie vor diesem Hintergrund das Bauleitplanverfahren rechtssicher durchgeführt
werden kann. Die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange stellt
somit einen zentralen Teil der Bauleitplanung dar. Wie auch die aktuelle
Rechtsprechung zum Thema „Berücksichtigung des Artenschutzes in der
Bauleitplanung“ zeigt, ist die fachlich und rechtlich einwandfreie Abarbeitung
dieser Belange von zentraler Bedeutung für die Rechtssicherheit des Bebauungsplans
Nr. 168.
Seitens des ehrenamtlichen Naturschutzes werden
die Maßnahmen von Beginn des Bauleitplanverfahrens an als unzureichend
kritisiert. Da nicht auszuschließen ist, dass eine Normenkontrollklage gegen
den Bebauungsplan Nr. 168 beim OVG NRW eingereicht werden wird, muss die
Klärung insbesondere der artenschutzrechtlichen Belange rechtssicher erfolgen.
Eine fachanwaltliche Beratung / Begleitung zu diesem Thema ist deshalb
erforderlich.
Die Verwaltung hat nach eingehender Prüfung
die Anwaltskanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Köln (CBH) mit
der juristischen Begleitung des Bauleitplanverfahrens beauftragt. CBH ist auf
die Berücksichtigung der Natur- und Artenschutzrechtlichen Belange in der
Bauleitplanung spezialisiert. Der Anwaltskanzlei CBH stehen bereits
umfangreiches, aktuelles Sachwissen sowie einschlägige Erfahrungen bei der planungsrechtlichen Bewältigung der
Artenschutzproblematik zur Verfügung.
Basierend auf den v. g. Ergebnissen der
frühzeitigen Beteiligung sowie der Fachplanungen und Gutachten und in enger
Abstimmung mit der Verwaltung und mit den o. g. Fachbüros hat das Büro
Rheinruhr Stadtplaner den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 168 mit seiner Begründung
erarbeitet (Anlagen C und D).
4. Vergrößerung
des Plangeltungsbereichs
Im
Zuge der Planaufstellung wurde mit den beteiligten Fachgutachtern diskutiert,
auf welche Weise die für den naturschutzrechtlichen Ausgleich erforderlichen
Maßnahmen im Bebauungsplan gesichert werden können. Im Ergebnis wurde befunden,
dass die von der Stadt hierfür erworbenen landwirtschaftlichen Flächen, welche
südlich und östlich an das bisherige Plangebiet angrenzen, als Festsetzung in
das Plangebiet aufzunehmen sind.
In der Konsequenz
führt dies zu einer Vergrößerung des Geltungsbereichs um ca. 7 ha. Hiermit
besteht eine Diskrepanz in Bezug zur Grundlage des Aufstellungsbeschlusses.
Da
sich mit der Erweiterung des Plangebiets die Planungsziele jedoch nicht
geändert haben und diesbezüglich Erkenntnisse aus einer erneuten frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB nicht zu
erwarten sind, wird von der Wiederholung dieses Verfahrensschritts abgesehen.
5. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 168 mit seiner Begründung zuzustimmen und deren
öffentliche Auslegung mit den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 (2) BauGB zu
beschließen. Nach erfolgtem Beschluss wird die vorgenannte Bauleitplanung für
die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss
vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“
in der Fassung vom 18.12.2014 mit seiner Begründung in der Fassung vom
05.01.2015 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des
Ortsteils Gruiten an der Windfoche.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die
Flächen
Ø östlich des Verbindungsweges zwischen der
Niederbergischen Allee an der Hofschaft Kriekhausen und der Millrather Straße,
Ø südlich der Millrather Straße, der Ortslage
Windfoche und der Gruitener Straße, beginnend von der Einmündung des Verbindungsweges
nach Kriekhausen bis zum Kreisverkehr mit der Umgehungstraße K20n im Osten,
wobei die Verkehrsfläche der Millrather und Gruitener Straße zum Teil zum
Plangebiet gehört,
Ø westlich und nördlich der neu geplanten
Haupterschließungsstraße zwischen dem Kreisverkehr K 20n/Gruitener Straße und
dem Anschluss an die Niederbergische Allee,
Ø sowie zwischen der Autobahn A 46 und der neu
geplanten Haupterschließungsstraße gelegene Landschaftsteile.
Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der beschlossene Entwurf mit seiner Begründung und den nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Die Mittel für die Planungskosten wurden in den städtischen Haushalt
2014 eingestellt. Um die Planung zu realisieren, entstehen der Stadt Haan
Kosten durch den Grunderwerb und die Erschließung des Gewerbegebietes. Die
erforderlichen Haushaltsmittel sind entsprechend in den Haushalt einzustellen.
Die zukünftigen Grundstückseigentümer werden anteilmäßig entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen an den Kosten beteiligt. Den Kosten stehen Einnahmen
durch Veräußerung der städtischen Grundstücke gegenüber.