Betreff
Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/108/2016/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2015/16

 

Die Verwaltung hat in den Kindertagesstättenbedarfsplanungen der vergangenen Jahre und zuletzt in den Beratungen der Jugendhilfeausschusssitzung am 28. April 2016 (Vorlage 51/108/2016) ausführlich zum Sachstand und zur Entwicklung gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen berichtet. Demnach ist deren Zahl im Betrachtungszeitraum Kindergartenjahr 2012/13 bis 2015/16 stetig gestiegen und liegt aktuell bei 67 Kindern:

 

 

2012/13

2013/14

2014/15

2015/16

Gemeindefremde Kinder

49

53

64

67

Plätze

1.034

1.063

1.041

1.064

1 Auswärtigenquote = gemeindefremde Kinder / Plätze                                                         Quelle: Jugendamt Stadt Haan; Stand: März 2016

 

61 der 67 in Haan betreuten gemeindefremden Kinder haben ihren Wohnsitz in den angrenzenden Städten Hilden, Mettmann, Erkrath, Solingen und Wuppertal.

 

Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2016/17

 

Für das kommende Kindergartenjahr 2016/17 wurden von den Haaner Kindertageseinrichtungen 25 Zusagen an gemeindefremde Kinder erteilt (Stand: Mai 2016). 11 dieser Kinder befinden sich im Zuzug bzw. es wurde ein Zuzug angekündigt. 14 sind/bleiben damit faktisch gemeindefremde Kinder (darunter MitarbeiterInnenkinder, „Konfessionskinder“ u.a.). Da zum Ende des aktuellen Kindergartenjahres 2015/16 mit dem Abgang von rd. 15 gemeindefremden Kindern zu rechnen ist, wird deren Zahl im Kindergartenjahr 2016/17 voraussichtlich wieder annähernd so hoch sein wie 2015/16 (rechnerisch: 66 gemeindefremde Kinder).

 

 

Haaner Kinder in gemeindefremden Kindertageseinrichtungen 2015/16

 

Aktuell ist in den an Haan angrenzenden Städten Hilden, Mettmann, Erkrath, Solingen und Wuppertal Aufnahmepraxis, aufgrund des hohen Eigenbedarfs keine gemeindefremden (= Haaner) Kinder aufzunehmen. Geregelt wird dies durch Satzung (Hilden) bzw. informelle Absprachen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen. Es besuchen damit erheblich weniger Haaner Kinder Einrichtungen in diesen Städten (9) als umgekehrt (61; s.o.). Von einer Änderung der Aufnahmepraxis im/in den kommenden Kindergartenjahr(en) ist nicht auszugehen.

 

 

Platzfehlbedarf in Haaner Kindertageseinrichtungen

 

In der Stadt Haan fehlen im kommenden Kindergartenjahr 2016/2017 rd. 56 Plätze - zzgl. Plätze für mittelfristigen unvorhergesehenen Bedarf und mit steigender Tendenz (Abbau von Überbelegungen, Auslauf des Betreuungsgeldes, neue städtebauliche Entwicklungen, Flüchtlingszuweisungen; vgl. Vorlage 51/108/2016). Dieser Fehlbedarf ist u.a. auf den hohen  bzw. den auch im Kreisvergleich überdurchschnittlichen Anteil gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen zurückzuführen.

 

 

Aufnahmekriterien für gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen

 

Die Verwaltung hat den Trägern der Kindertageseinrichtungen wiederholt verschiedene Vorschläge für eine Regelung der Aufnahmen gemeindefremder Kinder gemacht (vgl. Vorlage 51/108/2016). Eine Vereinbarung zu einer Steuerung der Entwicklung konnte aber nicht erzielt werden. Die Träger haben dafür eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Aufnahme gemeindefremder Kinder verabschiedet (vgl. Anlage 7 der JHA-Niederschrift vom 18. Februar 2016), die für das Kindergartenjahr 2016/17 aber zu keiner nennenswerten Reduzierung der Zahl geführt hat bzw. führen wird (s.o. „Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2016/17“). In seiner Sitzung am 28. April 2016 beschloss der Jugendhilfeausschuss daher die Verwaltung zu beauftragen, gemeinsam mit der AG 78 für die kommenden Kindergartenjahre einen verbindlichen Kriterienkatalog zur Aufnahme gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen zu entwickeln und in der Jugendhilfeausschusssitzung am 16. Juni 2016 vorzustellen.

 

Am 10. Mai 2016 fand dazu die 1. Sondersitzung der AG 78 statt. Nachdem sich die Verwaltung mit einem Aufnahmestopp für gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen positioniert hat (vgl. Beschlussvorschlag in Vorlage 51/109/2016), wurden in den unterschiedlichen Diskussionsbeiträgen verschiedener Träger - unter Hinweis auf die §§ 3a Abs. 2 („Wunsch- und Wahlrecht“) und 21d KiBiz („Interkommunaler Ausgleich“) sowie die durch die Träger im Rahmen von freiwilligen Überbelegungen geschaffenen zusätzlichen Platzkapazitäten - verschiedene Aufnahmekriterien benannt, nach denen gemeindefremde Kinder dennoch aufgenommen werden können sollen.

 

Da die Träger bei der Sondersitzung nicht vollständig vertreten waren, hat die Verwaltung die Aufnahmekriterien nachfolgend in ein Umlaufverfahren mit den Trägern gegeben mit der Bitte um Stellungnahme und dem Ziel einer zwischen Verwaltung und Trägern partnerschaftlich abgestimmten Grundlage für eine finale Abstimmung.

 

In der 2. Sondersitzung der AG 78 am 30. Mai 2016 bestand seitens aller Träger schließlich Konsens über folgende verbindliche Aufnahmekriterien für gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen:

 

Aufnahmekriterium

Anmerkung

n  Umzug nach Haan

Nachweis erforderlich (z.B. Mietvertrag, Hauskaufvertrag, Arbeitgeberbescheinigung o.ä.)

n  Mitarbeiter/innenkind

Personalgewinnung / Sicherstellung der Betriebserlaubnis

n  Wohnsitz innerhalb der Grenze einer Haaner Kirchengemeinde

Nicht deckungsgleiche Kirchen-/Kommunalgrenzen / konfessionelle Träger

n  Berücksichtigung des sog. „Waldorf-Kontingents“

5 gemeindefremde Kinder je Gruppe = insg. 15 Kinder

n   Einzelfallentscheidung

Aufnahmen, die nicht unter die Kriterien 1.-4. fallen, sind als Einzelfallentscheidung mit dem Jugendamt abzustimmen

Gemeindefremde „Bestandskinder“ können bis zu ihrer Schulpflicht weiter in Haan betreut werden. Selbiges gilt auch bei Wegzug aus Haan.

 

Über die in den Stellungnahmen darüber hinaus benannten Aufnahmekriterien

 

n                               „Wirtschaftsförderung“ (z.B. Unternehmerkinder)

n                              Berufspendler

n                              jüngere Geschwistern gemeindefremder Kinder

 

bestand Konsens, diese nicht in den verbindlichen Kriterienkatalog aufzunehmen, sondern unter das Kriterium 5. „Einzelfallentscheidung“ zu fassen. Bei der Gültigkeit der Kriterien soll nach Auffassung der Träger nicht zwischen „Soll-Gruppenstärke“ und Überbelegungen differenziert werden.

 

 

Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes (StGB)

 

Gemäß Städte- und Gemeindebund NRW ist nach Anfrage § 3a KiBiz („Wunsch- und Wahlrecht“) für eine Regelung bzgl. gemeindefremder Kinder in Kindertageseinrichtungen ausschlaggebend. Demnach sei dieses Recht räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt und beziehe sich nur auf tatsächlich vorhandene Plätze, was bedeute, es stehe unter dem Vorbehalt, dass in der gewünschten Tageseinrichtung auch tatsächlich Plätze zur Verfügung stünden. Eine Regelung, wonach gemeindefremde Kinder grundsätzlich für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht berücksichtigt werden, sei nicht zulässig. Vielmehr bedürfe es in jedem Fall einer Einzelprüfung.

Mit dem Beschlussvorschlag wird der Einschätzung des StGBs Rechnung getragen, in dem - bei Vorrang für Haaner Kinder - gemeindefremde Kinder nicht ausgeschlossen werden und (z.B. hinsichtlich der räumlichen Nähe) ggf. einer Einzelprüfung zu unterziehen sind.

 

 

Einschätzung der Verwaltung

 

Die im Beschlussvorschlag bzw. von den Trägern benannten Aufnahmekriterien werden nach Einschätzung der Verwaltung erst langfristig zu einer spürbaren Reduzierung der Zahl gemeindefremder Kinder führen, da sie im Wesentlichen der aktuell gängigen Aufnahmepraxis entsprechen.

 

Exkurs: Denkmodell

Wenn ab 2017/18 die Zahl der Neuaufnahmen gemeindefremder Kinder je Kindergartenjahr auf rd. 8 reduziert wäre, je Kindergartenjahr rd. 15 gemeindefremde Kinder abgehen würden und gemeindefremde Kinder bis zu ihrer Schulpflicht weiter in Haan betreut werden können, ergäbe sich für die folgenden sechs Kindergartenjahre folgendes Bild „herauswachsender“ gemeindefremder Kinder:

Quelle: Jugendamt Stadt Haan, Stand: Mai 2016

Ü Der festgestellte Fehlbedarf von 56 Plätzen für das Kindergartenjahr 2016/17 (und mindestens 71 Plätzen für das Kindergartenjahr 2017/18; vgl. Vorlage 51/108/2016) ließe sich somit kurz- und mittelfristig nicht und langfristig nur zu einem Teil durch o.g. Regelung zur Aufnahme gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen kompensieren.

 

 

Optionen auf Verringerung des Platzfehlbedarfs in Haaner Kindertageseinrichtungen

 

Zur JHA-Beschlusslage vom 28. April 2016, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, Ausbaumöglichkeiten in bestehenden Kindertageseinrichtungen zu prüfen und mögliche Standorte für eine neue Kindertageseinrichtung zu ermitteln (Vorlage 51/108/2016) liegen zwischenzeitlich als erste Ergebnisse vor:

 

n                              Ev. Kirchengemeinde: Option auf Umwandlung einer Gruppenform II in eine Gruppenform I am Standort „Bismarckstraße“ zum Kindergartenjahr 2017/18
(+ 10 Plätze, davon -4 bis -6 U3-Plätze und +14 bis +16 Ü3-Plätze)

n                              AWO: Option auf Ausbau um eine Gruppe mit Gruppenform I oder III am Standort „Am Bandenfeld“ (Umsetzung/Zeitpunkt ist noch zu konkretisieren; + 20 Plätze)

 

Ü Platzfehlbedarf 2017/18:

71 (Mindestplatzfehlbedarf gem. Vorlage 51/108/2016)

- 30 (Σ der Ausbauoptionen gem. vorliegender Vorlage)

- 6 (weniger Zusagen an gemeindefremde Kinder)

= vorauss. mind. 35

Beschlussvorschlag:

Ab dem Kindergartenjahr 2017/18 (Beginn: 1.08.2017) werden in Haaner Kindertageseinrichtungen vorrangig Kinder mit Wohnsitz Haan aufgenommen.

 

Gemeindefremde Kinder, die die Kriterien

 

n  Umzug nach Haan

n  Mitarbeiter/innenkind

n  Wohnsitz innerhalb der Grenze einer Haaner Kirchengemeinde

n  Berücksichtigung des sog. „Waldorf-Kontingents“

n  Einzelfallentscheidung

 

erfüllen, können ebenfalls aufgenommen werden.