hier: Beschluss über die Geschäftsordnung
Sachverhalt:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am 20.01.2015 die
Einrichtung eines Gestaltungsbeirats begrüßt und die Verwaltung beauftragt,
eine Geschäftsordnung für einen Gestaltungsbeirat in der Stadt Haan bis zur
Sitzung am 03.03.2015 vorzulegen.
Die Verwaltung hat in der Sitzung am
03.03.2015 dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr eine solche Geschäftsordnung
(siehe Vorlage Nr. 61/047/2015) vorgelegt. Der Ausschuss hat den Vorschlag
grundsätzlich positiv aufgenommen, allerdings Beratungsbedarf angemeldet und die
Verwaltung gebeten, unter Berücksichtigung der in der Sitzung diskutierten
Fragestellungen (u.a. welche rechtliche Stellung kommt dem Beirat zu; wie wird
der Beirat in ein Baugenehmigungsverfahren eingebunden; welche Verbindlichkeit
entfaltet eine Beiratsempfehlung; welche Aufgabe
und Zuständigkeit hat genau ein Beirat; wie hoch ist die Anzahl der Mitglieder
und über welche Qualifikationen sollten die Mitglieder verfügen) das
Thema dem Ausschuss erneut zur Beratung vorzulegen.
Die Verwaltung hat daher Herrn Dipl.-Ing.
Architekt Michael Arns, Vizepräsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
zur Ausschusssitzung am 25.08.2015 ein-geladen, der zum Thema ausführlich
referierte. Herr Arns, selbst Mitglied dreier Gestaltungsbeiräte, warb im Sinne
der Schärfung des Bewusstseins für den Erhalt des baukulturelle Erbes der Stadt
Haan und der guten Gestaltung des Stadtraums für den Gestaltungsbeirat als
wichtiges und vielfach bewährtes Instrument. Die fachliche Expertise die ein
Gestaltungsbeirat geben kann, trage auf vielen Ebenen (Verwaltung, Politik,
Bauherren) zu einer Versachlichung der Diskussion über die städtebaulich,
architektonische Entwicklung und
Gestaltung des Stadtbildes, bzw. zu positiven Impulsen in Richtung
Öffentlichkeit und planender Architekten bei. Wichtig sei, bereits zu einem
frühen Zeitpunkt mit den Bauherren/Architekten ein Entwurfskonzept im Beirat zu
beraten, da erwiesenermaßen zu einem solchen Zeitpunkt (sinnvollerweise auch
noch vor einem Bauantragsverfahren) ein Entwurf noch geändert werden können,
ohne hierfür erheblich in die Kostenstruktur des Projektes eingreifen zu
müssen. Dies setzte aber voraus, dass die Beratung vertraulich und in nicht
öffentlicher Sitzung erfolgen müsste. Eine öffentliche Sitzung könne dann in
Betracht kommen, wenn es um die Beratung über die Gestaltung öffentlicher
Fläche gehe.
In vielen Beiräten hat sich die ausschließliche Besetzung mit auswertigen Architekten, Stadtplanern, Landschaftsplanern bzw. Fachleuten der Denkmalpflege bewährt. Er rät dieses auch in Haan vorzusehen. Die Beiratsmitglieder sollte in Anlehnung an die Honorierung von Preisrichtern entsprechend honoriert, Reise-kosten auf Nachweis erstattet werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die
Antragssteller (Bauherren/ Bauträger o.ä.) nicht an den Kosten der
Beiratssitzungen zu beteiligen, um so jeden Anschein von Einflussnahme auf
Entscheidungen des Beirats von vorne herein zu vermeiden. Im Sinne einer
qualitätvollen und auf eine langfrist angelegte positive Beeinflussung des
Haaner Stadtbildes gerichteten Tätigkeit des Beirats, sollte der Kostenbeitrag
von 10.000 EUR, in den Haushalt eingestellt werden.
Herr Arns schlug weiter vor, bei der
Formulierung einer Geschäftsordnung sich am Beispiel des Gestaltungsbeirats der
Stadt Arnsberg zu orientieren. Da bereits der erste Entwurf der Verwaltung an
der Arnsberger Geschäftsordnung angelehnt war, wurden u.a. lediglich
hinsichtlich der Dokumentation der Ergebnisse des Gestaltungsbeirats gegenüber
der Öffentlich, präzisierende Formulierungen neu aufgenommen.
Der
redaktionell angepasste Entwurf einer Geschäftsordnung (s. Anlage 1) liegt
hiermit vor, einzelne Inhalte sind nachfolgend erläutert.
Aufgabe und Zuständigkeit des
Gestaltungsbeirats
Vom Wirken des Beirates und seiner Mitglieder ist ein positiver Einfluss auf das Bewusstsein für gute Architektur und Stadtgestaltung in der Öffentlichkeit, in Politik und Verwaltung zu erwarten. Der Gestaltungsbeirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium die politischen Institutionen wie auch die Verwaltung in Fragen der Stadtgestaltung, des Stadtbildes und der Architektur und zu städtebaulichen und baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Haaner Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind.
Der Gestaltungsbeirat hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten Planungs- und Bauprojekte im Hinblick auf ihre städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualitäten zu prüfen und zu beurteilen.
Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Planungen, die im Beirat
behandelt werden sollen umfassen jedoch nicht jedes bauordnungsrechtliche
Einzelvorhaben, sondern solche, die wegen ihres Standortes, ihres
Umfeldes, ihrer Nutzung oder ihrer Größe oder wegen sonstiger Belange von
besonderer städtebaulicher Bedeutung sind. Aus
Sicht der Verwaltung sind diese Vorhaben im Geltungsbereich der
Erhaltungsatzung mit seinen drei Teilbereichen Haan, Gruiten und Gruiten-Dorf, den
Denkmalbereichssatzungen Innenstadt Haan und Gruiten-Dorf sowie im Umfeld von Denkmalobjekten außerhalb der o.g.
Schutzbereiche.
Der Beirat soll bereits zu
einem frühen Planungszeitpunkt involviert werden.
Gleiches gilt für städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz, Verkehrsbauten besonderer Bedeutung sowie stadtgestalterisch relevante Einzelmaßnahmen, bzw. Objekte in den o.g. Geltungsbereichen.
Bei der Formulierung von Auslobungen als Grundlage für konkurrierende Verfahren (Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen) städtebaulich relevanter Projekte, soll der Gestaltungsbeirat ebenfalls frühzeitig beteiligt werden.
Größe und Mitglieder
des Gestaltungsbeirats
Die Berufung der
Beiratsmitglieder erfolgt durch den Rat auf Vorschlag der Verwaltung. Die
Mitglieder sollen unter fachlichen Gesichtspunkten entscheiden, insofern müssen
die Mitglieder Fachleute auf dem Gebiet des Städtebaus, der Architektur, des
Landschaftsplanung, bzw. der Denkmalpflege sein.
Die Anzahl der Mitglieder soll
überschaubar bleiben, so dass eine Diskussion und Urteilsfindung über
vorgelegte Projekte ermöglicht wird. Es werden daher 3 stimmberechtigte fachliche
Mitglieder plus 2 Stellvertreter vorgeschlagen. Um die Unabhängigkeit der
Entscheidungsfindung zu gewährleisten schlägt die Verwaltung vor, nicht
ortsansässige Fachleute zu berufen
Um eine Verzahnung der
Beiratstätigkeit in Richtung des zuständigen Ausschusse für Stadtentwicklung,
Umwelt und Verkehr zu gewährleisten wird ebenfalls vorgeschlagen, dass der/die jeweiligen
Ausschussvorsitzende und Ihre/ sein Stellvertreter/in als nicht
stimmberechtigtes Mitglied dem Beirat ebenfalls angehören.
Die/der Vorsitzende des
Gestaltungsbeirats und die/der Stellvertreter werden durch alle Mitglieder des
Beirates gewählt.
Der/Die Technische
Beigeordnete/r und die Amtsleitung Amt 61 sind zur Teilnahme an der
Beiratssitzung berechtigt, sind aber nicht selbst Mitglieder.
Falls erforderlich, sollte der
Beirat externe Gutachter zu den Sitzungen beiladen können.
Sitzungstermine und Beiratssitzung
Um eine Kontinuität in die Tätigkeit des Beirats zu gewährleisten und um Verzögerungen in bauordnungsrechtlichen Verfahren zu verhindern schlägt die Verwaltung ca. 4 Sitzungen im Jahr vor (in einen Abstand von drei Monaten). Falls erforderlich kann der Gestaltungsbeirat auf Einladung des Beiratsvorsitzenden auch öfter tagen.
Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich, der Vorsitzende kann aber dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dessen Bauherren/in Gelegenheit zur Äußerung geben.
Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates über das beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit über die interne Beratung verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss vom Gestaltungsbeirat. Die Regelung zur Stellungnahme gegenüber dem Bauherren und Architekten bleiben davon unberührt.
Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem Entwurfs-verfasser die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates einzuräumen. Der Beirat gibt die Beurteilungskriterien hierfür bekannt. Das Vorhaben ist dem Beirat dann erneut vorzustellen.
Geschäftsstelle und Öffentlichkeit
Die Geschäftsstell ist im Amt 61 angesiedelt, damit sichergestellt werden
kann, dass alle relevanten Projekte behandelt und zeitliche Verzögerungen in
Hinblick auf bauordnungsrechtliche Verfahren vermieden werden. Die
Geschäftsstelle ist zuständig für die Aufstellung der Tagesordnung, die
Vorbereitung der Sitzungen und die Fertigung der Niederschrift des
Gestal-tungsbeirates
Vergütung
Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates erhalten Ihre Tätigkeit in Anlehnung an Preisrichterhonorare vergütet. Reisekosten werden entsprechend dem Reise-kostengesetzt erstattet.
Weiters Vorgehen
Sobald die Geschäftsordnung durch den
Rat beschlossen ist, wird die Verwaltung Kontakt zu geeigneten Personen
aufnehmen und dem Ausschuss bzw. dem Rat entsprechende Vorschläge zur Besetzung
des Gestaltungsbeirats unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
Dem vorgelegten Entwurf der Geschäftsordnung für den Gestaltungsbeirat
der Stadt Haan (Stand 02.10.2015) wird zugestimmt.
Finanz. Auswirkung:
Die Verwaltung geht von einem finanziellen Aufwand von ca. 10.000 EUR im Jahr aus, für Vergütung, Reisekosten ggfs. externe Sachverstand. Entsprechende Mittel sind im Haushalt einzuplanen.