Betreff
Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2009/2010
Vorlage
51/029/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

1.       Anlass der Vorlage, Rechtsgrundlagen, Sachlage

 

Am 25.10.2007 beschloss der Landtag NRW das Gesetz zur frühen Bildung und För­derung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - (KiBiz). Das Kinderbildungsgesetz trat am 01.08.2008 in Kraft und ersetzte das Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (GTK).

 

Das Verwaltungsverfahren zwischen Land und den Kommunen regelte das Ministerium für Generation, Familie, Frauen und Integration (MGFFI) mit Wirkung ab 01.08.2008 durch die „Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz - VerfVO KiBiz -)“.

 

Das Kinderbildungsgesetz regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Mit dem KiBiz soll eine individuelle und frühe Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sicher gestellt werden.

Kernziele des Gesetzes sind u.a. die frühe Sprachförderung, Gesundheitsschutz (Ermittlung und Verhinderung von Vernachlässigung, Kindesmisshandlung) und vor allem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, d.h. das Betreuungsangebot soll in soweit flexibel und vielfältig gestaltet sein, so dass Mütter und Väter mit mög­lichst wenig Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Die Finanzierung nach KiBiz  geschieht auf der Grundlage von Kindpauschalen sowie den unterschiedlich angebotenen Gruppentypen.

Zusätzlich werden Mittel zweckgebunden für die Weiterentwicklung von Tagesein­richtungen zu Familienzentren, die Sprachförderung (jedes Kind soll bei Einschulung die deutsche Sprache beherrschen) und den Ausbau der Betreuung für Kinder unter­halb des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bereitgestellt.

 

 

Als weitere gesetzliche Grundlagen sind für diese Vorlage das Gesetz zum qualitäts­orientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tages­betreuungsgesetz – TAG) sowie das am 16.12.2008 in Kraft getretene Kinderförder­gesetz (KiFög) zu beachten.

Das Tagesbetreuungsausbaugesetz  (TAG) in der Fassung vom 27.12.2004 fordert einen qualitätsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige. Nach § 24a Abs. 1 TAG soll spätestens bis 2010 ein bedarfsgerechtes Angebot auch für unter Dreijährige vorgehalten werden. Als Richtlinie nannte das Land eine Quote von 20 v. H. Ferner regelt § 24a Abs. 2 TAG die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger im Rahmen der Jugendhilfeplanung jährlich Ausbaustufen für die Schaffung eines bedarfsgerechten Ausbaus zu beschließen, jährlich zum 15. März den Bedarf zu ermitteln und den Stand des Ausbaus festzustellen.

 

Das am 26.09.2008 beschlossene und am 16.12.2008 in Kraft getretene Kinderförde­rungsgesetz (KiföG) weitet mit Wirkung ab 01.08.2013 den Rechtsanspruch auf eine Tagesbetreuung auf Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr aus. Bis zum 31.07.2013 gilt nach § 24 SGB VIII eine Übergangsregelung. Hiernach besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung ausreichend Plätze für unter Dreijährige vorzuhalten, da grundsätzlich ein Anspruch auf eine Tagesbetreuung besteht, wenn:

- eine solche Förderung für die Entwicklung des Kindes geboten ist,

- die Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind oder

- eine Eingliederungsmaßnahme nach SGB II absolviert wird.

Für den Ausbau von Plätzen für unter Dreijährige im Rahmen des „Investitionspro­gramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013“ werden vom Land Höchstgren­zen im Haushalts gesetzt. Die geförderten Plätze für den U 3–Ausbau können somit vom Land Kontingentiert werden. Unter dem 13.11.2008 teilte das Landesjugendamt mit, dass MGFFI NRW habe der Stadt Haan für das Kindergartenjahr 2009/2010 (zu den bereits für das Kindergartenjahr 2008/2009 bewilligten 122 Plätzen in Kinderta­geseinrichtungen und 10 Plätzen in der Kindertagespflege) zusätzlich 18 Plätze für unter Dreijährige in Einrichtungen sowie zusätzlich 6 Plätze für unter Dreijährige in Kindertagespflegestellen zugewiesen (vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über den Haushalt 2009).

Auf die an die Verwaltung gerichtete Abfrage hinsichtlich des Bedarfs für das kom­mende Kindergartenjahr wurden dem Landesjugendamt Mitte Januar 2009 die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Trägeranmeldungen als Bedarf (rd. 30 zusätzliche U 3-Plätze) gemeldet.

 

 

2.    Gesetzesumsetzung, Verfahren

 

Der örtliche Jugendhilfeträger beantragt bis zum 15.3. des Jahres (§ 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz) beim Landesjugendamt die Landesmittel zu den Kindpauschalen, für Familien­zentren, zu den Kaltmieten, den eingruppigen Einrichtungen,  Einrichtungen in sozi­alen Brennpunkten sowie für Kinder in der Kindertagespflege.

Als Grundlage für die Beantragung der Landesmittel gilt die verbindliche Entschei­dung der örtlichen Jugendhilfeplanung. Nach § 19 Abs.3 Satz 1 KiBiz ist von der ört­lichen Jugendhilfeplanung festzulegen, wie viele Plätze mit welchen Betreuungszei­ten welcher Gruppenformzuordnung in der einzelnen Einrichtung angeboten werden. Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII ist (1.) der Bestand an Diensten und Einrichtungen fest­zustellen, (2.) der Bedarf zu ermitteln und (3.) die Maßnahmenplanung, d. h. die Bewertung der vorgetragenen  „Bedürfnisse“ entsprechend der gesellschaftlichen Erfordernissen und den finanziellen Auswirkungen abzuwägen.

Da es sich bei den anstehenden Entscheidungen um Grundsatzangelegenheiten mit teilweise erheblichen finanziellen Auswirkungen handelt, sind nach der Beratung im Jugendhilfeausschuss Entscheidungen der Vertretungskörperschaft (Rat) erforder­lich.

Nach § 80 SGB VIII Abs. 3 sind im Planungsprozess auch die Träger der freien Jugendhilfe mit einzubeziehen. Dies ist schon aufgrund des hohen Anteils (rd. 95 %) der in Haan verfügbaren Betreuungsplätze in Trägerschaft der Träger der freien Jugendhilfe notwendig. Aus Sicht der Verwaltung erfordert der Betreuungsausbau für unter Dreijährige in den kommenden Jahren weitgehende einvernehmliche Lösungen mit den freien Trägern.  Am aktuellen Planungsprozess wurden die freien Träger ins­besondere durch die in den gemeinsamen Trägerbesprechungen am 24.11.2008, 08.01. und 18.02.2009 durchgeführten Erörterungen und Abstimmungen beteiligt. Auch an dieser Stelle spricht die Verwaltung nochmals einen Dank an die freien Trä­ger für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit aus.

 

 

3.    Finanzierungsverfahren nach KiBiz

 

Der Vierte Abschnitt (§§ 18 ff.) des Kinderbildungsgesetzes regelt die Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege.

Die finanzielle Förderung gegenüber den Kindertageseinrichtungen wird in Form von Kindpauschalen gezahlt. Die Kindpauschalen (differenziert nach Gruppentypen und Betreuungszeiten) regelt die Anlage zu Artikel 1 § 19 KiBiz.

Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010 um 1,5 v. H.

Nimmt ein Kind nicht während des gesamten Kinderjahres einen Platz in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale.

Grundlage für die Berechnung bzw. Berücksichtigung des Alter eines Kindes und der Zuordnung zu den Gruppenformen, somit auch für die Berechnung bzw. Berücksichtigung einer bestimmten Kindpauschale,  ist das bis zum 1. November (Stichtagsregelung; § 19 Abs. 4) des begonnenen Kindergartenjahres erreichte Alter eines Kindes.

 

Nach § 20 KiBiz sind vom Jugendamt folgende Zuschüsse vom Jugendamt an die Träger einer Einrichtung zu gewähren:

 

1. 88 v. H. der Kindpauschalen für Einrichtungen in kirchlicher Träger­schaft;

2. 91 v. H. der Kindpauschalen für Einrichtungen in Trägerschaft anderer anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, die nicht zugleich kirchliche Träger sind;

3. 96 v. H. der Kindpauschalen für Einrichtungen in Trägerschaft einer Elterinitiative und

4. 79 v. H. für Einrichtungen in Trägerschaft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Das Land gewährt nach § 21 KiBiz auf der Grundlage der zum 15.03. eines Jahres übermittelten Zahlen des Jugendamtes für jedes Kind einen pauschalisierten Zuschuss zu den nach § 19 KiBiz gezahlten Kindpauschalen in Höhe von:

zu 1.    36,5 v. H.

zu 2.      36,0 v. H.

zu 3.         38,5 v. H.

zu 4.           30,0 v. H.

 

Träger, die für den Betrieb der Einrichtung als Mieter auftreten, erhalten einen zusätzlichen Jugendamtszuschuss zur Kaltmiete, wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand.

Für Kindertageseinrichtungen, die das über das vom Land zu vergebenden Gütesie­gel als Familienzentrum erhalten haben, bekommen eine zusätzliche Förderung von jährlich 12.000 EUR.

Falls ein Kind im Rahmen der Sprachstandsfeststellung zusätzlich Sprachförderung benötigt, so wird dies mit 340 EUR je Kind vom Land bezuschusst.

Für jedes Kind in der Kindertagespflege bis zum Schuleintritt gewährt das Land einen Zuschuss von 725 EUR jährlich; soweit kein Zuschuss nach § 21 KiBiz gewährt wird.

 

Das Jugendamt kann für die Leistungen in Kindertageeinrichtungen und Kinderta­gespflege Elternbeiträge erheben.

 

Das Land fördert im Rahmen des „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzie­rung 2008 – 2013“ die Neu-, Ausbau- und Umbaumaßnahmen für Kindertagesein­richtungen und Kindertagespflege. Folgende Zuschüsse werden maximal pro Platz  bewilligt:

- Neubau von Räumen einschließlich Ersteinrichtung: 20.000 EUR

- Um- und Ausbau von bestehenden Räumen: 8.500 EUR

-   Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen 3.500 EUR.

Der Fördersatz beträgt im Rahmen der vorgenannten Höchstsätze bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden (und Gemeindeverbände) als öffentliche Träger der Jugendhilfe. Der Eigenanteil beträgt regelmäßig 10 v. H.  der zuwendungsfähigen Aufwendungen; den Gemeinden ist freigestellt, mit Drittempfängern über die Kostentragung des Eigen­anteils zu verhandeln.

 

 

4.       Ist-Situation,  Planungsgrundlagen

 

4.1   Betreuungsangebote (Ist)

 

Mit Beginn des Kindergartenjahres 2008/2009 (zum 01.08.2009) stehen in Kinderta­geseinrichtungen insgesamt 962 Betreuungsplätze in 50 Gruppen zur Verfügung.

 

Gesamt-Übersicht über die Anzahl der Betreuungsplätze nach Gruppentypen:

 

Gruppentyp

Ia

Ib

Ic

IIa

IIb

IIc

IIIa

IIIb

IIIc

Summe

Anzahl

Plätze

9

106

145

7

20

27

36

304

308

962

 

 

Gesamt-Übersicht über die Anzahl der Betreuungsplätze nach Art und Alterszugehö­rigkeit:

 

 

Anzahl der Betreuungsplätze

Vollendetes 3. Lebensjahr bis Beginn der Schulpflicht (Gruppentyp I und III)

831

 

davon: integrative Plätze

 

20

davon: Plätze in Waldorf-

einrichtung für Auswärtige

 

15

Unter Dreijährige

121

 

davon: in Gruppentyp I

 

67

davon: in Gruppentyp II

 

54

Schulpflichtige

10

 

Summe:

962

 

 

 

Detail-Übersicht über Gruppentypen / Betreuungsplätze je Einrichtung:

 

Träger/Einrichtung

Anz. Gr.

Gruppentyp / Betreuungsplätze

Insge-samt

I a

I b

I c

II a

II b

II c

III a

III b

III c

AWO Kreisverb. Mettmann gGbmH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Bandenfeld 110

3

 

20

40

 

 

 

 

 

 

60

Bollenberger Busch 29

5

 

 

 

 

 

 

12

13

65

90

Käthe-Kollwitz-Str. 1

5

 

5

15

 

 

10

 

25

35

90

Caritasverband Krs. Mettmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Düsselberger Str. 7

4

 

 

 

 

10

10

 

25

20

65

Ev. Kirchengem. Haan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bismarckstr. 10

5

 

20

 

 

 

 

 

50

40

110

Kampstr. 70

3

 

 

20

 

 

 

 

25

20

65

Kurze Str. 4

2

9

11

 

 

 

 

9

16

 

45

Ev. Reform. Kirchengem. Gruiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heinhauser Weg 8

4

 

20

20

 

 

 

 

25

20

85

Kath. Kirchengem.verb. Haan/Gruiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Breidenhofer Str. 1

4

 

10

10

 

 

 

 

25

20

65

Hochdahler Str. 14

2

 

 

 

 

 

 

 

50

 

50

Private Kindergruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bachstr. 64

4

 

 

20

 

10

 

 

 

40

70

Waldgruppe, Bachstr.

1

 

 

 

 

 

 

15

 

 

15

Guttentag-Loben-Str. 14

3

 

 

 

 

 

7

 

25

28

60

Stadt Haan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alleestr. 8

2

 

20

20

 

 

 

 

 

 

40

Waldorfkindergarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Parkstr. 29

2

 

 

 

 

 

 

 

25

20

45

Friedrichstr. 54

1

 

 

 

7

 

 

 

 

 

7

 

50

9

106

145

7

20

27

36

304

308

962

 

 

  4.2   Anzahl Kinder

 

Im folgenden wird eine Übersicht der in der Stadt Haan lebenden Kinder dargestellt. Die Darstellung erfolgt nach Geburtenjahrgänge (Stand Einwohnermeldedatei: Februar 2009) sowie nach Ortsbereichen. Die Ortsbereiche orientieren sich an den früheren Grundschulbezirken, wobei der gesamte Bereich Haan-West zusammen­gefasst wird. Für die Bedarfsplanung sind die Kinder ab dem Geburtsdatum 01.08.2003 zu berücksichtigen.

 

Anzahl der aktuell in Haan lebenden Kinder von Geburt bis zu Beginn der  Schul­pflicht nach Geburtenjahrgängen (entsprechend den Kindergartenjahren):

 

Geburtenjahrgänge

Ortsbereiche

Summen

Haan-Ost

Haan-Mitte

Haan-West

Gruiten

01.08.2003

-

31.07.2004

53

73

80

52

258

01.08.2004

-

31.07.2005

54

63

87

46

250

01.08.2005

-

31.07.2006

69

55

85

46

255

Summe Kernjahrgänge

176

191

252

144

763

01.08.2006

-

31.07.2007

89

54

101

41

285

(hereinwachsender Jahrgang)

 

 

 

 

 

01.08.2007

-

31.07.2008

53

65

80

48

246

01.08.2008

-

31.07.2009

54

66

81

49

250

(geschätzt)

 

 

 

 

 

Summen:

372

376

514

282

1.544

 

Die Zahl der Kinder in der für die Berechnung des  Bedarfs im Kindergartenjahr 2009/2010 relevanten Kernjahrgängen beträgt für Gesamt-Haan 763 Kinder.  Der „hereinwachsende“ Jahrgang (01.08.2006 – 31.07.2007) weist 285 Kinder aus. Die­ser Jahrgang verzeichnet im Vergleich zu den Vorjahren einen auffälligen Anstieg.

Für den Geburtenjahrgang 01.08.2008 – 31.07.2008 erfolgte eine Einschätzung auf Grund der bis heute vorliegenden Geburtenzahlen.

 

 

4.3         Aktuelle Bedarfsdeckung

 

Für Kinder im Rechtsanspruch (ab dem vollendeten 3. Lebensjahr) beträgt unter Anwendung der KiBiz-Stichtagsregelung und unter Berücksichtigung der Geburten­jahrgänge

- 01.08.2002 – 31.07.2003 =                  271 Kinder

- 01.08.2003 – 31.07.2005 =                  508 Kinder

-  01.08.2005 – 31.07.2006 (3/12 von 255 Kinder

im Hinblick auf die KiBiz-Stichtagregelung) =   64 Kinder

insgesamt 843 Kinder

die Bedarfsdeckungsquote bei 806 Plätzen (ohne Waldorfkontingent für Auswärtige – 15 Plätze - und den 10 Plätzen für Schulpflichtige) verfügbaren und belegten Plätzen rd.  96 v. H.

 

Für unter Dreijährige beträgt (ebenso) unter Anwendung der KiBiz-Stichtagsregelung und unter Berücksichtigung der Geburtenjahrgänge

- 01.08.2005 – 31.07.2006 (9/12 von 255 Kinder

im Hinblick auf die KiBiz-Stichtagregelung) =   191 Kinder

- 01.08.2006 – 31.07.2008     =             531 Kinder

                                                insgesamt   722 Kinder

die Bedarfgsdeckungsquote bei verfügbaren 122 Plätzen in Kindertageseinrichtun­gen sowie aktuell 58 Plätzen in der Kindertagespflege die Bedarfsdeckungsquote bei insgesamt 180 Plätzen rd.  25 v. H.

Bei Berücksichtigung der drei vollständigen Jahrgänge im Alter von unter drei Jahren beträgt die Bedarfsdeckungsquote 23 v. H.

Mit Beginn des Kindergartenjahres 2008/2009 waren rd. 63 v. H. der Kinder des hereinwachsenden Jahrgangs bereits in Einrichtungen aufgenommen.

 

Hinsichtlich der Kindertagespflege zeichnet sich eine zunehmende Inanspruchnahme zu „Randzeiten“ ab. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme gleichzeitig neben der Belegung eines Einrichtungsplatzes zunimmt. Hierdurch wird die Berücksichtigung aller verfügbaren Betreuungsplätze in der Kindertagespflege in die Bedarfsberech­nung bzw. Bedarfsdeckungsquote für unter Dreijährige somit problematisch.

Unklar zum jetzigen Zeitpunkt bleibt die Auswirkung der Belegung mit auswärtigen Kindern bezogen auf die Bedarfe und die Bedarfsdeckungsquoten. Zwar richtet sich der derzeitige Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ausschließlich gegen die „Heimatkommune“, trotzdem war bisher bei Trägern und Kommunen mehr oder weniger allgemein akzeptiert, dass auch auswärtige Kinder aus guten Gründen aufgenommen werden, z. B. wenn es um die Versorgung mit einem Betreuungsplatz in Nähe des Arbeitsplatzes ging, besonders wenn es sich um Kinder von Alleinerziehenden handelte. Aktuell sind in Haaner Einrichtungen (ohne Berücksichtigung des vertraglich abgesicherten Kontingents für die Waldorfeinrich­tung wegen des anerkannten überörtliche Einzugsgebiets) 50 auswärtige Kinder auf­genommen. Gründe hierfür sind nicht für jeden Einzelfall bekannt. Ebenso unbekannt ist die Anzahl der Haaner Kinder, die in anderen Kommunen im näheren oder auch weiteren Umfeld von Haan einen Betreuungsplatz erhalten haben.

Ob die Aufnahme auswärtiger Kinder zu einem Ausgleichsanspruch bzw. einer Aus­gleichsverpflichtung zwischen Kommunen führt, bleibt bei einem anhängigen Recht­s-streit zwischen zwei Kommunen abzuwarten.

 

 

5.       Künftige Angebotsstrukturen

 

5.1         Grundlagen, Bedarfe

 

Nach den Trägergesprächen im November 2008 sowie im Januar 2009 wurden von den Trägern zeitnah die in den Einrichtungen erkannte Bedarfslage und die sich ergebenden  Änderungen dem Jugendamt mitgeteilt. Des weiteren wurden seitens des Jugendamtes die bis zur Erstellung dieser Vorlage von den Einrichtungen an die Verwaltung übermittelten (Vor-) Anmeldungen berücksichtigt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass die von den Trägern und der Verwaltung entwickelten Angebots­strukturen weitest­gehend den für das Kindergartenjahr 2009/2010 bedarfsgerechten Angebot entspre­chen. Da jedoch das neue Kindergartenjahr erst in rd. 5 Monaten beginnt, wird erfahrungsgemäß weitere Nachfrage in dieser Zeit und auch während des neuen Kindergartenjahres entstehen.

 

 

5.2          Veränderungen, Anmeldungen der Träger

 

In den beiden folgenden Übersichten werden die zwischen den Trägern und der Verwaltung abgestimmten bzw. zusammen entwickelten Veränderungen hinsichtlich der Auswirkungen je Einrichtung dargestellt nach

- Gruppentypen und Platzzahlen sowie

- Art der Betreuungsplätze und der Altersgruppe.

In den beiden Übersichten werden bezogen auf jede Einrichtung der jeweilige Ist-Zustand (= alt) sowie  die Veränderung (= neu) ausgewiesen.

 

Übersicht nach Gruppentypen und Platzahlen

Einrichtung

alt/ neu

Anz. Gr.

Gruppentyp / Betreuungsplätze

Insge-samt

I a

I b

I c

II a

II b

II c

III a

III b

III c

Am Bandenfeld 110

alt

3

 

20

40

 

 

 

 

 

 

60

neu

3

 

20

40

 

 

 

 

 

 

60

Bollenberger Busch 29

alt

5

 

 

 

 

 

 

12

13

65

90

neu

5

 

 

15

 

 

 

12

13

50

90

Käthe-Kollwitz-Str. 1

alt

5

 

5

15

 

 

10

 

25

35

90

neu

5

 

5

15

 

 

10

 

25

35

90

Düsselberger Str. 7

alt

4

 

 

 

 

10

10

 

25

20

65

neu

4

 

20

20

 

5

5

 

 

20

70

Bismarckstr. 10

alt

5

 

20

 

 

 

 

 

50

40

110

neu

5

 

30

10

 

 

 

 

25

40

105

Kampstr. 70

alt

3

 

 

20

 

 

 

 

25

20

65

neu

3

 

 

20

 

 

 

 

25

20

65

Kurze Str. 4

alt

2

9

11

 

 

 

 

9

16

 

45

neu

2

9

11

 

 

 

 

9

16

 

45

Heinhauser Weg 8

alt

4

 

20

20

 

 

 

 

25

20

85

neu

5

 

20

20

 

 

10

 

25

20

95

Breidenhofer Str. 1

alt

4

 

10

10

 

 

 

 

25

20

65

neu

4

 

20

20

 

 

 

 

 

20

60

Hochdahler Str. 14

alt

2

 

 

 

 

 

 

 

50

 

50

neu

2

 

 

 

 

 

 

 

50

 

50

Bachstr. 64

alt

4

 

 

20

 

10

 

 

 

40

70

neu

4

 

 

20

 

10

 

 

 

40

70

Waldgruppe, Bachstr.

alt

1

 

 

 

 

 

 

15

 

 

15

neu

1

 

 

 

 

 

 

15

 

 

15

Guttentag-Loben-Str. 14

alt

3

 

 

 

 

 

7

 

25

28

60

neu

3

 

 

 

 

 

7

 

25

28

60

Alleestr. 8

alt

2

 

20

20

 

 

 

 

 

 

40

neu

2

 

20

20

 

 

 

 

 

 

40

Parkstr. 29

alt

2

 

 

 

 

 

 

 

25

20

45

neu

2

 

 

 

 

 

 

 

25

20

45

Friedrichstr. 54

alt

1

 

 

 

7

 

 

 

 

 

7

neu

1

 

 

 

8

 

 

7

 

 

15

 

alt

50

9

106

145

7

20

27

36

304

308

962

 

neu

51

9

146

200

8

15

32

43

229

293

975

Veränderung +/-

1

0

40

55

1

-5

5

7

-75

-15

13

 

 

 

 

Übersicht nach Art und Altersgruppe

Einrichtungen

alt/neu

Plätze nach Art und Alter

Verände-rung für Plätze ab 3 Jahre

Verände-rung für  U 3-Plätze

3 J. - Schul- pflicht

3-6 J. inte- grativ

U 3

2-3 J.

U 3 inte- grativ

Schul- pflich-tige

Insge- samt

Am Bandenfeld 110

alt

42

 

 

18

 

 

60

 

 

neu

42

 

 

18

 

 

60

 

 

Bollenberger Busch 29

alt

75

15

 

 

 

 

90

 

 

neu

73

13

 

2

2

 

90

-4

4

Käthe-Kollwitz-Str. 1

alt

70

5

10

5

 

 

90

 

 

neu

70

5

10

5

 

 

90

 

 

Düsselberger Str. 7

alt

45

 

20

 

 

 

65

 

 

neu

48

 

10

12

 

 

70

3

2

Bismarckstr. 10

alt

96

 

 

4

 

10

110

 

 

neu

88

 

 

12

 

10

110

-13

8

Kampstr. 70

alt

59

 

 

6

*)

 

65

 

 

neu

59

 

 

6

*)

 

65

 

 

Kurze Str. 4

alt

41

 

 

4

 

 

45

 

 

neu

41

 

 

4

 

 

45

 

 

Heinhauser Weg 8

alt

77

 

 

8

 

 

85

 

 

neu

77

 

10

8

 

 

95

 

10

Breidenhofer Str. 1

alt

59

 

 

6

 

 

65

 

 

neu

48

 

 

12

 

 

60

-11

6

Hochdahler Str. 14

alt

50

 

 

 

 

 

50

 

 

neu

50

 

 

 

 

 

50

 

 

Bachstr. 64

alt

54

 

10

6

 

 

70

 

 

neu

54

 

10

6

 

 

70

 

 

Waldgruppe, Bachstr.

alt

15

 

 

 

 

 

15

 

 

neu

15

 

 

 

 

 

15

 

 

Guttentag-Loben-Str. 14

alt

53

 

7

 

 

 

60

 

 

neu

53

 

7

 

 

 

60

 

 

Alleestr. 8

alt

30

 

 

10

 

 

40

 

 

neu

30

 

 

10

 

 

40

 

 

Parkstr. 29

alt

45

 

 

 

 

 

45

 

 

neu

45

 

 

 

 

 

45

 

 

Friedrichstr. 54

alt

 

 

7

*)

 

 

7

 

 

neu

7

 

8

 

 

 

15

7

1

 

alt

811

20

54

67

0

10

962

 

 

 

neu

795

18

55

95

2

10

975

 

 

Veränderung +/-

 

-16

-2

1

28

2

0

13

-18

31

*) Ursprünglich wurden für die Waldorf-Einrichtung in der Fried­richstrasse insgesamt 10 Plätze für unter Dreijährige zur Verfü­gung gestellt. Mit Betriebserlaubnis wurde die Belegung von 7 Plätzen bewilligt. Aus dem Differenzkontingent wurden rechne­risch 2 Plätze für die Einrichtung in der Kampstrasse berück­sichtigt. Ursprünglich waren dort 4 Plätze bewilligt.

 

In den Summen verändert sich das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder mit Rechtsanspruch auf insgesamt 798 Plätze (813 abzgl. 15 Waldorf-Plätze für auswär­tige Kinder) und auf 152 Plätze (121 belegte Plätze zzgl. 31 neue Plätze) für unter Dreijährige. Da der Stadt Haan für das laufende Kindergartenjahr 122 Plätze für unter Dreijährige zugewiesen wurden, beträgt das dem Land zusätzlich zu meldende Kontingent 30 Plätze.

Die einzelnen Veränderungen je Einrichtung sind in einer Gesamtübersicht (mit Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Angebots ) dargestellt (siehe Anlage 2).

Sollte das Land das angekündigte Zuweisungskontingent von 18 zusätzlichen Betreuungsplätzen für unter Dreijäh­rige nicht auf 30 Plätze erhöhen,  schlägt die Verwaltung vor, die Maßnahmen in der Einrichtung im Heinhauser Weg 8 (1 zusätzliche U 3-Gruppe mit 10 Plätzen) und in der Einrichtung in der Düssel­berger Str. 7 (Umwandlung einer Gruppe mit zusätzlich 2 U 3-Plätzen) für das Kin­dergartenjahr 2009/2010 auszusetzen. Damit entfielen 12 zusätzliche Betreuungs­plätze für unter Dreijährige; die Zahl der Betreuungsplätze für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr erhöht sich dann um 2..

 

 

5.3   Bedarfsfeststellungen

 

Für die Bedarfsfeststellung wurden folgende Berechnungen / Eckpunkte zu Grunde gelegt:

- Im laufenden Kindergartenjahr stehen in den Einrichtungen 806 Plätze (insgesamt 831 Plätze abzgl. 15 „Waldorf-Plätze“ für Auswärtige und 10 Plätze für Schulpflichtige) für Kinder mit Rechtsan­spruch nach § 24 SGB VIII sowie 122 Plätze für unter Dreijährige zur Verfügung.

- Im Hinblick auf die derzeitige Bedarfsdeckungsquote von rd. 96 v. H für Kinder mit Rechtsanspruch und von rd. 63 % für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebens­jahr bis unter 3 Jahre, die vor dem 01.11. das dritte Lebensjahr vollendeten und nach KiBiz somit als Dreijährige zu berücksichtigen sind, wird wegen der zuneh­menden Nachfrage eine Bedarfsdeckungsquote von 97 - 98 v. H. für Kinder ab dem 3. Lebensjahr und von 70 - 75 % für den anteilig zu berücksichtigenden „herein­wachsenden“ Jahrgang zu Grunde gelegt.

- Für unter Dreijährige wird ein weiterer Ausbau der Betreuungsplätze angestrebt.

- Aufgrund der Vorverlegung des Einschulungstermins für das Schuljahr 2009/2010 auf den 31. August wird der betreffende Geburtenjahrgang (01.08.2003 – 31.07.2004) anteilsmäßig mit 11/12 des Jahrgangs berechnet. Mit dem neuen Schulgesetz wurde der Stichtag für das Einschulungsalter in Monatsschritten inner­halb von sieben Jahren vom 30. Juni auf den 31. Dezember vorverlegt (§ 35 SchulG).

-  Der „hereinwachsende“ Jahrgang wird anteilsmäßig mit 3/12 für Kinder mit Rechtsan­spruch sowie anteilsmäßig mit 9/12 für unter Dreijährige berechnet. Nach § 19 Abs. 4 KiBiz ist für das Kindergartenjahr das Alter maßgeblich, welches ein Kind zum Stichtag am 1. November hat.

-  In die Bedarfsdeckungsquote für unter Dreijährige werden alle zur Zeit verfügbaren Plätze im Bereich der Kindertagespflege eingerechnet.

- Das „Waldorf-Kontingent“ für auswärtige Kinder bleibt in den Berechnungen unberück­sichtigt.

 

In den frühe­ren Jahren war es im Rahmen der Jugendhilfeplanung allgemein üblich, für die Bedarfsermittlung innerhalb des Rechtsanspruchs regelmäßig 3,5 Jahrgänge zu Grunde zu legen. Dies beinhaltete auch mehr oder weniger regelmäßig, dass Kin­der aus dem hereinwachsenden Jahr­gang häufig erst bei Vollendung des 3. Lebensjah­res (Entstehen des Rechtsan­spruchs) in eine Kindertageseinrichtung auf­genommen wurden.

Aus Sicht der Verwaltung wurden die Planungsparameter durch KiBiz verändert. Durch den Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige werden Kinder  aus dem hereinwachsenden Jahrgang (vollendetes 2. Lebensjahr bis unter drei Jahre) bereits in größerem Umfang zu Beginn eines Kin­dergartenjahres aufgenommen. Abhängig vom Geburtstag vor oder nach dem 01.11. eines Jahres gelten (entspre­chend KiBiz-Regelung) Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr als Dreijährige oder bleiben trotz der Vollendung des 3. Lebensjahres rechnerisch als Zweijährige für das gesamte Kindergartenjahr.

 

 

5.31   Bedarfsfeststellung für Kinder mit Rechtsanspruch

 

Bedarfsberechnung:

 

                                                               97 v. H.   98 v. H.

Kernjahrgänge:

5 - < 6 Jahre: 258 Kinder   x 11/12     =             229         232    Plätze  

4 - < 5 Jahre: 250 Kinder                       =             243         245    Plätze

3 - < 4 Jahre: 255 Kinder                             =             247         250    Plätze

 

                                                               70 v. H.   75 v. H.

„hereinwachsender“ Jahrgang:

2 - < 3 Jährige: 285 Kinder   x 3/12        =               50             54    Plätze

 

Bedarf:                                            rd.   770       -     780   Plätze

 

 

Bestand an Plätzen für über Dreijährige in 2009/2010              798 Plätze

Bedarf an Plätzen für über Dreijährige in 2009/2010            770 - 780 Plätze

Differenz                                                                                   + 18 bis 28 Plätze

 

Der dargestellte Überhang an Plätzen für Kinder im Rechtsanspruch umfasst die Größenordnung von rd. 1 Gruppe. Die Verwaltung schlägt nicht vor, eine Gruppe zu schließen. Die Erfahrungen zeigen, dass aus dem „hereinwachsenden“ Jahrgang für Kinder, die nach dem 01.11. das 3. Lebensjahr vollendeten, ein Betreuungsplatz im Laufe eines Kindergartenjahres nachgefragt wird. Der Überhang steht diesen Kin­dern (theoretisch) zur Verfügung. In der Praxis besteht jedoch regelmäßig das Inte­resse des Trägers an einer frühzeitigen Belegung der Einrichtung, da sonst für nicht belegte Plätze Einnahmeausfälle drohen. Auf den „Kostenapparat“ haben nicht belegte Plätze jedoch nur marginale Auswirkung.

Aus Sicht der Verwaltung sollte eine Gruppenschließung zum jetzigen Zeitpunkt auch deswegen keine Alternative sein, da zu erwarten ist, dass im Kindergartenjahr 2010/2011 der dann „herein­wachsende“ Jahrgang mit rd. 285 Kindern als Dreijährige  einen erhöhten Bedarf an Plätzen innerhalb des Rechtsanspruchs auslösen wird.

 

 

Hinweis zum Wohngebiet „Hasenhaus“ in Gruiten:

Zum Wohngebiet „Hasenhaus“ ergaben diverse Gespräche, dass nicht kurzfristig mit zusätzlicher bzw. erheblicher Bautätigkeit gerechnet werden muss. Allerdings stellt das Wohngebiet hinsichtlich einer Gesamtprognose für die mittelfristige Planung einen (noch) unbekannten Faktor dar.

Für den Fall, dass in Gruiten in den nächsten Jahren hinsichtlich der nachgefragten Betreuungsplätze im Rechtsanspruch „Spitzen“ entstehen, hat die Ev.-reform. Kir­chengemeinde Gruiten das Signal gesetzt, kurzfristig an der Errichtung einer zusätzli­chen Waldgruppe arbeiten zu wollen.

 

 

 

5.32   Ausbau der U 3 Betreuung im Kindergartenjahr 2009/2010

 

Das am 26. September 2008 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – Kinder­förderungsgesetz - (KiföG) weitet ab dem 1. August 2013 den Rechtsanspruch für eine Tagesbetreuung ab dem ersten Lebensjahr aus. Das Gesetz trat am 16. Dezember 2008 in Kraft mit Ausnahme des § 24 SGB VIII, der als Übergangsrege­lung bis zum 31.Juli 2013 noch nicht einen objektiven Rechtsanspruch für die Tagesbetreuung ab den ersten Lebensjahr definiert. Bis zum 31. Juli 2013 besteht jedoch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung ausreichend Plätze für unter Dreijährige vorzuhalten. Die Grundsätze hierfür sind unter Ziff. 1 dar­gestellt.

 

Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2013 die Betreuungsquote für unter Dreijährige auf 35 % zu erhöhen, was somit bis zum Jahr 2013 den kontinuierlichen Ausbau an Tagesbetreuungsplätzen für unter Dreijährige fordert. Am Ausbau betei­ligt sich der Bund über das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierungs­programm 2008 – 2013“ mit insgesamt 4 Milliarden Euro. Da ein vielfältiges Betreu­ungsangebot geschaffen werden soll, sollen 30 v. H. der Betreuungsangebote im Bereich der Kindertagespflege entstehen.

Ob die für 2013 vom Gesetzgeber unterstellte bzw. angenommene Bedarfsquote von 35 % zur Betreuung der unter Dreijährigen ausreichend sein wird, muss und wird sich zeigen. Fachleute gehen davon aus, dass im ländlichen Raum diese Quote aus­rei­chen kann, in Ballungsräumen wird jedoch eine höhere Nachfrage erwartet. Hierzu gehört tendenziell die Stadt Haan.

 

Als unter Dreijährige sind im Hinblick auf den Ausbau der Betreuungsplätze zu berücksichtigen:

 

2 - < 3 Jährige (285 x  9/12)                           214 Kinder                                         

0 - < 2 Jährige                                                    496 Kinder

                                                insgesamt    710 Kinder

 

Unter Berücksichtigung von 710 Kindern und des Gesamt-Betreuungsangebots

- bereits zugewiesenes Kontingent  in Einrichtungen    122 Plätze

- zusätzliche Plätze in Einrichtungen                         30 Plätze

- vorhandene Plätze in Kindertagespflege                  58 Plätze

                                                insgesamt   210 Plätze

ergäbe sich eine Bedarfsdeckungsquote von    rd.   30 v. H.

 

Sollte das Land bei der Ankündigung verbleiben, der Stadt Haan 18 Plätze für unter Dreijährige zuzuweisen, stünden insgesamt 198 Betreuungsplätze zur Verfügung. Die Bedarfsdeckungsquote würde dann rd. 28 v. H. betragen.

 

Unter Berücksichtigung der drei vollständigen Geburtenjahrgänge (unberücksichtigt der KiBiz-Stichtagregelung) würde die Bedarfsdeckungsquote bei insgesamt 781 Kinder rd. 27 v. H. (bei insgesamt 210 Plätzen) bzw. rd. 25 v. H. (bei 198 Plätzen) betragen.               

 

Im Rahmen der das durch Landesjugendamt (Heimaufsicht) durchgeführten Begehungen in den Haaner Kindertageseinrichtungen wurde deutlich, dass von diesem die Umwandlung in Gruppen des Typs I bevorzugt wird. Bei einer Umwandlung bzw. Neuschaffung einer Gruppe des Typs II drängt das Landesjugendamt aus pädagogi­schen Gründen auf eine Altersdurchmischung mit über Dreijährigen.

 

 

5.4   Betreuungsplätze in den Ortsbereichen

 

          In der nachfolgenden Übersicht werden die Betreuungsplätze insgesamt für das Kindergarten­jahr 2009/2010 Ortsbereichen zugeordnet. Die Ortsbereiche orientieren sich an den ehemaligen Grundschulbezirken, Haan-West wurde insgesamt zusammengefasst.

 

Art der

Betreuungsplätze

Ortsbereiche

Summen

Haan-Ost

Haan-Mitte

Haan-West

Gruiten

vollendetes 3. Lebens- jahr bis Beginn der Schulpflicht

202

243

198

170

813

Geburt bis unter 3. Lebensjahr

33

51

28

40

152

Summen:

235

294

226

210

965

nachrichtlich:

Schulpflichtige

 

10

 

 

10

 

Die unter Ziff. 4.2 dargestellten Zahlen der Geburtenjahrgänge bezogen auf Ortsberei­che

 

Haan-Ost

Haan-Mitte

Haan-West

Gruiten

Summe

 

372

376

514

282

1.544

machen deutlich, dass der Ortsbereich Haan-West am schlechtesten versorgt ist, gefolgt vom Ortsbereich Haan-Ost. Veränderungen und somit Kapazitätsausgleiche zwischen den Ortsbereichen sind jedoch durch eine veränderte Zuordnung der Ein­richtungen auf Ortsbereiche (siehe Anlage 3) möglich. Die Abgrenzungen der einzelnen Ortsbereiche sowie die Zuordnung der einzelnen Einrichtungen zu den Ortsbereichen sind als beweglich zu betrachten.

Deutlich wird jedoch, dass die Entwicklung in den Ortsbereichen Haan-West und Haan-Ost in den nächsten Jahren aufmerksam zu beobachten sein wird und ggf. Handlungsbedarfe zu prüfen sind. Im Hinblick auf das Wohngebiet „Hasenhaus“ gilt dies auch für den Ortsbereich Gruiten.

 

 

6.             Finanzielle Auswirkungen

 

Bezogen auf das Kindergartenjahr 2009/2010 entstehen bezogen auf alle Einrichtun­gen folgende Finanzvorgänge:

 

Produkt

Summe Landes-zuschüsse

Summe Jugend- amts- zuschüsse

Summe freiwil­lige städt. Zuschüsse

Maßnahmen entsprechend Beschlussvorschlag zu 1 a)

06110

2,241 Mio. EUR

5,542 Mio. EUR

0,329 Mio. EUR

06120

0,080 Mio. EUR

0,210 Mio. EUR

 

Maßnahmen entsprechend Beschlussvorschlag zu 1 b)

06110

2,175 Mio. EUR

5,381 Mio. EUR

0,319 Mio. EUR

06120

0,080 Mio. EUR

0,210 Mio. EUR

 

 

Produkt 06110:        Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (fremder Träger)

Produkt 06120:         Städt. Kindertageseinrichtung Alleestr.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem HFA und Rat zu beschließen:

 

1.         Für das Kindergartenjahr 2009/2010 (01.08.2009 – 31.07.2010) wird als Ergebnis der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII vorbehaltlich der Zustimmung des Lan­des und der Zuschussgewährung nach § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz beschlos­sen,

a)             die in Anlage 1, Beschlussvorschlag zu 1 a), aufgeführten Gruppen und Betreu­ungsplätze zu bilden; dies beinhaltet den Ausbau an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige um 30.

b)             die in Anlage 1, Beschlussvorschlag zu 1 b) aufgeführten Gruppen und Betreu­ungsplätze zu bilden, sofern das Land der Stadt Haan weniger Betreuungs­plätze für unter Dreijährige zuweist, wie unter a) aufgeführt.

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Landeszuschüsse nach §§ 21 und 22 Kinderbil­dungsgesetz fristgerecht zu beantragen. Dies beinhaltet auch die Inanspruchnahme des durch das Land zugewiesenen Kontingents von zusätzlich 5 Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Siehe Sachverhalt