Betreff
Finanzierung Kindertageseinrichtungen / Defizitabdeckung
Vorlage
51/109/2016
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

1.  Anlass

 

     Auf Grund der von verschiedenen Trägern von Kindertageseinrichtungen eingereichten  Anträge / Schreiben erfolgte für den Haushalt 2015 durch den Rat eine Mittelein­planung für die Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen, die nicht durch Zuschüsse nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), den gesetzlichen Trägeranteil sowie durch vertragliche Zuschüsse der Stadt zu den Trägeranteilen gedeckt sind (Defizitabdeckung) (siehe hierzu insbesondere Vorlagen 51/046/2015 und 20/007/2015/3, Anlagen 4 - 6).

 

     Für die Haushaltsberatungen 2015 wurden von verschiedenen Trägern (zunächst) folgende Defizite „angemeldet“ und von der Verwaltung in Vorlage 51/046/2015, S. 8, dargestellt:

            Träger

Vorjahr(e)

2015

(Kgj. 2014/2015)

Folgejahr(e)

Private Kindergruppe Haan e.V.

 

50.000 €

134.000 € + X

Waldorfkindergarten Haan e.V.

 

10.000 €

 

Caritasverband für den Kreis

Mettmann e. V.

 

 

20.000 €

Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH

 

derzeit unklar

Ev. Kirchengemeinde Haan

122.320 €

88.920 €

166.552 €

 

Ev.-ref. Kirchengemeinde Gruiten

 

derzeit unklar

Summen

212.240 €

226.552 €

 

437.792 €

 

     Zu den Haushaltsberatungen 2015 im Haupt- und Finanzausschuss am 05.05.2015 (folgend Rat 12.05.2015) wurden von Trägern (vorsorglich) auf weitere Defizite hingewiesen (vgl. Vorlage 20/07/2015, Anlagen 4 - 6). Im Haushaltsplan 2015 wurde für das Haushaltsjahr 2015 für die Defizitabdeckung ein Betrag von insgesamt 0,523 Mio. EUR  (2016: 0,416 Mio. EUR; 2017: 0,208 Mio. EUR) eingestellt.

     Aus Sicht der Verwaltung hat der Rat mit der Etatisierung der Mittel für den Defizitausgleich im Haushaltsplan 2015 (für 2015 ff.)  dem Grunde nach anerkannt und entschieden, dass die Stadt die durch Verwendungsnachweise nachgewiesenen Aufwendungen der Träger für die Finanzierung der Betriebskosten, die die Erträge übersteigen, übernimmt bzw. anteilig übernimmt. Bisher liegt ein entsprechender formaler Beschluss nicht vor und sollte nachgeholt werden.

    

Da das Kindergartenjahr (01.08. – 31.07. des Folgejahres) nicht identisch ist mit dem Haushaltsjahr, konnte keine auf das Kalenderjahr bezogene Bewertung der Situ­ation erfolgen. Hierfür musste das Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 zum 31.07.2015 und die anschließende Erstellung der Verwendungsnachweise (Dar­stellung der Erträge und Aufwendungen, des Personalstundeneinsatzes u. a.) abgewartet werden. Bis zur Erstellung dieser Vorlage wurden alle Verwendungs­nachweise für das Kindergartenjahr 2014/2015 durch die Träger in KiBiz.web ein­gestellt.

     Im Haushaltsplan 2016 veranschlagt sind bei Produkt 060110 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (fremder Träger) - für die „Defizitabdeckung“:

 

     - 2016:       0,416 Mio. EUR

     - 2017:       0,208 Mio. EUR

     - 2018:       0,200 Mio. EUR

- 2019:       0,200 Mio. EUR

 

2.  Rechtslage

 

     Auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung (Festlegung der Gruppenstrukturen und Betreuungsplätze zwecks Anmeldung der Finanzbedarfe beim Land) erfolgt die Festlegung der Kindpauschalen (§ 19 Abs. 1 KiBiz). Zur Finanzierung der Kin­dertageseinrichtungen gewährt das Jugendamt auf der Basis der Kindpauschalen einen Zuschuss (§ 20 Abs. 1 KiBiz).

     Darüber hinaus regelt das KiBiz weitere Zuschüsse, wie z. B. Mietzuschüsse sowie zweckgebundene Zuschüsse für zusätzlichen Personaleinsatz (zusätzliche U 3-Pauschale, Zuschüsse für plusKITA, u. a.); zweckgebundene Zuschüsse (Familienzentrum, zusätzliche Sprachförderung, Qualifizierungszuschuss u. a.) sind bei der Stadt „durchlaufende Posten“.

     Die Differenz zwischen der Höhe der Kindpauschalen und dem Jugendamtszu­schuss bildet den sog. Trägeranteil. Hierzu gewährt die Stadt verschiedenen Trä­gern vertraglich geregelt Zuschüsse.

     Anzumerken ist, dass seit Einführung des KiBiz mit Wirkung ab 01.08.2008 die Kindpauschalen aufgrund gesetzlicher Regelung je Kindergartenjahr um 1,5 % gestiegen sind. Im Raum steht die Absicht des Landes, ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 für drei Jahre die jährliche Steigerung der Kinderpauschalen zu ver­doppeln auf 3 %. Hier bleibt die weitere Entwicklung / Auswirkung auch betreffend künftiger Tarifabschlüsse abzuwarten.

     Bei der Defizitabdeckung handelt es sich um die Finanzierung von Aufwendungen oberhalb der KiBiz-Finanzierung, also oberhalb (von 100 %) der Kindpauschalen. Der Jugend­amtszuschuss, der Trägeranteil und der vertragliche städtische Zuschuss zum Trägeranteil werden durch die Defizitabdeckung nicht tangiert.       

 

3.  Aktuelle Situation

 

     Bis auf die Einrichtungen der Ev. Kirchengemeinde Haan werden in den inzwi­schen vollständig vorliegenden Verwendungsnachweisen für das Kindergartenjahr 2014/2015 die Aufwendungen und Erträge als ausgeglichen ausgewiesen.

     Teilweise wurde der Ausgleich zwischen Aufwendungen und Erträge erreicht durch Zuführung aus der Rücklage, Kreditaufnahme sowie durch Zuführung aus einer anderen Einrichtung (bei Träger mit mehreren Einrichtungen).

     Vor Erstellung dieser Vorlage wurden alle Träger per Mail angeschrieben mit der Bitte um Bestätigung der Erkenntnisse aus den Verwendungsnachweisen sowie um Ein­schätzung für das laufende Kindergartenjahr 2015/2016.

     Bis zur Erstellung dieser Vorlage lag betreffend der Abfrage / die Einschätzungen für das Kindergartenjahr 2015/2016 noch kein annähernd vollständiges Bild vor.

    

4.  Situation der Ev. Kirchengemeinde Haan

 

     Der Träger wies bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf Defizite auch beginnend ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 hin und beantragte für die drei Kindergartenjahre 2012/2013 - 2014/2015 die Defizitabdeckung. Aktuell weist der Träger mit Schrei­ben vom 05.04.2016 (Anlage 1) nochmals auf die inzwischen verschärfte Situation hin und bittet zumindest um Abschlagzahlun­g auf das dargestellte Defizit.

     Aus den Verwendungsnachweisen ergeben sich für die Kindertageseinrichtungen in der Bismarckstr. 10, Kampstr. 70 und Kurze Str. 4 folgende Daten:

 

     Kindergartenjahr             Differenz zwischen Erträge

und Aufwendungen (= Defizit) 

     2012/2013                                    119.718,72 EUR

     2013/2014                                    169.684,35 EUR *)

     2014/2015                                    169.784,89 EUR

*) Im Kindergartenjahr 2013/2014 beinhaltet der Verwen­dungsnachweis eine Herrichtungsmaßnahme im Umfang von 70.000 EUR, dieser Aufwand wird durch die Kirchen­gemeinde getragen.

     Für die drei vorstehenden Kindergartenjahre ist unter Berücksichtigung des Abzugs von 70.000 EUR ein Gesamtdefizit von 389.187,96 EUR entstanden.

     Der Aufwand für Personal entspricht regelmäßig nach Kinderbildungsgesetz dem Wert 1 (Mindestpersonalausstattung) zuzüglich Personalstunden für die Leitungs­freistellung.

     In den drei vorstehenden Kindergartenjahren erfolgten gemäß Verwendungsnach­weise keine Zuführungen zu Rücklagen. Es wurden keine Rücklagenbestände ausgewiesen.

     Die nach KiBiz angemessen Verwaltungskosten von 2 % werden wie folgt über­schritten:

     2012/2013:             4.387,24 EUR

     2013/2014:             3.211,12 EUR

     2014/2015:             3.662,67 EUR

     Summe:                11.261,03 EUR

 

     Unter Berücksichtigung des Beschlussvorschlages zu 2. a) - d) ergibt sich für die Kindergartenjahre 2012/2013 - 2014/2015 ein städtischer Zuschuss in Höhe von (389.187,96 EUR abzgl. 11.261,03 EUR =) 377.926,66 EUR.         

 

5.  Entscheidungsbedarfe

 

     Zu 1. des Beschlussvorschlags:

 

     Der formale Grundsatzbeschluss, dass die Stadt Defizite „oberhalb“ der KiBiz-Finanzierung übernimmt / anteilig übernimmt wurde bisher nicht gefasst und ist nunmehr nach Auswertung der Verwendungsnachweise im Vorfeld einer Zuschussgewährung zu fassen.

     Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung (Fehlbedarf an Betreuungsplätzen) schlägt die Verwaltung vor, die Zuschussgewährung künftig (ab dem Kindergartenjahr 2017/2018) von dem Umstand abhängig zu machen, dass keine gemeindefremden Kinder aufgenommen werden.

     Vorstehende Regelung betreffend ortsfremde Kinder wird in den umliegenden Städten bereits praktiziert (siehe nachstehende Zusammenfassung).

 

Aktuelle Aufnahmepraxis „gemeindefremde Kinder“ in den angrenzenden Städten:

 

Ü Hilden: keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (eigener Bedarf; Haaner Kinder in Hildener Einrichtungen: 0)

Ü Mettmann: keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (informelle Absprache aufgr. eigenem Bedarf; Haaner Kinder in Mettmanner Einrichtungen: 0)

Ü Erkrath: keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (Vorgabe für städt. Einrichtungen und informelle „Empfehlung“ an die Träger aufgr. eigenem Bedarf; Haaner Kinder in Erkrather Einrichtungen: 0)

Ü Solingen: keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (informelle Absprache aufgr. eigenem Bedarf / Fehlbedarf von rd. 400 Plätzen; Haaner Kinder in Solinger Einrichtungen: 9)

Ü Wuppertal: städtische Einrichtungen: Aufnahme nur dann, wenn auf den Wartelisten keine gemeindeeigenen Kinder eingetragen sind (eigener Bedarf / Fehlbedarf von rd. 1.000 Plätzen); freie Träger: keine Vereinbarung (Haaner Kinder in Wuppertaler Einrichtungen: 0)

 

Ergebnis: In den Grenzstädten gibt es aufgrund des hohen Eigenbedarfs keine freien KiTa-Plätze für gemeindefremde Kinder. Es besuchen erheblich weniger Haaner Kinder Einrichtungen in den Grenzstädten (9) als umgekehrt (61). Dies führt zu einem höheren Versorgungsbedarf / Platzfehlbedarf in Haan.

 

Die Diskussion über die Aufnahme gemeindefremder Kinder wird seit Jahren in ver­schiedenen Gremien geführt. Nachfolgend wird eine Übersicht über den Ablauf dieser Diskussion gegeben (siehe auch Vorlage 51/108/2015):

 

Ablauf der Diskussion:

Umgang mit gemeindefremden Kindern in Haaner Kindertageseinrichtungen

JHA 15.06.2000

Bis zum Kindergartenjahr 2002/03 (Dauer des Planungszeitraums) befristeter JHA-Beschluss, „auswärtige Kinder nur dann aufzunehmen, wenn Haaner Kinder nicht mehr mit einem Kindergartenplatz zu versorgen sind", da erheblich weniger Haaner Kinder auswärtige Einrichtungen besuchen als umgekehrt (vgl. Anlage 2).

Rat 4.06.2013

Beschluss zur Einführung eines IT-Fachverfahrens zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Anmeldeverfahrens in Kindertageseinrichtungen („kitaVM“).

AG 78 18.07.2013

Beratung der Nutzungsvereinbarung „kitaVM“. §5 Abs. 1, gemäß dem Kinder mit Erstwohnsitz in Haan im Anmeldeverfahren vorrangig aufgenommen und bei der Platzvergabe berücksichtigt werden, entfiel nach Einspruch der Träger ersatzlos.

AG 78 22.05.2014

Steigende Zahl gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen zum KiGa-Jahr 2014/15. Vorschlag der Verwaltung, Auswärtigen künftig erst nach der 1. „kitaVM“-Vergaberunde Zusagen zu erteilen (Vorrang Wohnsitz Haan), lehnen die Träger ab.

AG 78 3.08.2015

Zahl gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen steigt weiter und ist im Kreisvergleich überdurchschnittlich hoch. Verwaltung kündigt an, mit den Trägern bis zum Jahresende Vereinbarungen zum „Umgang“ mit Auswärtigen treffen zu wollen.

AG 78 17.11.2015

Einige Träger benennen trägerrelevante Aufnahmekriterien hinsichtlich »Auswärtige«, andere verweisen auf trägerhoheitliche Richtlinien. Die Träger vereinbaren, dass ein Arbeitspapier zu den Aufnahmekriterien erstellt und in der nächsten Sitzung der AG 78 zur weiteren Beratung vorgestellt wird.

AG 78 25.01.2016

 „Aufnahmekriterien von gemeindefremden Kindern in Haaner Kindertagesstätten“ werden zur Beratung vorgestellt. Den von der Verwaltung vorgeschlagenen „Anmeldebogen für gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen“, mit dem gemeindefremde Kinder vor der Platzzusage zur Steuerung und Abstimmung der Aufnahmen beim Jugendamt gemeldet werden sollen, lehnen die Träger ab. Verabschiedung der vorgelegten Aufnahmekriterien (als freiwillige Selbstverpflichtung der Träger): betreuende Großeltern in Haan, Geschwisterkind in Haaner Schule, Tagespflege / Randzeitenbetr.  in Haan, Elternwunsch / Umzug außerhalb Haans, Umzug nach Haan, elterlicher Arbeitsplatz in Haan, soziale Gründe, spezielles Einrichtungsprofil (z.B. Waldorf, Konfession), Mitarbeiter/innenkind, Wohnort nahe Stadtgrenze (z.B. ME Diepensiepen, SG Sonnenschein, W Westring), sonstiges

AG 78 10.02.2016

Die Verwaltung appelliert an die Träger, sensibel mit der Aufnahme Auswärtiger umzugehen.

JHA 18.02.2016

AM Frau Angelika Bachmann-Blumenrath berichtet, die Träger der Kindertageseinrichtungen hätten sich in der AG 78 intensiv mit begründeten Aufnahmekriterien für Auswärtige auseinandergesetzt und diese entsprechend verabschiedet.

29.02.2016

Während der „kitaVM“-Vergaberunden wurden 23 Zusagen an gemeindefremde Kinder erteilt.

 

 

Zu 2. des Beschlussvorschlags:

 

Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzie­rungsdefizits oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde gelegt (siehe Beschlussvorschlag 2. a) - d) ):

a) Grundlage ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwen­dungsnachweis.

     Ausgangswerte sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

b) Rücklagen sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.

     Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rück­lage aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entschei­det der Rat.

c)  Für die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung.

     Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwen­dungsnachweises) die Mindestpersonalausstattung zuzüglich Leitungsfreistellung nach Anlage zu § 19 KiBiz, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalkosten in Höhe der prozentualen Überschreitung der Personalstunden. 

d) Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwal­tungskosten wird auf 2 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Fami­lienzentrum nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.

 

     Erläuterungen:

zu a)   Die Heranziehung des Verwendungsnachweises als Berechnungsgrund­lage für einen Zuschuss bietet sich an, da hier alle Erträge und Aufwendun­gen, der Personalstundeneinsatz, die Rücklage u. a. nachgewiesen werden und somit eine individuelle Prüfung von Unterlagen sich erübrigt.

            Als Anlage 2 wird ein Muster-Verwendungsnacheis abgebildet.

zu b)   Der Einsatz von Rücklagenmittel (und damit nominell Eigenmittel) sind nach § 20a Abs. 1 KiBiz zur Erfüllung von Aufgaben nach KiBiz zu nutzen.

            Hinweis: Zum 31.07.2015 weisen 6 Träger für 7 Einrichtungen Rücklagen in Höhe von insgesamt rd. 517.000 EUR aus (für 9 Einrichtungen wird der Rücklagenbestand mit „0“ ausgewiesen).

            Hauptzweck der Rücklage ist nicht die laufende (ggf. langfristige) Finanzie­rung eines strukturellen Defizits (dies gefährdet notwendigen Unterhal­tungs- / Erhaltungsaufwand, Fremdfinanzierung erhöht ggf. das strukturelle Defizit).

zu c)   Die Anlage zu § 19 KiBiz weist (neben den Kindpauschalen) 3 verschie­dene Personalstunden Werte aus:

            - Personelle Mindestbesetzung (1. Wert)

            - 1. Wert + Leitungsfreistellung

            - 1. Wert + Leitungsfreistellung + sonstige Personalkraftstunden

            (Im Hinblick auf die Komplexität wird in Anlage 3 eine fiktive Einrichtung dar­gestellt).

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die in KiBiz definierten Anfor­derungen / Aufträge (Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag) min­destens eine Personalausstattung nach dem 1. Wert plus Leitungsfreistellung erfordert. Dies entspricht der Aussage der Verwaltung in Vorlage 51/046/2015, die damals u. a. mit dem besonderen Hinweis auf den durch die „2. KiBiz-Revision“ gestiegenen administrativen Aufwand begründet wurde.

zu d)   KiBiz betrachtet 2 % Verwaltungskosten  - berechnet aus der Summe des Jugendamtszuschusses nach § 20 KiBiz plus des Zuschusses für ein Fami­lienzentrum nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus des Zuschusses für ein Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz - als angemessen.

            Aktuell sind nur einige wenige Verwendungsnachweise mit dem Warnhin­weis versehen, dass die Verwaltungskosten oberhalb von 2 % liegen. Die Verwaltung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf betreffend die Berück­sichtigung von Verwaltungskosten oberhalb von 2 %, auch im Hinblick auf die Höhe der Überschreitungen.

 

 

Schlussbemerkung:

In § 28 KiBiz „Schlussbestimmung“ verpflichtet sich die Landesregierung u. a. zur Überprüfung des Finanzierungssystems und der Auskömmlichkeit der Pauscha­len.  
 

Beschlussvorschlag:

 

1.  Die Stadt übernimmt / übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertageseinrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge (Defizitabdeckung) übersteigen.

     Die Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 keine neuen gemeindefremden Kinder aufgenommen werden.

2.  Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzie­rungsdefizits oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde gelegt:

a) Grundlage ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwen­dungsnachweis.

     Ausgangswerte sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

b) Rücklagen nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.

     Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rück­lage aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entschei­det der Rat.

c)  Für die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung.

     Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwen­dungsnachweises) die Mindestpersonalausstattung zuzüglich Leitungsfreistellung nach Anlage zu § 19 KiBiz, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalkosten in Höhe der prozentualen Überschreitung der Personalstunden. 

d) Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwal­tungskosten wird auf 2 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Fami­lienzentrum nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.

3.  Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.

     Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.

4.  Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchen­gemeinde Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinder­bil­dungsgesetz (Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Im Haushaltsplan 2016 veranschlagt sind bei Produkt 060110 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (fremder Träger) - für die „Defizitabdeckung“:

 

     - 2016:       0,416 Mio. EUR

     - 2017:       0,208 Mio. EUR

     - 2018:       0,200 Mio. EUR

- 2019:       0,200 Mio. EUR

 

Aktuell ergibt sich ein Zuschussbedarf in Höhe von 377.926,66 EUR