Sachverhalt:
1. Anlass der Vorlage
Die
Anzahl / der Zugang der Flüchtlinge in 2016 ff. in Haan ist nicht vorhersehbar.
Im
Haushaltsplan 2016 werden im Produkt 050200 „Hilfen nach Asylbewerberleistungsgesetz“
Leistungen aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes für 585 Flüchtlinge
veranschlagt.
Für
die Unterbringung der Flüchtlinge wurden und werden neue Unterkünfte erforderlich.
2016
werden folgende Unterkünfte genutzt:
-
Düsseldorfer Str. 141
-
Ellscheid 9 und 9b
-
Bachstraße 64 (Pavillon, UG Kita-Gebäude, Turnhalle, ehem. VHS-Gebäude)
-
Dieker Straße 49 (ehem. Musikschul-Gebäude)
-
Kaiserstraße 10 (ehem. Landesfinanzschule)
-
Düsselberger Straße 15
-
Neandertalweg 4
Hinzu
kommen ab 2016 erhebliche zusätzliche Personalaufwendungen der Stadt
(Sachbearbeiter/innen, Hausmeister/innen).
Für
2016 ist ein Benutzungsentgelt festzusetzen, das die Aufwendungen für die
Unterbringung im Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Übergangswohnheime“ auf
die oben genannten 585 Flüchtlinge verteilt. In 2017 wird das Benutzungsentgelt
ggf. neu ermittelt.
Möglich
ist nur die Festsetzung eines Benutzungsentgelts pro Flüchtling ausschließlich
anhand der Aufwendungen. Das Benutzungsentgelt wird nicht von den
Flüchtlingen gezahlt, sondern von der Stadt als Leistung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (Kosten der Unterkunft) an die Stadt als Zahlungsempfänger
des Entgelts (Aufwendung bei Produkt 050200 „Hilfen nach AsylBLG“), Ertrag bei
Produkt 100400 „Städtische Unterkünfte, Übergangswohnheime). Beim Produkt
050200 „Hilfen nach dem AsylBLG“ werden alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zusammengefasst. Bei diesem Produkt werden die Erstattungen des Landes für die
Kosten der Aufnahme und Unterbringung des Landes veranschlagt.
Grundlage
für die Festsetzung des Benutzungsentgelts ist die beigefügte Entgeltbedarfsberechnung
(Anlage 1).
Bei
Unterbringung in den Übergangswohnheimen Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie
Heidfeld 14 (regelmäßig Unterbringung von Obdachlosen) wird künftig ein
Benutzungsentgelt auf der Basis der jeweils für Haan gültigen
Mietrichtwert-Tabelle für den Bereich des Amtsgerichts Mettmann erhoben. Im
Hinblick auf Zustand und Ausstattung wird der niedrigste Grundwert (abzgl. 10
%) je Quadratmeter angesetzt. Aktuell beträgt die niedrigste Wert 4,49 €/qm
(Baujahr 1949-1960), das Benutzungsentgelt beträgt somit aktuell 4,04
€/qm.
2. Grundlagen
der Entgeltbedarfsberechnung
Berücksichtigt
sind für die unter 1. aufgeführten Unterkünfte die im Haushaltsplan 2016
eingeplanten Aufwendungen im Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Übergangswohnheime“.
Unterkünfte, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2016 zur Unterbringung von
Flüchtlingen zur Verfügung stehen, sind anteilig berücksichtigt.
Da
das Entgelt pro Person zu ermitteln und festzusetzen ist, wird bei bereits vollständig
belegten Unterkünften die aktuelle Belegung als jahresdurschnittliche Belegung
2016 unterstellt. Bei Unterkünften, die aktuell fertiggestellt wurden (z. B.
Neandertalweg 4) oder im Laufe des Jahres 2016 abschnittsweise fertig gestellt
werden (z. B. Düsselberger Str. 15), wird die durchschnittliche Belegung
geschätzt anteilig für die Monate der Verfügbarkeit.
In
der Entgeltbedarfsberechnung berücksichtigt werden für die unter 1. aufgeführten
Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14) folgende
Aufwendungen (siehe Anlage 1):
-
Gebühren, Abgaben u. a.
-
Gas
-
Wasser
-
Versicherung
-
Gebäudeunterhaltung
-
Miete
-
Abschreibungen
-
Personalkosten (pauschal 95 % des Gesamtaufwands für Flüchtlinge)
-
Sicherheitsdienst
Der
Aufwand für Strom ist in den Regelbedarfen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz
enthalten, nach Asylbewerberleistungsgesetz findet die Bildung der Regelbedarfe
nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) analoge / modifizierte Anwendung. Die Stromkosten
sind durch die Benutzer der Unterkünfte zu zahlen und fließen somit nicht in
die Berechnung des Benutzungsentgelts mit ein. Für die Stromkosten ist
zusätzlich ein Entgelt festzusetzen (in der Satzung enthalten).
3. Satzung
/ Entgelt
Die
Satzung wird gefasst für alle durch die Stadt Haan unterzubringenden Personen.
Für
die unter 1. aufgeführten Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a, 90b und
Heidfeld 14) zur Unterbringung von Flüchtlingen wird ein Personenmaßstab
gebildet.
Die
Unterkünfte in der Dellerstraße und im Heidfeld stehen vorrangig zur Unterbringung
von Obdachlosen zur Verfügung. Hier wird ein Entgelt je Quadratmeter
festgesetzt. Es handelt sich um Unterkünfte mit Wohnungscharakter (regelmäßig
abgeschlossene Wohneinheiten). Herangezogen wird der niedrigste Wert aus der
für Haan geltenden Mietrichtwerttabelle. Im Hinblick auf Zustand und
Ausstattung der Unterkünfte hält die Verwaltung einen Abschlag von 10 % auf den
entsprechenden Richtwert für angemessen. Die Verbrauchskosten werden von den
untergebrachten Personen selbst gezahlt.
Für
die von der Stadt Haan angemieteten Wohnungen wird der von der Stadt Haan an
den Vermieter zu leistende Aufwand gegenüber den in der jeweiligen Wohnung untergebrachten Personen als
Benutzungsentgelt festgesetzt.
Die
Einweisung in eine Unterkunft soll gegenüber dem Benutzer wiederrufen werden,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
besteht. Aus Billigkeitsgründen ist bei einem Selbstzahler aufgrund von
Erwerbseinkommen für die Zeit des Verbleibs in der Unterkunft (bis zur anderweitigen
/ wohnungsmäßigen Versorgung) ein reduziertes Benutzungsentgelt zu zahlen. Aus
Billigkeitsgründen hält die Verwaltung ein Benutzungsentgelt in Höhe von 50 %
des satzungsgemäßen Benutzungsentgelts (für jeden Familienangehörigen zzgl. 10
% des satzungsgemäßen Benutzungsentgelts) für angemessen. Dies entspricht in
etwa dem angemessenen Mietzins einer öffentlich geförderten Wohnung. Der
Verbleib eines Selbstzahlers in der Unterkunft ist zeitlich zu befristen.
Betreffend
die unter 1. aufgeführten Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie
Heidfeld 14) findet zum Jahreswechsel 2016/2017 ein Ausgleich der tatsächlich
entstandenen Aufwendungen mit den berechneten Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
im Wege der Verrechnung durch die Verwaltung statt.
Beschlussvorschlag:
1. Die
in Anlage 1 zu dieser Vorlage vorgelegte Entgeltbedarfsberechnung zur Satzung der Stadt Haan über die
Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische
Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und
Einzelwohnungen in Wohngebäuden) wird beschlossen.
2. Die
Satzung der Stadt Haan über die
Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische
Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und
Einzelwohnungen in Wohngebäuden) in der Fassung der Anlage 2 wird
beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Bei Produkt 050200 „Hilfen nach AsylBLG“
entsteht in 2016 bei der Aufwandsart „Transferaufwendungen“ für die
Unterbringung der Asylbewerber - Kosten der Unterkunft – entsprechend der
Entgeltbedarfsberechnung ein Aufwand von insgesamt rd. 3,272 Mio. EUR.
Bei Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Übergangsheime“
entsteht bei der Ertragsart „Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte“ für die
Unterbringung der Asylbewerber ein Ertrag in Höhe insgesamt von rd. 3,272 Mio.
EUR.