hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele
Sachverhalt:
Die Friedrichstraße zählt zu den ältesten,
durchgehend bebauten Straßenzügen Haans. So ist der nördliche Abschnitt der
Friedrichstraße durch eine historisch gewachsene Straßenrandbebauung mit Wohngebäuden
gekennzeichnet, deren tief reichende Gartengrundstücke heute teilweise mit
Nebenanlagen, wie z. B. Garagen und Stellplätze bestanden sind. Auf zwei
Grundstücken befinden sich im rückwärtigen Bereich Wohnungen (als Umnutzungen
ehemaliger Nebenanlagen). Die historisch gewachsene Bebauung bedingt mit ihrem
gestalterisch überwiegend positiven Erscheinungsbild einen hohen
Identifikations- und Aufenthaltswert.
Der Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich Wohnbauflächen dar.
Die westliche Straßenrandbebauung liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 139, welcher hierfür i. W. bestandserhaltende Festsetzungen
trifft. Die östliche Straßenrandbebauung liegt im unbeplanten Innenbereich und
ist derzeit nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.
Anlass der Planung:
Für
das Grundstück Friedrichstraße 52 wurden Bebauungsabsichten vorgetragen und
durch Einreichung einer Bauvoranfrage konkretisiert. Die Planung sieht vor -
nach Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes - ein Mehrfamilienwohngebäude zu
errichten. Die Prüfung des Vorhabens durch die Verwaltung ergab, dass die
vorgesehene Bebauungstiefe die der vorhandenen Bebauung deutlich überschreitet.
Zudem sind ein geplanter Fassadenrücksprung (in Form einer flachdachähnlichen
Freiterrasse) und die geplante Ausbildung des Erdgeschosses als Garagenzeile
aus Sicht der Verwaltung geeignet, das bestehende Straßenbild erheblich zu stören. Für die
Verwaltung besteht die Gefahr, dass mit dem Vorhaben auch eine negative
Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben in der nördlichen Friedrichstraße
begründet würde.
Hinweis:
Das geplante Vorhaben wird durch die
Verwaltung mittels einer Powerpoint-Präsentation im nicht öffentlichen Teil
der Sitzung vorgestellt.
Da die Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB insbesondere als Instrument zur
Wahrung des Straßenbildes nicht ausreicht, empfiehlt die Verwaltung die Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Absatz 3 BauGB. Mit dem Instrument des einfachen Bebauungsplans bleibt die
Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB bestehen; sie wird jedoch hinsichtlich der
gestalterischen Belange durch die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans
Nr. 187 wirksam ergänzt, so dass die Verwaltung in die Lage versetzt wird, die
städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu steuern und das Straßenbild
langfristig zu wahren.
Planungsziele:
Ziel der Planung ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, welcher neben Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung (hier: maximale Gebäudehöhe und Bebauungstiefe) Festsetzungen
zu örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V.
m. § 86 BauONW enthält. Insbesondere ist
vorgesehen, für die jeweiligen Erdgeschoss-Fassaden einen Mindestanteil an
Öffnungen für Fenster und/oder Eingänge festzusetzen und auf diese Weise eine
unverträgliche Häufung von Garagentoren als Fassadenelemente zu verhindern.
Außerdem sollen Festsetzungen zur Begrenzung von Vor- bzw. Rücksprüngen von
Gebäudefassaden sowie zur Dachform getroffen werden.
Planverfahren:
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplans wird der sich aus der vorhandenen Eigenart
der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Auch werden mit der Planung keine Vorhaben vorbereitet, welche der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weiterhin sind
keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen.
Aus
diesem Grunde kann für den Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nach § 13
BauGB angewendet werden:
Entsprechend
§ 13 (2) BauGB kann hierbei von der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 (1)
BauGB abgesehen werden.
Gemäß
§ 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB abgesehen.
Ebenso
ist von der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, von der Angabe nach § 3
(2), Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5), Satz 3 BauGB abzusehen.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 187 „östliche Friedrichstraße“ zu
fassen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, das Vorhaben für die Dauer eines Jahres zurückzustellen und innerhalb
dieses Zeitraumes das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 187 zügig
fortzuführen. Die Verwaltung wird hierzu eine Vorentwurfsplanung erarbeiten und
dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorlegen. Da das Thema
„Stadtbildpflege“ aus Sicht der Verwaltung von allgemeinem öffentlichen
Interesse ist, wird empfohlen, im Aufstellungsverfahren abweichend von der
Möglichkeit entsprechend § 13 (2) BauGB die frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung
gem. § 13 (2) BauGB durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
„1./ Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 187 "östliche Friedrichstraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird beschlossen.
2./ Den Planungszielen gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3./ Das Plangebiet befindet sich in Haan-Mitte (Gemarkung
Haan, Flur 16). Es umfasst die Grundstücke
entlang der Ostseite der Friedrichstraße zwischen der Einmündung der
Friedhofstraße im Norden und der Einmündung der Straße Alter Kirchplatz im
Süden. Die genaue Abgrenzung
ist der Planzeichnung zu entnehmen.“
Finanz. Auswirkung:
keine