Sachverhalt:
1. Anlass
Auf
Grund der von verschiedenen Trägern von Kindertageseinrichtungen
eingereichten Anträge / Schreiben
erfolgte für den Haushalt 2015 durch den Rat eine Mitteleinplanung für die
Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen, die nicht durch Zuschüsse nach
dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), den gesetzlichen Trägeranteil sowie durch
vertragliche Zuschüsse der Stadt zu den Trägeranteilen gedeckt sind
(Defizitabdeckung) (siehe hierzu insbesondere Vorlagen 51/046/2015 und
20/007/2015/3, Anlagen 4 - 6).
Für
die Haushaltsberatungen 2015 wurden von verschiedenen Trägern (zunächst)
folgende Defizite „angemeldet“ und von der Verwaltung in Vorlage 51/046/2015,
S. 8, dargestellt:
Träger |
Vorjahr(e) |
2015 (Kgj. 2014/2015) |
Folgejahr(e) |
Private Kindergruppe Haan e.V. |
|
50.000 € |
134.000 € + X |
Waldorfkindergarten Haan e.V. |
|
10.000 € |
|
Caritasverband für den Kreis Mettmann e. V. |
|
|
20.000 € |
Arbeiterwohlfahrt Kreis Mettmann gGmbH |
|
derzeit unklar |
|
Ev. Kirchengemeinde Haan |
122.320 € 88.920 € |
166.552 € |
|
Ev.-ref. Kirchengemeinde Gruiten |
|
derzeit unklar |
|
Summen |
212.240 € |
226.552 € |
|
437.792 € |
Zu
den Haushaltsberatungen 2015 im Haupt- und Finanzausschuss am 05.05.2015
(folgend Rat 12.05.2015) wurden von Trägern (vorsorglich) auf weitere Defizite
hingewiesen (vgl. Vorlage 20/07/2015, Anlagen 4 - 6). Im Haushaltsplan 2015
wurde für das Haushaltsjahr 2015 für die Defizitabdeckung ein Betrag von
insgesamt 0,523 Mio. EUR (2016: 0,416 Mio. EUR; 2017: 0,208 Mio. EUR)
eingestellt.
Aus
Sicht der Verwaltung hat der Rat mit der Etatisierung der Mittel für den
Defizitausgleich im Haushaltsplan 2015 (für 2015 ff.) dem Grunde nach anerkannt und entschieden,
dass die Stadt die durch Verwendungsnachweise nachgewiesenen Aufwendungen der
Träger für die Finanzierung der Betriebskosten, die die Erträge übersteigen,
übernimmt bzw. anteilig übernimmt. Bisher liegt ein entsprechender formaler
Beschluss nicht vor und sollte nachgeholt werden.
Da
das Kindergartenjahr (01.08. – 31.07. des Folgejahres) nicht identisch ist mit
dem Haushaltsjahr, konnte keine auf das Kalenderjahr bezogene Bewertung der
Situation erfolgen. Hierfür musste das Ende des Kindergartenjahres 2014/2015
zum 31.07.2015 und die anschließende Erstellung der Verwendungsnachweise (Darstellung
der Erträge und Aufwendungen, des Personalstundeneinsatzes u. a.) abgewartet
werden. Bis zur Erstellung dieser Vorlage wurden alle Verwendungsnachweise für
das Kindergartenjahr 2014/2015 durch die Träger in KiBiz.web eingestellt.
Im
Haushaltsplan 2016 veranschlagt sind bei Produkt 060110 - Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen (fremder Träger) - für die „Defizitabdeckung“:
-
2016: 0,416 Mio. EUR
-
2017: 0,208 Mio. EUR
-
2018: 0,200 Mio. EUR
-
2019: 0,200 Mio. EUR
2. Rechtslage
Auf
der Grundlage der Jugendhilfeplanung (Festlegung der Gruppenstrukturen und
Betreuungsplätze zwecks Anmeldung der Finanzbedarfe beim Land) erfolgt die
Festlegung der Kindpauschalen (§ 19 Abs. 1 KiBiz). Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
gewährt das Jugendamt auf der Basis der Kindpauschalen einen Zuschuss (§ 20
Abs. 1 KiBiz).
Darüber
hinaus regelt das KiBiz weitere Zuschüsse, wie z. B. Mietzuschüsse sowie
zweckgebundene Zuschüsse für zusätzlichen Personaleinsatz (zusätzliche U
3-Pauschale, Zuschüsse für plusKITA, u. a.); zweckgebundene Zuschüsse
(Familienzentrum, zusätzliche Sprachförderung, Qualifizierungszuschuss u. a.)
sind bei der Stadt „durchlaufende Posten“.
Die
Differenz zwischen der Höhe der Kindpauschalen und dem Jugendamtszuschuss
bildet den sog. Trägeranteil. Hierzu gewährt die Stadt verschiedenen Trägern
vertraglich geregelt Zuschüsse.
Anzumerken
ist, dass seit Einführung des KiBiz mit Wirkung ab 01.08.2008 die
Kindpauschalen aufgrund gesetzlicher Regelung je Kindergartenjahr um 1,5 %
gestiegen sind. Im Raum steht die Absicht des Landes, ab dem Kindergartenjahr
2016/2017 für drei Jahre die jährliche Steigerung der Kinderpauschalen zu verdoppeln
auf 3 %. Hier bleibt die weitere Entwicklung / Auswirkung auch betreffend
künftiger Tarifabschlüsse abzuwarten.
Bei
der Defizitabdeckung handelt es sich um die Finanzierung von Aufwendungen
oberhalb der KiBiz-Finanzierung, also oberhalb (von 100 %) der Kindpauschalen.
Der Jugendamtszuschuss, der Trägeranteil und der vertragliche städtische
Zuschuss zum Trägeranteil werden durch die Defizitabdeckung nicht
tangiert.
3. Aktuelle Situation
Bis
auf die Einrichtungen der Ev. Kirchengemeinde Haan werden in den inzwischen
vollständig vorliegenden Verwendungsnachweisen für das Kindergartenjahr
2014/2015 die Aufwendungen und Erträge als ausgeglichen ausgewiesen.
Teilweise
wurde der Ausgleich zwischen Aufwendungen und Erträge erreicht durch Zuführung
aus der Rücklage, Kreditaufnahme sowie durch Zuführung aus einer anderen
Einrichtung (bei Träger mit mehreren Einrichtungen).
Vor
Erstellung dieser Vorlage wurden alle Träger per Mail angeschrieben mit der
Bitte um Bestätigung der Erkenntnisse aus den Verwendungsnachweisen sowie um
Einschätzung für das laufende Kindergartenjahr 2015/2016.
Bis
zur Erstellung dieser Vorlage lag betreffend der Abfrage / die Einschätzungen
für das Kindergartenjahr 2015/2016 noch kein annähernd vollständiges Bild vor.
4. Situation der Ev. Kirchengemeinde Haan
Der Träger wies bereits zu einem frühen
Zeitpunkt auf Defizite auch beginnend ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 hin und
beantragte für die drei Kindergartenjahre 2012/2013 - 2014/2015 die
Defizitabdeckung. Aktuell weist der Träger mit Schreiben vom 05.04.2016 (Anlage
1) nochmals auf die inzwischen verschärfte Situation hin und bittet
zumindest um Abschlagzahlung auf das dargestellte Defizit.
Aus
den Verwendungsnachweisen ergeben sich für die Kindertageseinrichtungen in der
Bismarckstr. 10, Kampstr. 70 und Kurze Str. 4 folgende Daten:
Kindergartenjahr Differenz
zwischen Erträge
und Aufwendungen (= Defizit)
2012/2013 119.718,72
EUR
2013/2014 169.684,35
EUR *)
2014/2015 169.784,89
EUR
*) Im Kindergartenjahr 2013/2014 beinhaltet der Verwendungsnachweis
eine Herrichtungsmaßnahme im Umfang von 70.000 EUR, dieser Aufwand wird durch
die Kirchengemeinde getragen.
Für
die drei vorstehenden Kindergartenjahre ist unter Berücksichtigung des Abzugs
von 70.000 EUR ein Gesamtdefizit von 389.187,96 EUR entstanden.
Der
Aufwand für Personal entspricht regelmäßig nach Kinderbildungsgesetz dem Wert 1
(Mindestpersonalausstattung) zuzüglich Personalstunden für die Leitungsfreistellung.
In
den drei vorstehenden Kindergartenjahren erfolgten gemäß Verwendungsnachweise
keine Zuführungen zu Rücklagen. Es wurden keine Rücklagenbestände ausgewiesen.
Die
nach KiBiz angemessen Verwaltungskosten von 2 % werden wie folgt überschritten:
2012/2013:
4.387,24 EUR
2013/2014:
3.211,12 EUR
2014/2015:
3.662,67 EUR
Summe: 11.261,03 EUR
Unter
Berücksichtigung des Beschlussvorschlages zu 2. a) - d) ergibt sich für die
Kindergartenjahre 2012/2013 - 2014/2015 ein städtischer Zuschuss in Höhe von
(389.187,96 EUR abzgl. 11.261,03 EUR =) 377.926,66 EUR.
5. Entscheidungsbedarfe
Zu
1. des Beschlussvorschlags:
Der
formale Grundsatzbeschluss, dass die Stadt Defizite „oberhalb“ der
KiBiz-Finanzierung übernimmt / anteilig übernimmt wurde bisher nicht gefasst
und ist nunmehr nach Auswertung der Verwendungsnachweise im Vorfeld einer
Zuschussgewährung zu fassen.
Vor
dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung (Fehlbedarf an Betreuungsplätzen) schlägt
die Verwaltung vor, die Zuschussgewährung künftig (ab dem Kindergartenjahr
2017/2018) von dem Umstand abhängig zu machen, dass keine gemeindefremden
Kinder aufgenommen werden.
Vorstehende
Regelung betreffend ortsfremde Kinder wird in den umliegenden Städten bereits
praktiziert (siehe nachstehende Zusammenfassung).
Aktuelle
Aufnahmepraxis „gemeindefremde Kinder“ in den angrenzenden Städten:
Ü Hilden:
keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (eigener Bedarf; Haaner Kinder
in Hildener Einrichtungen: 0)
Ü Mettmann:
keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (informelle Absprache aufgr.
eigenem Bedarf; Haaner Kinder in Mettmanner Einrichtungen: 0)
Ü Erkrath:
keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (Vorgabe für städt. Einrichtungen
und informelle „Empfehlung“ an die Träger aufgr. eigenem Bedarf; Haaner Kinder
in Erkrather Einrichtungen: 0)
Ü Solingen:
keine Aufnahme gemeindefremder Kinder (informelle Absprache aufgr.
eigenem Bedarf / Fehlbedarf von rd. 400 Plätzen; Haaner Kinder in Solinger
Einrichtungen: 9)
Ü Wuppertal: städtische Einrichtungen: Aufnahme
nur dann, wenn auf den Wartelisten keine gemeindeeigenen Kinder eingetragen
sind (eigener Bedarf / Fehlbedarf von rd. 1.000 Plätzen); freie Träger:
keine Vereinbarung (Haaner Kinder in Wuppertaler Einrichtungen: 0)
Ergebnis: In den Grenzstädten gibt es aufgrund des
hohen Eigenbedarfs keine freien KiTa-Plätze für gemeindefremde Kinder. Es
besuchen erheblich weniger Haaner Kinder Einrichtungen in den Grenzstädten (9) als
umgekehrt (61). Dies führt zu einem höheren Versorgungsbedarf / Platzfehlbedarf
in Haan.
Die Diskussion über die Aufnahme
gemeindefremder Kinder wird seit Jahren in verschiedenen Gremien geführt.
Nachfolgend wird eine Übersicht über den Ablauf dieser Diskussion gegeben
(siehe auch Vorlage 51/108/2015):
Ablauf der Diskussion: Umgang mit gemeindefremden Kindern in
Haaner Kindertageseinrichtungen |
|
JHA 15.06.2000 |
Bis zum Kindergartenjahr 2002/03 (Dauer des Planungszeitraums)
befristeter JHA-Beschluss, „auswärtige Kinder nur dann aufzunehmen, wenn
Haaner Kinder nicht mehr mit einem Kindergartenplatz zu versorgen sind",
da erheblich weniger Haaner Kinder auswärtige Einrichtungen besuchen als
umgekehrt (vgl. Anlage 2). |
Rat 4.06.2013 |
Beschluss zur Einführung eines IT-Fachverfahrens zur Vereinheitlichung
und Vereinfachung des Anmeldeverfahrens in Kindertageseinrichtungen
(„kitaVM“). |
AG 78 18.07.2013 |
Beratung der Nutzungsvereinbarung „kitaVM“. §5 Abs. 1, gemäß dem
Kinder mit Erstwohnsitz in Haan im Anmeldeverfahren vorrangig aufgenommen und
bei der Platzvergabe berücksichtigt werden, entfiel nach
Einspruch der Träger ersatzlos. |
AG 78 22.05.2014 |
Steigende Zahl gemeindefremder Kinder in
Haaner Kindertageseinrichtungen zum KiGa-Jahr 2014/15. Vorschlag der
Verwaltung, Auswärtigen künftig erst nach der 1. „kitaVM“-Vergaberunde
Zusagen zu erteilen (Vorrang Wohnsitz Haan), lehnen die Träger ab. |
AG 78 3.08.2015 |
Zahl
gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen steigt weiter und
ist im Kreisvergleich überdurchschnittlich
hoch. Verwaltung kündigt an, mit den Trägern bis zum Jahresende
Vereinbarungen zum „Umgang“ mit Auswärtigen treffen zu wollen. |
AG 78 17.11.2015 |
Einige Träger
benennen trägerrelevante Aufnahmekriterien hinsichtlich »Auswärtige«, andere
verweisen auf trägerhoheitliche Richtlinien. Die Träger vereinbaren, dass ein Arbeitspapier zu den Aufnahmekriterien
erstellt und in der nächsten Sitzung der AG 78 zur weiteren Beratung vorgestellt
wird. |
AG 78 25.01.2016 |
„Aufnahmekriterien von gemeindefremden
Kindern in Haaner Kindertagesstätten“ werden zur Beratung vorgestellt. Den
von der Verwaltung vorgeschlagenen „Anmeldebogen für gemeindefremde Kinder in
Haaner Kindertageseinrichtungen“, mit dem gemeindefremde Kinder vor der
Platzzusage zur Steuerung und Abstimmung der Aufnahmen beim Jugendamt
gemeldet werden sollen, lehnen die Träger ab. Verabschiedung der vorgelegten
Aufnahmekriterien (als freiwillige Selbstverpflichtung der Träger): betreuende
Großeltern in Haan, Geschwisterkind in Haaner Schule, Tagespflege /
Randzeitenbetr. in Haan, Elternwunsch
/ Umzug außerhalb Haans, Umzug nach Haan, elterlicher Arbeitsplatz in Haan,
soziale Gründe, spezielles Einrichtungsprofil (z.B. Waldorf, Konfession),
Mitarbeiter/innenkind, Wohnort nahe Stadtgrenze (z.B. ME Diepensiepen, SG
Sonnenschein, W Westring), sonstiges |
AG 78 10.02.2016 |
Die
Verwaltung appelliert an die Träger, sensibel mit der Aufnahme Auswärtiger
umzugehen. |
JHA 18.02.2016 |
AM
Frau Angelika Bachmann-Blumenrath berichtet, die Träger der
Kindertageseinrichtungen hätten sich in der AG 78 intensiv mit begründeten
Aufnahmekriterien für Auswärtige auseinandergesetzt und diese entsprechend
verabschiedet. |
29.02.2016 |
Während
der „kitaVM“-Vergaberunden wurden 23 Zusagen an gemeindefremde Kinder
erteilt. |
Zu 2. des Beschlussvorschlags:
Für
die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizits
oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde
gelegt (siehe Beschlussvorschlag 2. a) - d) ):
a) Grundlage
ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis.
Ausgangswerte
sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b) Rücklagen
sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der
Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.
Über
Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage
aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entscheidet der Rat.
c) Für
die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19
KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1.
KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung.
Überschreiten
die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für
zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwendungsnachweises) die
Mindestpersonalausstattung zuzüglich Leitungsfreistellung nach Anlage zu § 19
KiBiz, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der
Personalkosten in Höhe der prozentualen Überschreitung der
Personalstunden.
d) Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 2 % der Summe
aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und
7 KiBiz festgesetzt.
Erläuterungen:
zu a) Die
Heranziehung des Verwendungsnachweises als Berechnungsgrundlage für einen
Zuschuss bietet sich an, da hier alle Erträge und Aufwendungen, der
Personalstundeneinsatz, die Rücklage u. a. nachgewiesen werden und somit eine
individuelle Prüfung von Unterlagen sich erübrigt.
Als
Anlage 2 wird ein Muster-Verwendungsnacheis abgebildet.
zu b) Der
Einsatz von Rücklagenmittel (und damit nominell Eigenmittel) sind nach § 20a
Abs. 1 KiBiz zur Erfüllung von Aufgaben nach KiBiz zu nutzen.
Hinweis:
Zum 31.07.2015 weisen 6 Träger für 7 Einrichtungen Rücklagen in Höhe von
insgesamt rd. 517.000 EUR aus (für 9 Einrichtungen wird der Rücklagenbestand
mit „0“ ausgewiesen).
Hauptzweck
der Rücklage ist nicht die laufende (ggf. langfristige) Finanzierung eines
strukturellen Defizits (dies gefährdet notwendigen Unterhaltungs- /
Erhaltungsaufwand, Fremdfinanzierung erhöht ggf. das strukturelle Defizit).
zu c) Die
Anlage zu § 19 KiBiz weist (neben den Kindpauschalen) 3 verschiedene
Personalstunden Werte aus:
-
Personelle Mindestbesetzung (1. Wert)
-
1. Wert + Leitungsfreistellung
-
1. Wert + Leitungsfreistellung + sonstige Personalkraftstunden
(Im
Hinblick auf die Komplexität wird in Anlage 3 eine fiktive Einrichtung
dargestellt).
Die
Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die in KiBiz definierten Anforderungen
/ Aufträge (Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag) mindestens eine
Personalausstattung nach dem 1. Wert plus Leitungsfreistellung erfordert. Dies
entspricht der Aussage der Verwaltung in Vorlage 51/046/2015, die damals u. a.
mit dem besonderen Hinweis auf den durch die „2. KiBiz-Revision“ gestiegenen
administrativen Aufwand begründet wurde.
zu d) KiBiz
betrachtet 2 % Verwaltungskosten -
berechnet aus der Summe des Jugendamtszuschusses nach § 20 KiBiz plus des
Zuschusses für ein Familienzentrum nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus des
Zuschusses für ein Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz - als
angemessen.
Aktuell
sind nur einige wenige Verwendungsnachweise mit dem Warnhinweis versehen, dass
die Verwaltungskosten oberhalb von 2 % liegen. Die Verwaltung sieht derzeit
keinen Handlungsbedarf betreffend die Berücksichtigung von Verwaltungskosten
oberhalb von 2 %, auch im Hinblick auf die Höhe der Überschreitungen.
Schlussbemerkung:
In
§ 28 KiBiz „Schlussbestimmung“ verpflichtet sich die Landesregierung u. a. zur
Überprüfung des Finanzierungssystems und der Auskömmlichkeit der Pauschalen.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Stadt übernimmt / übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der
Kindertageseinrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen
nach Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge
(Defizitabdeckung) übersteigen.
Die
Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt
unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 keine neuen gemeindefremden
Kinder aufgenommen werden.
2. Für
die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizits
oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde
gelegt:
a) Grundlage
ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis.
Ausgangswerte
sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b) Rücklagen
nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen
bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.
Über
Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage
aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entscheidet der Rat.
c) Für
die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19
KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1.
KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung.
Überschreiten
die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für
zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwendungsnachweises) die
Mindestpersonalausstattung zuzüglich Leitungsfreistellung nach Anlage zu § 19
KiBiz, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der
Personalkosten in Höhe der prozentualen Überschreitung der
Personalstunden.
d) Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 2 % der Summe
aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 4 und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 21 Abs. 6 und
7 KiBiz festgesetzt.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes
Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.
Haushaltsmittel
für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren.
Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich
neu durch den Rat zu entscheiden.
4. Unter
Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchengemeinde
Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der
Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinderbildungsgesetz
(Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.
Finanz. Auswirkung:
Im Haushaltsplan 2016 veranschlagt sind bei
Produkt 060110 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (fremder Träger) -
für die „Defizitabdeckung“:
-
2016: 0,416 Mio. EUR
-
2017: 0,208 Mio. EUR
-
2018: 0,200 Mio. EUR
-
2019: 0,200 Mio. EUR
Aktuell ergibt sich ein Zuschussbedarf in Höhe von 377.926,66 EUR