Anpassung des Flächennutzungsplanes im Bereich ?Am Langenkamp? im Wege der Berichtigung (36. Änderung des Flächennutzungsplans)
hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
Beschluss frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Beschluss zur Änderung des FNP im Wege der Berichtigung
Sachverhalt:
1/. Anlass
der Planung
Im Bereich der Straße „Am Langenkamp“ besitzt der
Haaner Bauverein eine größere Anzahl von Gebäuden im Geschosswohnungsbau (s.
Anlage 1). Diese wurden in den letzten Jahren zu großen Teilen umfangreich
saniert und modernisiert. Für die beiden Gebäude Am Langenkamp 20-22 und 24-26
erfolgte eine entsprechende Sanierung bisher nicht. Die Gebäude sind bereits zu
großen Teilen nicht mehr bewohnt. Der Haaner Bauverein beabsichtigt nunmehr
diese Gebäude abzureißen und durch eine Neubebauung zu ersetzen.
Da die geplante Bebauung aufgrund der beabsichtigten Verdichtung
nicht auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes umgesetzt werden kann,
wurde durch den Haaner Bauverein mit Schreiben vom 18.02.2016 ein Antrag auf
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie zur erforderlichen
Änderung bzw. Anpassung des Flächen-nutzungsplanes gestellt (s. Anlage 2).
2/.
Bestehendes Planungsrecht
Die beiden vorgenannten Gebäude sowie die gesamte
Bebauung im Bereich der Straße „Am Langenkamp“ liegen im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 46a, der am 24.05.1976 Rechtskraft erlangt hat (s. hierzu
auch den Ausschnitt aus dem Bebauungsplan in Anlage 3). Der Bebauungsplan setzt
für die beiden betroffenen Bereiche als Art der Nutzung „Reines Wohngebiet“
fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von
0,8, Satteldach 25/30°, III-geschossig festgesetzt. Für die Bebauung ist zudem
eine geschlossene Bebauung vorgegeben. Die Baugrenzen umgrenzen in ihrer
heutigen Länge den vorhandenen Gebäudebestand. In der Tiefe sind noch
Erweiterungsflächen von 4-6m vorhanden. Vor den beiden Gebäuden Am Langenkamp
20-22 und 24-26 sieht der Bebauungsplan eine öffentliche Platzfläche zur
Unterbringung des öffentlichen Stellplatzbedarfes vor. Diese Planung wurde so
nicht umgesetzt. Es befinden sich nur entlang der Straße am Langenkamp
öffentliche Stellplätze in Schrägaufstellung. Die sonstigen Teilbereiche dieser
Fläche sind als Rasenfläche ausgebildet und in die Flächen des Bauvereins
integriert. Durch den Bauverein wurden zudem Senkrechtparker vor der Bebauung
Am Langenkamp 20-22 errichtet, diese
sind jedoch der Bebauung zugeordnet und werden entsprechend bewirtschaftet.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46a sind Stellplätze grundsätzlich
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Durch den Bauverein
wurde daher im nordöstlich der Bebauung Nr. 24-26 eine Stellplatzanlage mit 22
Stellplätzen im Bereich der Schutzzone zur Hochspannungsfreileitung errichtet.
3/.
Städtebaulicher Vorentwurf
Der Haaner Bauverein hat einen städtebaulichen
Vorentwurf zum geplanten Bauvorhaben vorgelegt, der die geplante Bebauung und
die Gestaltung der Außenebereiche darstellt (s. Anlage 4). Des Weiteren wurde
durch den Haaner Bauverein das Planungsbüro ISR mit der Erarbeitung einer
Vorentwurfsbegündung beauftragt (s. Anlage 5). Dieser sind im Detail die Planungsziele
und die bestehenden Planungsvoraussetzungen/-erfordernisse zu entnehmen. In der
Ausschusssitzung am 15.03.2016 wird die Planung durch den Vorhabenträger bzw.
durch die beauftragten Büros vorgestellt.
4./
Erforderliche Bauleitplanverfahren
Das geplante Bauvorhaben stimmt nicht mit den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 46a überein. Zur Umsetzung
der Planung muss der Bebauungsplan im betroffenen Bereich entsprechend geändert
werden. Als Planungsinstrument empfiehlt sich in diesem Fall ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan, da hierdurch gestalterische Aspekte zur
Bebauung und auch zum Außenbereich stärker in die Planung einfließen können.
Durch den im Rahmen dieser Planung erforderlichen Abschluss eines
Durchführungsvertrages wird zudem die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens
gesichert. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 7 zu entnehmen.
Die Bebauungsplanänderung kann aufgrund der
Plangebietsgröße und der beabsichtigten Nachverdichtung von Wohnbauflächen zudem
als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB abgewickelt werden.
Hierdurch entfällt die Verpflichtung, im Rahmen des Planverfahrens eine
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, einen Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie
eine zusammenfassende Erklärung anzufertigen. Des Weiteren ist in Anwendung des
§ 13a (2) Nr. 4 BauGB die Berücksichtigung der Eingriffsregelung nicht erforderlich.
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
gelten als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig.
Neben der Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans
muss auch der Flächennutzungsplan geändert werden, da die vorgesehene
Stellplatzanlage der bisherigen Ausweisung als Maßnahmenfläche gemäß § 5 (2)
Nr. 10 BauGB widerspricht. Aufgrund der Anwendung des Verfahrens der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB, kann der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 angepasst werden. Die erforderliche Anpassung
ist in Anlage 6 dieser Sitzungsvorlage dargestellt (36. Änderung des FNP im
Bereich „Am Langenkamp“).
5./
Beschlussempfehlung und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt, die Einleitung des Verfahrens
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 184, die Anpassung
des Flächennutzungsplans durch seine 36. Änderung im Wege der Berichtigung und
die in der Sitzungsvorlage aufgeführten Planungsziele zu beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss beabsichtigt die Verwaltung den städtebaulichen Vorentwurf und die
Ziele der Planung im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung der Bürgerschaft
vorzustellen. Des Weiteren werden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt. Aufgrund der abweichenden
Darstellungen des Flächennutzungsplanes wird der städtebauliche Vorentwurf und
der Entwurf zur Anpassung des Flächennutzungsplanes zudem der
Bezirksplanungsbehörde zur landesplanerischen Abstimmung vorgelegt. Über die
Ergebnisse dieser Beteiligungen wird der Ausschuss zu gegebener Zeit unterrichtet.
Beschlussvorschlag:
„1./ Gemäß dem vorliegenden
Antrag des Haaner Bauvereins vom 18.02.2016 wird gemäß § 12 (2) BauGB die
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes beschlossen, mit dem an der Straße „Am Langenkamp“ die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 4 Wohngebäuden im
Geschosswohnungsbau geschaffen werden sollen. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 184 „Am Langenkamp“ ist gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB im
Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Das Plangebiet liegt in Haan-Ost, im
östlichen Kurvenbereich der Straße „Am Langenkamp“. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung Haan, Flur 18, Flurstücke 246,
789 (teilweise), 810 (teilweise), 1683, 1688 und 1971:
Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2./
Der Anpassung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Am Langenkamp“ im Wege der
Berichtigung (36. Änderung des Flächennutzungsplanes) wird zugestimmt.
3./
Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Der
weiteren Planung ist der städtebauliche Vorentwurf der Anlage 4 zugrunde zu
legen.
4./ Die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen
Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind zusätzlich auf
die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen."
Finanz. Auswirkung:
Der Verwaltung entstehen durch die Umsetzung der
Planung keine externen Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des
Durchführungsvertrages zur Tragung sämtlicher Planungs-, Erschließungs- und
Folgekosten verpflichten.
Der Vorhabenträger will auf der städtischen Parzelle
1971 einen Quartiersplatz / privaten Spielplatz und auf dem Flurstück 810
private Stellplätze anlegen. Die Verwaltung beabsichtigt daher diese Flächen an
den Vorhabenträger zu veräußern. Die entlang der Straße am Langenkamp auf dem
Flurstück 1971 vorgesehenen öffentlichen Stellplätze sollen jedoch im Besitz
der Stadt Haan verbleiben.