Betreff
Ergänzungsvorlage - Finanzierung Kindertageseinrichtungen / Defizitabdeckung
Vorlage
51/109/2016/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Für Beratungen im JHA am 28.04.2016, HFA am 03.05.2016 und Rat am 10.05.2016 legte die Verwaltung die Beschlussvorlage 51/109/2016 vor. Mit dem in der vorge­nannten Beschlussvorlage aufgeführten Beschlussvorschlag sind zu entscheiden

1. der Grundsatzbeschluss über die (anteilige) Übernahme von Defiziten „oberhalb der Kibiz-Finanzierungssystematik“,

2. der Kriterienkatalog zur der Berechnung / Anerkennung eines Defizits sowie

3.  die konkrete Gewährung einer Defizitabdeckung auf der Grundlage der Beschluss­fassung zu den beiden vorgenannten Bestandteilen des Beschlussentwurfs.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.04.2016 verständigte sich der Ausschuss darauf, nach möglichst Vervollständigung der abgefragten Stellungnah­men die Angelegenheit in der nächsten JHA-Sitzung erneut zu beraten. Folgend wurde der entsprechende Tagesordnungspunkt im HFA am 03.05. und Rat am 10.05.2016 abgesetzt.

In der Sondersitzung der „AG 78“ am 10.05.2016 (Thema: Kriterien für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in Kindertageseinrichtungen) wies die Verwaltung darauf hin, dass über die Diskussion der Kriterien zu „gemeindefremden Kinder“ zum Thema „Defizitabdeckung“ der Jugendhilfeausschuss Stellungnahmen / Abstimmung zu die­sem Kriterienkatalog erwarte. Dieser Punkt wurde auf die Tagesordnung der Sondersitzung der AG 78 am 30.05.2016 gesetzt.

 

Zwischenzeitlich bzw. nach Erstellung der Vorlage 51/109/2016 gingen weitere Stel­lungnahmen von Trägern ein. Diese bezogen sich jedoch überwiegend auf die aktu­elle / sich abzeichnende finanzielle Situation der Einrichtungen. Akut wird keine Defi­zitabdeckung zusätzlich geltend gemacht, die in 2016 kassenwirksam werden könnte. Nach derzeitiger Situation sind verschiedene Einrichtungen strukturell defizi­tär. Die weitere finanzielle Entwicklung bei den Trägern ist abhängig von verschiede­nen Faktoren. Hier sind insbesondere zu nennen:

-    künftige Entwicklung der Tarifverträge / tariflichen Steigerungen / der Strukturen des Personalbestands

-    der (weitere) Rücklagenverzehr / notwendige Investitionsmaßnehmen

-    die künftigen / abnehmenden Möglichkeiten zur Quersubventionierung

Ein weiteres, ggf. beeinflussendes, Kriterium „Evaluationspflicht des Gesetzgebers betreffend die Auskömmlichkeit der Kindpauschalen“ (§ 28 KiBiz) wurde bereits in Vorlage 51/109/2016 angesprochen. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 27.04.2016 betreffend die Erhöhung der dynamischen Anpassung der Kindpauschalen von 1,5 % auf 3 % für den Zeitraum der drei Kindergartenjahre 2016/2017 bis 2018/2019 ersetzt aus Sicht der Verwaltung nicht die vorgenannte Evaluationspflicht. 

 

Die Verwaltung wird versuchen, mit den einzelnen Trägern eine Einschätzung für die Haushaltsplanung 2017 zu erarbeiten. Wie jedoch bereits auch in Vorlage 51/109/2016 dargestellt, sind absolute Erkenntnisse / Zahlen erst nach Erstellung /  Vorlage der Verwendungsnachweise für ein abgelaufenes Kindergartenjahr festste­hend. Damit ist für das Kindergartenjahr 2015/2016 erst nach dem kommenden Jahreswechsel zu rechnen.

 

Seitens der Privaten Kindergruppe Haan e. V. wird mit Schreiben vom 23.05.2016 (Anlage 1) auf den Umstand hingewiesen, dass der Waldkindergarten (Bachstr. 64) mit dem im Beschlussvorschlag Nr. 2 (Vorlage 51/109/2016; Personaleinsatz: Mindestausstattung nach KiBiz zzgl. Leistungsfreistellung) genannten Personalausstattung aus pädago­gischen und haftungsrechtlichen Gründen nicht betrieben werden kann. In diesem Zusammenhang verweist der Träger auf die Empfehlung des LVR, Landesjugend­amt, „Rahmenbedingungen in Waldkindergärten“ (Anlage 2). Hier wird empfohlen, eine weitere geeignete Kraft zur Erfüllung der Aufsichtspflicht einzusetzen.

Die aktuelle Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (05.05.2014) für den Waldkinder­garten verweist auf die personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vor­schriften. Bei der angesprochen Empfehlung handelt es sich nicht um eine rechtsverbindli­che Forderung. Jedoch hat der Träger sicherzustellen, dass die erforderliche Personalausstattung während der Betriebszeit gewährleistet ist. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Betriebs und zur permanenten Sicherstellung der Aufsichtspflicht erkennt die Verwaltung die Notwendigkeit des erhöhten Personaleinsatzes entsprechend der Empfehlung des Landesjugendamtes  an und teilt inhaltlich die Ausfüh­rungen des Trägers. Der Waldkindergarten wird als eingruppige Einrichtung mit 20 Plätzen für Kinder im Alter von 3 Jahren und älter (Betreuungszeit 35 Stun­den/Woche; Gruppenform III) geführt. Aufgrund der rechtlichen Vorschriften sind mindestens einzusetzen 2 Fachkräfte. Das Leitungsbudget mit knapp 6 Stun­den/Woche kann vernachlässigt werden und steht für die regelmäßige pädagogische Arbeit im Wald nicht zur Verfügung.

Die Verwaltung hat die Ausführungen des Trägers aufgegriffen und den Beschluss­vorschlag entsprechend ergänzt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass bei Waldgruppen, die organisatorisch / auf­grund der Betriebserlaubnis einer mehrgruppigen Einrichtung zugeordnet sind, die ggf. notwendigen personellen Kapazitätsausgleiche durch die Gesamteinrichtung erfolgen können.

Hinweis: Die erforderliche Personalqualifikation ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Kinderbildungs­gesetzes (vom 26.05.2008 in der Fassung vom 01.01.2015, Anlage 3).

 

In der Sondersitzung der AG 78 am 30.05.2016 wurde der Kriterienkatalog aus der Vorlage 51/109/2016, durch die Verwaltung mündlich ergänzt um das in dieser Vorlage unter 2. c2) zusätzlich aufgenommene Kriterium (Personalausstattung in Waldkindergärten), erörtert. Ein Träger trug zum definierten Personalwert (siehe 2. c1)) vor, hiermit sei die Gestellung einer Springerkraft nicht möglich, ggf. komme es zu einer Standardabsenkung.

Der Kriterienkatalog fand grundsätzliche Akzeptanz.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

(Hinweis:  Gegenüber der Vorlage 51/109/2016 sind Änderungen im Beschlussvor­schlag  in fett / kursiv dargestellt)

 

 

1.         Die Stadt übernimmt / übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kinder­tageseinrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnach­weisen nach Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendun­gen die Erträge (Defizitabdeckung) übersteigen.

            Die Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1) durch den Träger / die Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden.

2.         Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzie­rungsdefizits oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergarten­jahr werden zu Grunde gelegt:

a)        Grundlage ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwen­dungsnachweis.

            Ausgangswerte sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

b)        Rücklagen nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschus­ses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.

            Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rück­lage aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, ent­schei­det der Rat.

c1)      Für die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstat­tung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung, soweit die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII keinen höheren Perso­nalstundenwert vorgibt.

c2)      Für einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach § 45 SBG VIII als selbständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der Empfehlungen des LVR, Landesjugendam­tes, „Rahmenbedingungen in Waldkindergärten“ in der jeweils aktuali­sierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.

c3)      Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwen­dungsnachweises) den nach c1) oder c2) ermittelten Personalstun­denwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Per­sonalaufwendungen in Höhe der prozentualen Überschreitung der Personal­stunden.

d)        Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwal­tungskosten wird auf 2 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Fami­lienzentrum nach § 21 Abs. 4 plus Trägeranteil und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzen­trum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.

            Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitaus­gleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.

4.         Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchen­gemeinde Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinder­bil­dungsgesetz (Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.