Betreff
Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden)
Vorlage
51/101/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

 1.   Anlass der Vorlage

 

       Die Anzahl / der Zugang der Flüchtlinge in 2016 ff. in Haan ist nicht vorherseh­bar.

       Im Haushaltsplan 2016 werden im Produkt 050200 „Hilfen nach Asylbewerberleis­tungsgesetz“ Leistungen aufgrund des Asylbewerberleistungs­gesetzes für 585 Flüchtlinge veranschlagt.

       Für die Unterbringung der Flüchtlinge wurden und werden neue Unterkünfte erfor­derlich.

       2016 werden folgende Unterkünfte genutzt:

       - Düsseldorfer Str. 141

       - Ellscheid 9 und 9b

       - Bachstraße 64 (Pavillon, UG Kita-Gebäude, Turnhalle, ehem. VHS-Gebäude)

       - Dieker Straße 49 (ehem. Musikschul-Gebäude)

       - Kaiserstraße 10 (ehem. Landesfinanzschule)

       - Düsselberger Straße 15

       - Neandertalweg 4

       Hinzu kommen ab 2016 erhebliche zusätzliche Personalaufwendungen der Stadt (Sachbearbeiter/innen, Hausmeister/innen).

       Für 2016 ist ein Benutzungsentgelt festzusetzen, das die Aufwendungen für die Unterbringung im Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Übergangswohnheime“ auf die oben genannten 585 Flüchtlinge verteilt. In 2017 wird das Benutzungsentgelt ggf. neu ermittelt.

       Möglich ist nur die Festsetzung eines Benutzungsentgelts pro Flüchtling aus­schließlich anhand der Aufwendungen. Das Benutzungsentgelt wird nicht von den Flüchtlingen gezahlt, sondern von der Stadt als Leistung nach dem Asylbewerberleis­tungsgesetz (Kosten der Unterkunft) an die Stadt als Zahlungs­empfänger des Entgelts (Aufwendung bei Produkt 050200 „Hilfen nach AsylBLG“), Ertrag bei Produkt 100400 „Städtische Unterkünfte, Übergangswohnheime). Beim Produkt 050200 „Hilfen nach dem AsylBLG“ werden alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammengefasst. Bei diesem Produkt wer­den die Erstattungen des Landes für die Kosten der Aufnahme und Unterbrin­gung des Landes veranschlagt.

       Grundlage für die Festsetzung des Benutzungsentgelts ist die beigefügte Entgelt­bedarfsberechnung (Anlage 1).

 

       Bei Unterbringung in den Übergangswohnheimen Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14 (regelmäßig Unterbringung von Obdachlosen) wird künftig ein Benutzungsentgelt auf der Basis der jeweils für Haan gültigen Mietrichtwert-Tabelle für den Bereich des Amtsgerichts Mettmann erhoben. Im Hinblick auf Zustand und Ausstattung wird der niedrigste Grundwert (abzgl. 10 %) je Quadratmeter angesetzt. Aktuell beträgt die niedrigste Wert 4,49 €/qm (Baujahr 1949-1960), das Benutzungsentgelt beträgt somit aktuell 4,04 €/qm.  

 

2.    Grundlagen der Entgeltbedarfsberechnung

 

       Berücksichtigt sind für die unter 1. aufgeführten Unterkünfte die im Haushaltsplan 2016 eingeplanten Aufwendungen im Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Über­gangswohnheime“. Unterkünfte, die teilweise erst im Laufe des Jahres 2016 zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stehen, sind anteilig berücksich­tigt.

       Da das Entgelt pro Person zu ermitteln und festzusetzen ist, wird bei bereits voll­ständig belegten Unterkünften die aktuelle Belegung als jahresdurschnittliche Belegung 2016 unterstellt. Bei Unterkünften, die aktuell fertiggestellt wurden (z. B. Neandertalweg 4) oder im Laufe des Jahres 2016 abschnittsweise fertig gestellt werden (z. B. Düsselberger Str. 15), wird die durchschnittliche Belegung geschätzt anteilig für die Monate der Verfügbarkeit.

 

       In der Entgeltbedarfsberechnung berücksichtigt werden für die unter 1. aufgeführ­ten Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14) folgende Aufwendungen (siehe Anlage 1):

       - Gebühren, Abgaben u. a.

       - Gas

       - Wasser

       - Versicherung

       - Gebäudeunterhaltung

       - Miete

       - Abschreibungen

       - Personalkosten (pauschal 95 % des Gesamtaufwands für Flüchtlinge)

       - Sicherheitsdienst

 

       Der Aufwand für Strom ist in den Regelbedarfen nach §§ 2 und 3 Asylbewerber­leistungsgesetz enthalten, nach Asylbewerberleistungsgesetz findet die Bildung der Regelbedarfe nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) analoge / modifizierte Anwendung. Die Strom­kosten sind durch die Benutzer der Unterkünfte zu zahlen und fließen somit nicht in die Berechnung des Benutzungsentgelts mit ein. Für die Stromkosten ist zusätzlich ein Entgelt festzusetzen (in der Satzung enthalten).

 

3.    Satzung / Entgelt

 

       Die Satzung wird gefasst für alle durch die Stadt Haan unterzubringenden Perso­nen.

       Für die unter 1. aufgeführten Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a, 90b und Heidfeld 14) zur Unterbringung von Flüchtlingen wird ein Personenmaßstab gebildet.

       Die Unterkünfte in der Dellerstraße und im Heidfeld stehen vorrangig zur Unterbrin­gung von Obdachlosen zur Verfügung. Hier wird ein Entgelt je Quadratmeter festgesetzt. Es handelt sich um Unterkünfte mit Wohnungscha­rakter (regelmäßig abgeschlossene Wohneinheiten). Herangezogen wird der niedrigste Wert aus der für Haan geltenden Mietrichtwerttabelle. Im Hinblick auf Zustand und Ausstattung der Unterkünfte hält die Verwaltung einen Abschlag von 10 % auf den entsprechenden Richtwert für angemessen. Die Verbrauchs­kosten werden von den untergebrachten Personen selbst gezahlt.

       Für die von der Stadt Haan angemieteten Wohnungen wird der von der Stadt Haan an den Vermieter zu leistende Aufwand gegenüber den in der jeweiligen Wohnung  untergebrachten Personen als Benutzungsentgelt festgesetzt.

 

       Die Einweisung in eine Unterkunft soll gegenüber dem Benutzer wiederrufen wer­den, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs­gesetz besteht. Aus Billigkeitsgründen ist bei einem Selbstzahler aufgrund von Erwerbseinkommen für die Zeit des Verbleibs in der Unterkunft (bis zur ander­weitigen / wohnungsmäßigen Versorgung) ein reduziertes Benutzungsentgelt zu zahlen. Aus Billigkeitsgründen hält die Verwaltung ein Benutzungsentgelt in Höhe von 50 % des sat­zungsgemäßen Benutzungsentgelts (für jeden Familienangehörigen zzgl. 10 % des satzungsgemäßen Benutzungsentgelts) für angemessen. Dies entspricht in etwa dem angemessenen Mietzins einer öffentlich geförderten Wohnung. Der Verbleib eines Selbstzahlers in der Unterkunft ist zeitlich zu befristen.

 

       Betreffend die unter 1. aufgeführten Unterkünfte (ohne Dellerstraße 90, 90a und 90b sowie Heidfeld 14) findet zum Jahreswechsel 2016/2017 ein Ausgleich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den berechneten Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege der Verrechnung durch die Verwaltung statt.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die in Anlage 1 zu dieser Vorlage vorgelegte Entgeltbedarfsberechnung zur Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaus­siedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) wird beschlossen.

 

2.    Die Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benut­zung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spät­aussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäu­den) in der Fassung der Anlage 2 wird beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Bei Produkt 050200 „Hilfen nach AsylBLG“ entsteht in 2016 bei der Aufwandsart „Transferaufwendungen“ für die Unterbringung der Asylbewerber - Kosten der Unter­kunft – entsprechend der Entgeltbedarfsberechnung ein Auf­wand von insgesamt rd. 3,272 Mio. EUR.

Bei Produkt 100400 „Städt. Unterkünfte, Übergangsheime“ entsteht bei der Ertragsart „Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte“ für die Unterbringung der Asylbewerber ein Ertrag in Höhe insgesamt von rd. 3,272 Mio. EUR.