Sachverhalt:
Für Beratungen im JHA am 28.04.2016, HFA am
03.05.2016 und Rat am 10.05.2016 legte die Verwaltung die Beschlussvorlage
51/109/2016 vor. Mit dem in der vorgenannten Beschlussvorlage aufgeführten
Beschlussvorschlag sind zu entscheiden
1. der
Grundsatzbeschluss über die (anteilige) Übernahme von Defiziten „oberhalb der
Kibiz-Finanzierungssystematik“,
2. der
Kriterienkatalog zur der Berechnung / Anerkennung eines Defizits sowie
3. die
konkrete Gewährung einer Defizitabdeckung auf der Grundlage der Beschlussfassung
zu den beiden vorgenannten Bestandteilen des Beschlussentwurfs.
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am
28.04.2016 verständigte sich der Ausschuss darauf, nach möglichst
Vervollständigung der abgefragten Stellungnahmen die Angelegenheit in der
nächsten JHA-Sitzung erneut zu beraten. Folgend wurde der entsprechende
Tagesordnungspunkt im HFA am 03.05. und Rat am 10.05.2016 abgesetzt.
In der Sondersitzung der „AG 78“ am
10.05.2016 (Thema: Kriterien für die
Aufnahme gemeindefremder Kinder in Kindertageseinrichtungen) wies die
Verwaltung darauf hin, dass über die Diskussion der Kriterien zu
„gemeindefremden Kinder“ zum Thema „Defizitabdeckung“ der Jugendhilfeausschuss
Stellungnahmen / Abstimmung zu diesem Kriterienkatalog erwarte. Dieser Punkt
wurde auf die Tagesordnung der Sondersitzung der AG 78 am 30.05.2016 gesetzt.
Zwischenzeitlich
bzw. nach Erstellung der Vorlage 51/109/2016 gingen weitere Stellungnahmen von
Trägern ein. Diese bezogen sich jedoch überwiegend auf die aktuelle / sich
abzeichnende finanzielle Situation der Einrichtungen. Akut wird keine Defizitabdeckung
zusätzlich geltend gemacht, die in 2016 kassenwirksam werden könnte. Nach
derzeitiger Situation sind verschiedene Einrichtungen strukturell defizitär.
Die weitere finanzielle Entwicklung bei den Trägern ist abhängig von verschiedenen
Faktoren. Hier sind insbesondere zu nennen:
- künftige Entwicklung der Tarifverträge /
tariflichen Steigerungen / der Strukturen des Personalbestands
- der (weitere) Rücklagenverzehr / notwendige
Investitionsmaßnehmen
- die künftigen / abnehmenden Möglichkeiten
zur Quersubventionierung
Ein
weiteres, ggf. beeinflussendes, Kriterium „Evaluationspflicht des Gesetzgebers
betreffend die Auskömmlichkeit der Kindpauschalen“ (§ 28 KiBiz) wurde bereits
in Vorlage 51/109/2016 angesprochen. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung
zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 27.04.2016 betreffend die Erhöhung
der dynamischen Anpassung der Kindpauschalen von 1,5 % auf 3 % für den Zeitraum
der drei Kindergartenjahre 2016/2017 bis 2018/2019 ersetzt aus Sicht der
Verwaltung nicht die vorgenannte Evaluationspflicht.
Die
Verwaltung wird versuchen, mit den einzelnen Trägern eine Einschätzung für die
Haushaltsplanung 2017 zu erarbeiten. Wie jedoch bereits auch in Vorlage
51/109/2016 dargestellt, sind absolute Erkenntnisse / Zahlen erst nach
Erstellung / Vorlage der
Verwendungsnachweise für ein abgelaufenes Kindergartenjahr feststehend. Damit
ist für das Kindergartenjahr 2015/2016 erst nach dem kommenden Jahreswechsel zu
rechnen.
Seitens der
Privaten Kindergruppe Haan e. V. wird mit Schreiben vom 23.05.2016 (Anlage 1)
auf den Umstand hingewiesen, dass der Waldkindergarten (Bachstr. 64) mit dem im
Beschlussvorschlag Nr. 2 (Vorlage 51/109/2016; Personaleinsatz:
Mindestausstattung nach KiBiz zzgl. Leistungsfreistellung) genannten
Personalausstattung aus pädagogischen und haftungsrechtlichen Gründen nicht
betrieben werden kann. In diesem Zusammenhang verweist der Träger auf die
Empfehlung des LVR, Landesjugendamt, „Rahmenbedingungen in Waldkindergärten“ (Anlage
2). Hier wird empfohlen, eine weitere geeignete Kraft zur Erfüllung der
Aufsichtspflicht einzusetzen.
Die aktuelle
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (05.05.2014) für den Waldkindergarten
verweist auf die personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei der angesprochen Empfehlung handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche
Forderung. Jedoch hat der Träger sicherzustellen, dass die erforderliche
Personalausstattung während der Betriebszeit gewährleistet ist. Im Hinblick auf
die besonderen Umstände des Betriebs und zur permanenten Sicherstellung der
Aufsichtspflicht erkennt die Verwaltung die Notwendigkeit des erhöhten
Personaleinsatzes entsprechend der Empfehlung des Landesjugendamtes an und teilt inhaltlich die Ausführungen des
Trägers. Der Waldkindergarten wird als eingruppige Einrichtung mit 20 Plätzen
für Kinder im Alter von 3 Jahren und älter (Betreuungszeit 35 Stunden/Woche;
Gruppenform III) geführt. Aufgrund der rechtlichen Vorschriften sind mindestens
einzusetzen 2 Fachkräfte. Das Leitungsbudget mit knapp 6 Stunden/Woche kann
vernachlässigt werden und steht für die regelmäßige pädagogische Arbeit im Wald
nicht zur Verfügung.
Die
Verwaltung hat die Ausführungen des Trägers aufgegriffen und den Beschlussvorschlag
entsprechend ergänzt.
Die
Verwaltung geht davon aus, dass bei Waldgruppen, die organisatorisch / aufgrund
der Betriebserlaubnis einer mehrgruppigen Einrichtung zugeordnet sind, die ggf.
notwendigen personellen Kapazitätsausgleiche durch die Gesamteinrichtung
erfolgen können.
Hinweis: Die
erforderliche Personalqualifikation ergibt sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen in Verbindung mit der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die
Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des
Kinderbildungsgesetzes (vom 26.05.2008 in der Fassung vom 01.01.2015, Anlage
3).
In der
Sondersitzung der AG 78 am 30.05.2016 wurde der Kriterienkatalog aus der
Vorlage 51/109/2016, durch die Verwaltung mündlich ergänzt um das in dieser
Vorlage unter 2. c2) zusätzlich aufgenommene Kriterium (Personalausstattung in
Waldkindergärten), erörtert. Ein Träger trug zum definierten Personalwert
(siehe 2. c1)) vor, hiermit sei die Gestellung einer Springerkraft nicht
möglich, ggf. komme es zu einer Standardabsenkung.
Der
Kriterienkatalog fand grundsätzliche Akzeptanz.
Beschlussvorschlag:
(Hinweis: Gegenüber
der Vorlage 51/109/2016 sind Änderungen im Beschlussvorschlag in fett / kursiv dargestellt)
1. Die
Stadt übernimmt / übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertageseinrichtungen,
soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach Kinderbildungsgesetz
NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge (Defizitabdeckung)
übersteigen.
Die
Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt
unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 die vom Rat beschlossenen
Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1)
durch den Träger / die Kindertageseinrichtung berücksichtigt werden.
2. Für
die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizits
oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde
gelegt:
a) Grundlage
ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis.
Ausgangswerte
sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b) Rücklagen
nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen
bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.
Über
Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage
aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entscheidet der Rat.
c1) Für die Personalaufwendungen
werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte
Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich
der Personalstunden für Leitungsfreistellung, soweit die Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.
c2) Für
einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach § 45 SBG
VIII als selbständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur
Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der
Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der
Empfehlungen des LVR, Landesjugendamtes, „Rahmenbedingungen in
Waldkindergärten“ in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der
Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.
c3) Überschreiten die im
Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für
zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwendungsnachweises) den
nach c1) oder c2) ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der
Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalaufwendungen in Höhe
der prozentualen Überschreitung der Personalstunden.
d) Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 2 % der Summe
aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 4 plus Trägeranteil und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes
Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.
Haushaltsmittel
für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren.
Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich
neu durch den Rat zu entscheiden.
4. Unter
Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchengemeinde
Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der
Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinderbildungsgesetz
(Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.