Sachverhalt:
Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2015/16 |
Die Verwaltung hat in den Kindertagesstättenbedarfsplanungen der vergangenen Jahre und zuletzt in den Beratungen der Jugendhilfeausschusssitzung am 28. April 2016 (Vorlage 51/108/2016) ausführlich zum Sachstand und zur Entwicklung gemeindefremder Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen berichtet. Demnach ist deren Zahl im Betrachtungszeitraum Kindergartenjahr 2012/13 bis 2015/16 stetig gestiegen und liegt aktuell bei 67 Kindern:
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2012/13 |
2013/14 |
2014/15 |
2015/16 |
Gemeindefremde Kinder |
49 |
53 |
64 |
67 |
Plätze |
1.034 |
1.063 |
1.041 |
1.064 |
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1 Auswärtigenquote = gemeindefremde Kinder / Plätze
Quelle: Jugendamt Stadt Haan; Stand: März 2016 |
61 der 67 in Haan betreuten gemeindefremden Kinder haben ihren Wohnsitz in den angrenzenden Städten Hilden, Mettmann, Erkrath, Solingen und Wuppertal.
Gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2016/17 |
Für das kommende Kindergartenjahr 2016/17 wurden von den Haaner Kindertageseinrichtungen 25 Zusagen an gemeindefremde Kinder erteilt (Stand: Mai 2016). 11 dieser Kinder befinden sich im Zuzug bzw. es wurde ein Zuzug angekündigt. 14 sind/bleiben damit faktisch gemeindefremde Kinder (darunter MitarbeiterInnenkinder, „Konfessionskinder“ u.a.). Da zum Ende des aktuellen Kindergartenjahres 2015/16 mit dem Abgang von rd. 15 gemeindefremden Kindern zu rechnen ist, wird deren Zahl im Kindergartenjahr 2016/17 voraussichtlich wieder annähernd so hoch sein wie 2015/16 (rechnerisch: 66 gemeindefremde Kinder).
Haaner Kinder in gemeindefremden Kindertageseinrichtungen 2015/16 |
Aktuell ist in den an Haan angrenzenden Städten Hilden, Mettmann, Erkrath, Solingen und Wuppertal Aufnahmepraxis, aufgrund des hohen Eigenbedarfs keine gemeindefremden (= Haaner) Kinder aufzunehmen. Geregelt wird dies durch Satzung (Hilden) bzw. informelle Absprachen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen. Es besuchen damit erheblich weniger Haaner Kinder Einrichtungen in diesen Städten (9) als umgekehrt (61; s.o.). Von einer Änderung der Aufnahmepraxis im/in den kommenden Kindergartenjahr(en) ist nicht auszugehen.
Platzfehlbedarf in Haaner
Kindertageseinrichtungen |
In der Stadt Haan fehlen im kommenden
Kindergartenjahr 2016/2017 rd. 56 Plätze - zzgl. Plätze für mittelfristigen unvorhergesehenen Bedarf und
mit steigender Tendenz (Abbau von Überbelegungen, Auslauf des Betreuungsgeldes,
neue städtebauliche Entwicklungen, Flüchtlingszuweisungen; vgl. Vorlage
51/108/2016). Dieser Fehlbedarf ist u.a. auf den hohen bzw. den auch im Kreisvergleich
überdurchschnittlichen Anteil gemeindefremder Kinder in Haaner
Kindertageseinrichtungen zurückzuführen.
Aufnahmekriterien für gemeindefremde
Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen |
Die Verwaltung hat den Trägern der
Kindertageseinrichtungen wiederholt verschiedene Vorschläge für eine Regelung
der Aufnahmen gemeindefremder Kinder gemacht (vgl. Vorlage 51/108/2016). Eine
Vereinbarung zu einer Steuerung der Entwicklung konnte aber nicht erzielt
werden. Die Träger haben dafür eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Aufnahme
gemeindefremder Kinder verabschiedet (vgl. Anlage 7 der JHA-Niederschrift vom
18. Februar 2016), die für das Kindergartenjahr 2016/17 aber zu keiner
nennenswerten Reduzierung der Zahl geführt hat bzw. führen wird (s.o. „Gemeindefremde
Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen 2016/17“). In seiner Sitzung am 28.
April 2016 beschloss der Jugendhilfeausschuss daher die Verwaltung zu
beauftragen, gemeinsam mit der AG 78 für die kommenden Kindergartenjahre einen verbindlichen Kriterienkatalog zur Aufnahme gemeindefremder Kinder in
Haaner Kindertageseinrichtungen zu entwickeln und in der
Jugendhilfeausschusssitzung am 16. Juni 2016 vorzustellen.
Am 10. Mai 2016 fand dazu die 1. Sondersitzung der
AG 78 statt. Nachdem sich die Verwaltung mit einem Aufnahmestopp für gemeindefremde
Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen
positioniert hat (vgl. Beschlussvorschlag in Vorlage 51/109/2016), wurden in
den unterschiedlichen Diskussionsbeiträgen verschiedener Träger - unter Hinweis auf die §§ 3a Abs. 2 („Wunsch- und Wahlrecht“) und 21d KiBiz
(„Interkommunaler Ausgleich“) sowie die durch die Träger im Rahmen von freiwilligen
Überbelegungen geschaffenen
zusätzlichen Platzkapazitäten - verschiedene
Aufnahmekriterien benannt, nach denen gemeindefremde Kinder dennoch aufgenommen
werden können sollen.
Da die Träger bei der
Sondersitzung nicht vollständig vertreten waren, hat die Verwaltung die
Aufnahmekriterien nachfolgend in ein Umlaufverfahren mit den Trägern gegeben
mit der Bitte um Stellungnahme und dem Ziel einer zwischen Verwaltung und
Trägern partnerschaftlich abgestimmten Grundlage für eine finale Abstimmung.
In der 2. Sondersitzung
der AG 78 am 30. Mai 2016 bestand seitens aller Träger schließlich Konsens über
folgende verbindliche Aufnahmekriterien
für gemeindefremde Kinder in Haaner Kindertageseinrichtungen:
Aufnahmekriterium |
Anmerkung |
n Umzug nach Haan |
Nachweis erforderlich
(z.B. Mietvertrag, Hauskaufvertrag, Arbeitgeberbescheinigung o.ä.) |
n Mitarbeiter/innenkind |
Personalgewinnung /
Sicherstellung der Betriebserlaubnis |
n Wohnsitz innerhalb der Grenze einer Haaner
Kirchengemeinde |
Nicht deckungsgleiche
Kirchen-/Kommunalgrenzen / konfessionelle Träger |
n Berücksichtigung des sog.
„Waldorf-Kontingents“ |
5 gemeindefremde
Kinder je Gruppe = insg. 15 Kinder |
n Einzelfallentscheidung |
Aufnahmen, die nicht
unter die Kriterien 1.-4. fallen, sind als Einzelfallentscheidung mit dem
Jugendamt abzustimmen |
Gemeindefremde
„Bestandskinder“ können bis zu ihrer Schulpflicht weiter in Haan betreut
werden. Selbiges gilt auch bei Wegzug aus Haan. |
Über die in den
Stellungnahmen darüber hinaus benannten Aufnahmekriterien
n
„Wirtschaftsförderung“ (z.B.
Unternehmerkinder)
n
Berufspendler
n
jüngere Geschwistern
gemeindefremder Kinder
bestand Konsens, diese
nicht in den verbindlichen Kriterienkatalog aufzunehmen, sondern unter das
Kriterium 5. „Einzelfallentscheidung“ zu fassen. Bei der Gültigkeit der
Kriterien soll nach Auffassung der Träger nicht zwischen „Soll-Gruppenstärke“ und Überbelegungen differenziert
werden.
Einschätzung des Städte- und
Gemeindebundes (StGB) |
Gemäß Städte- und
Gemeindebund NRW ist
nach Anfrage § 3a KiBiz („Wunsch- und Wahlrecht“) für eine Regelung bzgl.
gemeindefremder Kinder in Kindertageseinrichtungen ausschlaggebend. Demnach sei
dieses Recht räumlich nicht auf den
Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers
begrenzt und beziehe sich nur auf tatsächlich vorhandene Plätze, was
bedeute, es stehe unter dem Vorbehalt, dass in der gewünschten Tageseinrichtung
auch tatsächlich Plätze zur Verfügung stünden. Eine Regelung, wonach gemeindefremde Kinder grundsätzlich für einen
Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht berücksichtigt werden, sei nicht
zulässig. Vielmehr bedürfe es in jedem Fall einer Einzelprüfung.
Mit dem Beschlussvorschlag wird der Einschätzung des StGBs Rechnung
getragen, in dem - bei Vorrang für Haaner Kinder - gemeindefremde Kinder nicht
ausgeschlossen werden und (z.B. hinsichtlich der räumlichen Nähe) ggf. einer
Einzelprüfung zu unterziehen sind.
Einschätzung der Verwaltung |
Die im Beschlussvorschlag
bzw. von den Trägern benannten Aufnahmekriterien werden nach Einschätzung der
Verwaltung erst langfristig zu einer spürbaren Reduzierung der Zahl
gemeindefremder Kinder führen, da sie im Wesentlichen der aktuell gängigen
Aufnahmepraxis entsprechen.
Exkurs: Denkmodell |
Wenn
ab 2017/18 die Zahl der Neuaufnahmen gemeindefremder Kinder je
Kindergartenjahr auf rd. 8 reduziert wäre, je Kindergartenjahr rd. 15
gemeindefremde Kinder abgehen würden und gemeindefremde Kinder bis zu ihrer
Schulpflicht weiter in Haan betreut werden können, ergäbe sich für die
folgenden sechs Kindergartenjahre folgendes Bild „herauswachsender“
gemeindefremder Kinder: |
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Quelle: Jugendamt Stadt Haan, Stand: Mai 2016 |
Ü Der festgestellte
Fehlbedarf von 56 Plätzen für das Kindergartenjahr 2016/17 (und mindestens 71
Plätzen für das Kindergartenjahr 2017/18; vgl. Vorlage 51/108/2016) ließe
sich somit kurz- und mittelfristig nicht und langfristig nur zu einem Teil
durch o.g. Regelung zur Aufnahme gemeindefremder Kinder in Haaner
Kindertageseinrichtungen kompensieren. |
Optionen auf Verringerung des
Platzfehlbedarfs in Haaner Kindertageseinrichtungen |
Zur JHA-Beschlusslage vom
28. April 2016, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, Ausbaumöglichkeiten in
bestehenden Kindertageseinrichtungen zu prüfen und mögliche Standorte für eine
neue Kindertageseinrichtung zu ermitteln (Vorlage 51/108/2016) liegen zwischenzeitlich
als erste Ergebnisse vor:
n
Ev.
Kirchengemeinde: Option auf Umwandlung einer Gruppenform II
in eine Gruppenform I am Standort „Bismarckstraße“ zum Kindergartenjahr 2017/18
(+ 10 Plätze, davon -4 bis -6 U3-Plätze und +14 bis +16 Ü3-Plätze)
n
AWO:
Option auf Ausbau um eine Gruppe mit Gruppenform I oder III am Standort „Am
Bandenfeld“ (Umsetzung/Zeitpunkt ist noch zu konkretisieren; + 20 Plätze)
Ü Platzfehlbedarf 2017/18:
71 (Mindestplatzfehlbedarf
gem. Vorlage 51/108/2016)
- 30 (Σ der
Ausbauoptionen gem. vorliegender Vorlage)
- 6 (weniger Zusagen an
gemeindefremde Kinder)
= vorauss. mind. 35
Beschlussvorschlag:
Ab dem Kindergartenjahr 2017/18 (Beginn:
1.08.2017) werden in Haaner Kindertageseinrichtungen vorrangig Kinder mit
Wohnsitz Haan aufgenommen.
Gemeindefremde Kinder, die die Kriterien
n Umzug
nach Haan
n Mitarbeiter/innenkind
n Wohnsitz
innerhalb der Grenze einer Haaner Kirchengemeinde
n Berücksichtigung
des sog. „Waldorf-Kontingents“
n Einzelfallentscheidung
erfüllen, können
ebenfalls aufgenommen werden.