hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen,
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung,
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss des
Rates der Stadt Haan hat am 23.10.2012 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1)
BauGB gefasst und die Planungsziele beschlossen. Gleichzeitig wurde der
Beschluss zur Durchführung einer Diskussionsveranstaltung nach § 3 (1) BauGB
gefasst.
2./ Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über alle im Laufe
des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen - einschließlich der
Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung -
entscheiden. Entsprechend sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren
eingegangenen Stellungnahmen dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Vorgebrachte
Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
(1) BauGB
Die Diskussionsveranstaltung fand am
10.01.2013 statt. Die anonymisierte Niederschrift ist als Anlage A
dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.
2.2 Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, § 4 (1) BauGB
Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden
und
Naturschutzverbände wurden mit Schreiben vom 16.11.2012 über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, die Lösungen, die für die Entwicklung des
Gebietes in Betracht kommen, und Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen
der Planungen informiert und um Stellungnahme und Äußerung gebeten. Die vorgebrachten Anregungen mit dem jeweiligen
Ergebnis der Prüfung sind der Anlage B der Sitzungsvorlage
zu entnehmen.
2.3 Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB
Am
15.05.2014 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Haan
beschlossen, den Entwurf der Bauleitplanung öffentlich auszulegen. Die
öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 02.06.2014 bis zum 04.07.2014.
Gleichzeitig wurden mit Schreiben vom 21.05.2014 die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Naturschutzverbände
um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Die vorgebrachten Anregungen mit dem
jeweiligen Ergebnis der Prüfung sind der Anlage C zu entnehmen.
3./ Prüfergebnisse
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen
entsprechend den Prüfergebnissen der Anlage C zu berücksichtigen bzw.
zurückzuweisen.
3.1 Ergänzungen und Änderungen
der Planzeichnungen
29.
FNP-Änderung:
Auf Grund der zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Änderungen wurden die
zitierten Rechtsgrundlagen aktualisiert; in der
Planzeichnung und in der Legende wurde das in der Fassung zur frühzeitigen
Beteiligung noch enthaltene Zeichen „Parkanlage“ (Zweckbestimmung der zur
Abgrenzung des Firmengeländes dargestellten Grünfläche) wieder eingefügt.
Da
die Änderungen rein deklaratorischer
bzw. redaktioneller Natur sind, kann eine erneute Beteiligung (gem. § 4a (3)
BauGB) entfallen. Wegen der redaktionellen Änderungen ist allerdings auch das
Datum (Stand) der 29. Flächennutzungsplan-Änderung anzupassen.
2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 120:
Auf Grund der zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Änderungen wurden die zitierten
Rechtsgrundlagen aktualisiert.
Auf
Grund der Stellungnahme des Kreises Mettmann wurden die textlichen Hinweise
unter Nr. 8 „Brunnen“ dahin gehend ergänzt, dass im Zuge von
Baugenehmigungsverfahren das Kreisgesundheitsamt sowie die Untere Wasserbehörde
zu beteiligen sind und dass der innerhalb des WA-Gebiets festgesetzte Brunnen
bei Umsetzung der Planung aufzugeben und fachgerecht zu verschließen ist.
Ebenfalls auf Grund der Stellungnahme des Kreises
Mettmann wurde die textliche Festsetzung unter Nr. 9.1 redaktionell korrigiert
und die (missverständliche und überflüssige) Angabe von Lärmpegelbereichen
(„III und IV“) weggelassen.
Da die Änderungen
rein deklaratorischer bzw. redaktioneller Natur sind, kann eine erneute
Beteiligung (gem. § 4a (3) BauGB) entfallen. Wegen der textlichen Ergänzung /
Änderung ist allerdings auch das Datum (Stand) des Bebauungsplans anzupassen.
3.2 Änderungen der Begründungen
und der Umweltberichte
Begründung
und Umweltbericht zur 29. FNP-Änderung:
Die Begründung zur 29. FNP-Änderung wurde um die Darstellung des
bisherigen Verfahrensverlaufs ergänzt. Weiterhin wurden redaktionelle
Änderungen (i. W. Fehlerkorrekturen) vorgenommen.
Im Umweltbericht wurden redaktionelle Änderungen (Textumstellungen,
Klarstellungen, Fehlerkorrekturen) vorgenommen; inhaltliche Änderungen
erfolgten nicht.
Begründung und
Umweltbericht zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.
120:
·
Unerwünschte
Ansiedlung von Gastronomiebetrieben (Fastfood-Ketten):
In der Sitzung des
PlUA am 15.05.2014 wurde der Offenlagebeschluss zur Bauleitplanung gefasst.
Hierbei wurde auch gebeten sicherzustellen, dass sich im Plangebiet des Bebauungsplans
Nr. 120, 2. Änderung keine
Gastronomiebetriebe ähnlich der Entwicklung an der Landstraße ansiedeln können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist der Standort der Haaner Felsenquelle trotz
der ähnlichen räumlichen Voraussetzungen (Nähe zu einem Autobahnanschluss,
günstige Erschließung über einen Kreisverkehr) mit der Situation in Haan-Ost
nicht vergleichbar und der Standort deshalb für die Ansiedlung eines
Fastfood-Anbieters ungeeignet:
Auch wenn die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 kein
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 (1) BauGB ist, so dient er doch in erster
Linie dem konkreten Erweiterungsbedarf der hier ansässigen Firma der Haaner
Felsenquelle. Der mit dem Planverfahren einher gehende Umbau des Knotens
Flurstraße / Ginsterweg zu einem Kreisverkehrsplatz dient in erster Linie der
Erschließung der Firma, also der reibungs- und gefahrlosen Abwicklung des
Werksverkehrs.
Eine parallele Erschließung eines zusätzlichen Fastfood-Anbieters über
den Kreisverkehr ist aus betriebstechnischen Gründen (Werks- Rangierverkehre
der Felsenquelle!) ausgeschlossen. Die Anbindung eines Fastfood-Anbieters über
den Kreisverkehr würde deshalb voraus setzen, dass die Haaner Felsenquelle den
Standort aufgibt. Dem steht die Bindung der Firma an die vorhandenen Brunnen
entgegen (s. Begründung, Kap. 1.2, erster Abschnitt) so dass nur eine
Schließung der Firma hierfür in Betracht käme.
(Anmerkung: In diesem sehr theoretischen Fall könnte ein den
städtebaulichen Zielen zuwider laufender Bauantrag gemäß § 15 BauGB
zurückgestellt und ein erneutes Planverfahren eingeleitet werden.)
Die Nutzung des östlichen Teilbereichs des Plangebiets (GE 11und GE 12)
durch einen Fastfood-Anbieter scheidet schon wegen der unzureichenden
Erschließungsmöglichkeit (einfache Grundstückszufahrt von der stark
frequentierten Flurstraße) aus. Wegen der Wohnnachbarschaft und des besonderen
Störcharakters („offener“ Baukörper mit Außengastronomie, Parkplatzbedarf, Nachtbetrieb, Lichtemissionen, evtl.
Probleme mit Verpackungsmüll) sprechen gewichtige Gründe gegen eine
Genehmigungsfähigkeit.
Ähnliches gilt für eine Nachfolgenutzung des Grundstücks des
Autohauses (GE 10) durch einen Fastfood-Anbieter: Mit der
Betriebsaufgabe des Autohauses würden der
Bestandsschutz incl. der Möglichkeit, das Grundstück direkt von der Flurstraße
aus zu erschließen, erlöschen. Für die Nachfolgenutzung stünde dann nur die im
Bebauungsplan festgesetzte, im Fremdeigentum befindliche Grundstückszufahrt im
Osten des Plangebiets mit den o. g. verkehrlichen Nachteilen zur Verfügung.
Insofern besteht
kein städtebauliches Erfordernis, Gastronomiebetriebe
im Bebauungsplan auszuschließen.
In der Begründung
warum wurde hierzu unter Nr. 5.2 ein neues
Kapitel eingefügt. Die nachfolgenden Kapitel erhalten dem entsprechend neue
Ordnungsnummern.
· Stellungnahme des Kreises Mettmann:
Die Stellungnahme des Kreises Mettmann wird wie folgt berücksichtigt:
In der Begründung
wurden die Kapitel 5.6, Abschnitt
„Verkehrslärm“ und 6.12 „Vorkehrungen zum Schutz schädlicher
Umweltauswirkungen“ in Abstimmung mit dem Schallgutachter neu formuliert bzw.
ergänzt, um die aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen der Begründung und der
Planzeichnung aufzulösen.
Im Umweltbericht
wurde das Kapitel „Schallimmissionen“ der Begründung entsprechend angepasst
· Planexterne, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen:
Nachdem
ursprünglich zur externen Kompensation vorgesehene Flächen in Haan-Obgruiten
nicht zum Tragen kamen, konnte der Vorhabenträger schließlich die vertragliche
Sicherung für eine Fläche in Mettmann-Diepensiepen erwirken. Fläche und
Maßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann
abgestimmt. Die entsprechenden Ausführungen wurden in der Begründung (Kapitel
6.10) und im Umweltbericht (Kapitel 4.3) aktualisiert.
Weiterhin
wurden im Kapitel 2 der Begründung die Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs
ergänzt und im Kapitel 4 „Flächennutzungsplan“ auf die Notwendigkeit der 29.
Änderung eingegangen.
In den Gesamttexten der Begründung und des Umweltberichts wurden zudem
redaktionelle Änderungen (Textumstellungen, Klarstellungen, Fehlerkorrekturen)
vorgenommen.
3.3 Änderung des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 120 wurde hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche (s. o.)
hinsichtlich der Angaben zu Lage, Flurstücke, Maßnahmen aktualisiert. Da die
Verfügbarkeit dieser Fläche erst Ende April 2016 gegeben war, sind alle
Ausführungen und Anlagen zur Planung, die auf die externen Ausgleichsmaßnahmen
Bezug nehmen, in ihrem Stand zu aktualisieren. Auf Grund weiterer, teils zu späteren
Zeitpunkten vorgenommenen, redaktionellen Änderungen erhalten die Begründungen
und Umweltberichte zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 und zur 29.
Änderung des Flächennutzungsplans, sowie der LBP der Klarheit halber
einheitlich das Datum des 10.06.2016.
3.4 Artenschutzprüfung und FFH-Vorprüfung
Auf Grund von redaktionellen Änderungen erhält die Artenschutzprüfung
ebenfalls das Datum des 10.06.2016. Die FFH-Vorprüfung wurde mit Stand
vom 06.04.2016 redaktionell angepasst. Die Änderungen bertreffen jeweils
im Wesentlichen die Aktualisierung der zitierten Rechtsgrundlagen.
4./ Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in dieser Sitzungsvorlage
zu folgen und die 29. Änderung des Flächennutzungsplans sowie den
Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans zu empfehlen. Die im Zuge
des Planverfahrens zu erbringenden Maßnahmen zum Waldausgleich sowie zum arten-
und naturschutzrechtlichen Ausgleich sind im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags zu regeln und zu sichern. Vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist
der entsprechende städtebauliche Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen.
Dieser ist zunächst im WLSTA am 08.09.2016 zu beraten und durchläuft ansonsten
dieselbe Sitzungsfolge wie die 29. FNP-Änderung sowie der Bebauungsplan. Der
städtebauliche Vertrag ist der Einladung im nicht-öffentlichen Teil zu
entnehmen.
Nach Unterzeichnung des Städtebaulichen
Vertrags durch den Planveranlasser kann der Bebauungsplan durch den Rat der
Stadt Haan als Satzung beschlossen werden. Nach erfolgter Beschlussfassung und
abschließender Genehmigung der 29. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung wird
die 29. FNP-Änderung durch Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt wirksam
und gelangt der Bebauungsplan zur Rechtskraft.
Beschlussvorschlag:
„1. Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich " Westliches Heidfeld " i. d. F. vom 30.05.2016 mit der Begründung in der Fassung vom 10.06.2016 wird beschlossen.
Das Plangebiet liegt ca. 2 km westlich des Haaner Zentrums. Es umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 2 die Flurstücke 519, 552, 553, 618, 628, 629, 927, 928 sowie in Teilen 799, 801, 822, 830 und 833. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
3. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 „Westliches Heidfeld“ “ i. d. F. vom 30.05.2016 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 10.06.2016 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke der Gemarkung Haan, Flur 2, Nrn. 519, 552, 553, 618, 628, 629, 799, 800, 801, 822, 830, 833, 927 und 928. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.“
Finanz. Auswirkung:
keine