Sachverhalt:

1.         Anlass

Mit Schreiben vom 05.08.2016  hat die Bezirksregierung die Stadt Haan über das zweite förmliche Beteiligungsverfahren zur Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) unterrichtet.

Die Stadt Haan wurde gebeten, auf Basis der zugesandten Beteiligungsunterlagen mitzuwirken.

In diesem Rahmen besteht für die Stadt Haan die Möglichkeit, eine Stellungnahme bis einschließlich zum 17.10.2016 abzugeben.

Der vorgelegte 2. Planentwurf des RPD, der aktuelle Umweltbericht und die aktuelle Begründung - auf die in dieser Vorlage später noch eingegangen wird - wurden auch auf der Internetseite:

 www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_2e_062016.html

der Bezirksregierung elektronisch veröffentlicht. Anlage 1 ermöglicht hierüber einen Überblick.

 

 

2.         Bisheriges Verfahren

Rückblickend beinhaltete das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan bisher folgende wesentliche informelle und formelle Verfahrensschritte:

23.11.2010    Auftaktveranstaltung zur Überarbeitung des Regionalplans bei der Bezirksregierung

06.01.2012    Eingang des Arbeitsentwurfs der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der Stadt Haan

19.04.2012    Erster informeller Austausch bzgl. der zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans für das Stadtgebiet von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

26.06.2012    Einbringung der Planungsüberlegungen der Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung in den HFA (61/081/2012)

27.06.2012    Übersendung der zeichnerischen Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung

18.10.2012    Abstimmungsgespräch zu den eingereichten Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises Mettmann

11.12.2012    Beschluss der zeichnerischen Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der Stadt Haan durch den Rat (61/099/2012)

14.11.2013    Zweites Kommunalgespräch zu den zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet der Stadt Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

03.12.2013    Einbringung einer Informationsvorlage in den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch am 14.11.2013

Mai 2014       Der Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt

Juni 2014      Beschluss des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes

18.09.2014    Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat

20.10.2014-

31.03.2015

Beteiligung nach § 13 LPlG, § 33 LPlG DVO, § 10 (1) Raumordnungsgesetz

17.03.2015    Einbringung der Stellungnahme zu o. g. Beteiligung nach Vorberatung in SUVA und HFA in den Rat (61/045/2015) mit Beschluss

18.03.2015    Übersendung der Stellungnahme der Stadt Haan im Rahmen der o. g. Beteiligung („erstes förmliches Beteiligungsverfahren“) an die Bezirksregierung

14.06.2016    Informationsvorlage 61/121/2016/1 (SUVA) zu Beratungsunterlagen für den Regionalrat mit Stand von Mai 2016

23.06.2016    Beschluss des Regionalrats, das zweite Beteiligungsverfahren zur Erarbeitung des RPDs durchzuführen

01.08.2016 –

07.10.2016    Öffentliche Auslegung der Planunterlagen

bis

17.10.2016    Förmliche 2. Beteiligung gem. §§ 13 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG

 

 

3.         Zweiter Entwurf des Regionalplans

Der derzeit gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf - der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99) - ist als Anlage 2 beigefügt.

Der nun dem Regionalrat vorgelegte 2. Entwurf des RPDs, Stand Juni 2016 besteht aus einem Textteil mit ergänzenden Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung zu den Belangen „gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte“, „Siedlungsstruktur“, „Freiraum“ und „Infrastruktur“ aufgeführt werden und aus dem graphischen Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der Größe des Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern. Die Haan betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten) und 25 (Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt, sodass der zeichnerische Entwurf  für das Stadtgebiet von Haan der Anlage 3 zu entnehmen ist. Desweiteren umfasst die Planung eine Begründung und einen Umweltbericht.

 

 

4.         Beteiligungsmöglichkeit zu Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung

Das erste förmliche Beteiligungsverfahren erfolgte auf Basis des Regionalratsbeschlusses vom 18.09.2014 und der entsprechenden damaligen Unterlagen zur Erarbeitung des Regionalplans. In den nun vorgelegten Beteiligungsunterlagen ist über sichtbare Änderungsmarkierungen oder gesonderte Hinweise kenntlich gemacht worden, in welchen Teilen im Vergleich zur Fassung gem. Regionalratsbeschlusses vom 18.09.2014 Änderungen vorgenommen worden sind. Das zweite förmliche Beteiligungsverfahren soll sich aus Gründen der Verfahrensökonomie auf diese Änderungen beziehen.

Seitens der Bezirksregierung wird darauf hingewiesen, dass damit keine Beschränkung von Beteiligungsrechten verbunden ist. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Änderungen (nur) der geänderte Teil des Planentwurfs erneut auszulegen und (nur) insoweit die Stellungnahmen erneut einzuholen sind.

 

Änderungen gegenüber der vorgenannten Entwurfsfassung sind in allen Teilen erfolgt. In den Anlagen 4 und 5 werden diese auszugsweise (Änderungen des graphischen Entwurfs und der Grundsätze und Ziele) dargestellt.

 

Im Folgenden werden insbesondere Änderungen der zeichnerischen Darstellungen auch beschrieben:

·         Die K20n wird entsprechend ihres tatsächlichen Verlaufs dargestellt. Gleichzeitig bleibt die Darstellung des ASBs in Gruiten gegenüber dem 1. Entwurf unverändert. Dadurch ergibt sich nun eine zweite kleinere ASB-Darstellung östlich des Straßenzugs L 423 / K 20n. (Seitens der Bezirksregierung wurde hierzu jedoch im August mitgeteilt, dass es sich bei dieser ASB-Darstellung und der kleinen ASB-Darstellung, die weiter nördlich über den Straßenzug ragt, um Darstellungsfehler im Regionalplan-Entwurf handelt. Nach ihrem Planverständnis endet der ASB westlich bzw. südlich der K 20n.)

·         Im östlichen Teil von Gruiten wird stadtgebietsübergreifend nach Wuppertal Osterholz und Schöller wieder die Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Dies entspricht der Darstellung im GEP 99. 

·         Die im 1. Entwurf des RPD südlich der Osterholzer Straße dargestellte Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“  wird in „Schutz der Natur“ geändert (u. a. Grube 10). Es handelt sich hier hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung größtenteils um Wald, aber auch um extensive Grünlandnutzung. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haan sind die Flächen neben der Darstellung als Wald auch als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Landschaftsplan ist in diesem Bereich noch kein Naturschutzgebiet festgesetzt, zu den Ausweisungen siehe Anlage 6[1]

·         An der Stadtgrenze zu Mettmann wird im Bereich Benninghoven der im 1. Entwurf dargestellte ASB für zweckgebundene Nutzungen vergrößert. Im GEP 99 ist hier ein GIB dargestellt, der zusammen mit angrenzenden weiteren GIB-Flächen auch auf Haaner Stadtgebiet bereits im 1. Entwurf zurückgenommen wurde. Nach Auskunft der Bezirksregierung soll mit der Vergrößerung nicht nur den Haupt-, sondern auch den Nebengebäuden des Klinikbereichs entsprochen werden.[2]

·         Die Darstellung der L 357 im Bereich Haan Ost bis Solingen Gräfrath wurde an die topografischen Verhältnisse angepasst. Teilweise wurde die äußere Abgrenzung von Bereichen mit Freiraumfunktion entlang von Verkehrstrassen geringfügig zurückgeschnitten. Dies sind redaktionelle Änderungen.  

·         Der 2. Regionalplanentwurf weist für den Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50 ha auf. Der im Regionalplan planerisch gesicherte Anteil wurde seitens der Bezirksregierung von 36 auf 37 ha korrigiert. Somit wird nunmehr ein um 1 ha reduzierter Fehlbedarf von ca. 13 ha in das Flächenbedarfskonto eingebucht.

 

Die Bezirksregierung weist in der Begründung darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Erarbeitung der aktuellen Vorlage regelmäßig neue Erkenntnisse zu der Einwanderung von Flüchtlingen gibt, die eine mittel- bis langfristige verlässliche Vorausberechnung kaum ermöglichen, allerdings doch erwarten lassen, dass in der Zukunft die Zuwanderung gerade von Menschen aus Krisengebieten nicht abbrechen wird.

 

Da das Reservepotenzial im Planungsraum jedoch genug Handlungsspielraum bietet, um mindestens auf mittelfristige Entwicklungen des Wohnbedarfs planerisch reagieren zu können - was auch für Haan zutrifft -, soll an der jetzigen Bedarfsberechnung festgehalten werden.

 

In den nächsten drei bis fünf Jahren werde die Regionalplanungsbehörde die Migration nach Nordrhein-Westfalen und in die Planungsregion Düsseldorf, die Bautätigkeit und die planerische Reservesituation sehr genau beobachten, um auf steigende Wohnraumbedarfe innerhalb der Gültigkeitsdauer des Regionalplans Düsseldorf standortbezogen angemessen reagieren zu können.

 

 

5.         Umgang mit den Anregungen und Bedenken der Stadt Haan

Die Stellungnahme der Stadt Haan, die sie im Rahmen des ersten förmlichen Beteiligungsverfahrens bzw. der ersten Offenlage fristgemäß abgegeben hat, ist Anlage 7 zu entnehmen.

 

Sie bezieht sich auf

a.    die Darstellung eines GIB im Bereich der Polnischen Mütze

b.    die Rücknahme des dargestellten Regionalen Grünzugs im Bereich Polnische Mütze

c.    die Streichung der zwischen Haan-Gruiten und dem Stadtteil Haan darstellten sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße sowie

d.    Anregungen zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals

Lediglich die Anregung c. wurde im 2. Entwurf des RPDs, Stand Juni 2016 berücksichtigt.

 

Der Verwaltung ist lediglich eine Übersicht, jedoch kein Prüfergebnis der Bezirksregierung zu den Stellungnahmen im Rahmen der ersten Offenlage bekannt.  Die Stadtverwaltung hat die Bezirksregierung Düsseldorf bereits am 03.06.2016 um Mitteilung gebeten, ob diese Information anderweitig verfügbar ist. Dies wurde seitens der Bezirksregierung verneint und nach Rückfrage auf eine Synopse verwiesen, die planmäßig im Nachgang zur zweien Offenlage erstellt werden soll.

 

 

6.         Einschätzung der Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung

In Bezug auf die Änderungen der zeichnerischen Darstellungen war aus Sicht der Verwaltung insbesondere die Abgrenzung des neu dargestellten Bereichs zum Schutz der Natur (BSN) zu überprüfen.

Hierbei war zu klären, welche Auswirkungen hiermit für ggf. konkurrierende Nutzungen, wie Land- und Forstwirtschaft verbunden sind.

Der Regionalplan erfüllt gemäß § 18 (2) Landesplanungsgesetz (LPlG) die Funktion eines Landschaftsrahmenplans. Dabei ist die Darstellung der BSN wesentlicher Bestandteil der Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Zu den in der LPlG-DVO erwähnten besonderen Maßnahmen gehören die Pflege und Entwicklung wertvoller Biotope und der Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes sowie Festsetzungen als Naturschutzgebiete und zukünftig entsprechend zu schützende Freiraumbereiche.

Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden erst in den kommunalen Landschaftsplänen rechtsverbindlich als Satzung festgesetzt. Die Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen ist ebenfalls mit einem Beteiligungsverfahren verbunden.

Die Abgrenzung der Bereiche für den Schutz der Natur erfolgt auf der Grundlage der im Fachbeitrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 2015 enthaltenen Biotopverbundflächen der Verbundstufe I. Diese Kategorie umfasst Flächen, die unter landesweiten und regionalen Gesichtspunkten (z. B. repräsentativ für eine Region oder regional sehr selten) in der fachlichen Bewertung i. d. R. Kernbereiche mit einer besonderen Schutzwürdigkeit sind und eine herausragende Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. Den Verbundflächen ist eine ausführliche Gebietsbeschreibung mit Informationen zu bedeutsamen Arten, Funktionen und Bestandsituation sowie Schutz- und Entwicklungszielen zugeordnet.

Bei der Verbundfläche "Südlicher Teilbereich des Waldgebietes Osterholz" wird als Schutzziel die Erhaltung eines großflächigen überwiegend naturnahen Waldgebiets und ehemaliger Steinbrüche mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien genannt.  Entwicklungsziel ist die Umwandlung der Nadelholzforste in Wälder aus bodenständigen Baumarten, Entwicklung altersheterogen aufgebauter Wälder mit Altholz und Totholzanteilen, Optimierung der Strukturvielfalt innerhalb der Steinbrüche durch Erhaltung unterschiedlicher Sukzessionsstadien, Offenhalten von Halbtrockenrasen durch Zurückdrängung der Verbuschung.

Der zeichnerischen Darstellung liegt die Abwägung zugrunde, dass die fachliche Bewertung dieser Bereiche ihre besondere Eignung für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung wertvoller Biotope sowie den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes belegt und ihre räumliche Sicherung und Freihaltung von entgegenstehenden Nutzungen rechtfertigt.

BSN haben im Vergleich zu den Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) die besondere Bedeutung eines Vorranggebiets, d. h. sie sind bereits abgewogene Ziele der Raumordnung.

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen innerhalb der BSN, welche insbesondere durch raumbedeutsame Emissionen, Versiegelungen und Zerschneidungen die besonderen Funktionen dieser Bereiche beeinträchtigen oder das naturräumliche Potential oder die angestrebte Entwicklung gefährden, sind unzulässig (z.B. bestimmte Windenergieanlagen).

Zudem sind innerhalb der Bereiche mit besonderen Freiraumfunktionen (BSN und BSLE) im Zuge der Landschaftsplanung die schutzwürdigen und entwicklungsbedürftigen Landschaftsteile zu konkretisieren und die erforderlichen Schutz- und Entwicklungsziele, Maßnahmen, Ge- und Verbote zu bestimmen. In den BSN sollen die Kernbereiche des landesweiten und regionalen Biotopverbundes als Naturschutzgebiete festgesetzt werden. Die nicht als Naturschutzgebiete festgesetzten Flächen innerhalb der BSN, soweit sie nicht künftig als solche festgesetzt werden, sollen zur Ergänzung und Sicherung der Naturschutzfestsetzungen als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden.

Die für ihren Schutz erforderlichen Verbote müssen von jedem eingehalten werden. I. d. R. beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz. Weitere Nutzungsein-schränkungen sollen dagegen auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter erfolgen. Die ordnungsgemäße Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang ist von den Verhaltensregeln nicht betroffen (Bestandsschutz). Zusätzlich hat die untere Landschaftsbehörde (Kreis Mettmann) die Möglichkeit, dass sie in bestimmten Fällen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten erteilen kann. Der bisherige Landschaftsplan des Kreises Mettmann setzt auf ein Miteinander von Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Bürgerinteressen.

Die Festsetzung BSN schafft zwar rechtliche Grundlagen für das nachstehende Fachrecht, dass z.B. auch konkurrierende Ziele zu land- / forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten entfalten kann. Dies kann eine Beschneidung der Nutzungspotenziale bedeuten. Die Entwicklungspotenziale sind jedoch auch jetzt schon eingeschränkt:

Mit dem BSN wird ein Bereich überplant wird, in dem bereits jetzt besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Landschaftschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) festgesetzt sind.

Auch aus dem Grünlandumbruchverbot im Rahmen des europarechtlichen Greenings können sich bereits Einschränkungen hinsichtlich der Änderung der Bodennutzung ergeben. 

Die besondere Eignung der nun vorgeschlagenen BSN Flächen für den Schutz, die Pflege und Entwicklung wertvoller Biotope und den Aufbau des Biotopverbunds ist seit Jahren bekannt.

Hier befinden sich NSG-würdige Flächen, deren Umsetzung im Zuge der Aufstellung vorangegangener Landschaftspläne zwar thematisiert, aber noch nicht erfolgt ist. Ohne die Darstellung eines BSN wären NSG-Festsetzungen zwar möglich, aber schwer zu begründen.

Die Verwaltung hat den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Landwirtschaftskammer als Träger öffentlicher Belange gebeten, im Rahmen ihrer Prüfung der Beteiligungsunterlagen ein Augenmerk auf die geplante Neudarstellung BSN im Bereich Osterholz / Grube 10 zu legen und die Stadt Haan über eine etwaige Stellungnahme zu informieren.

Von diesen Stellen können im Rahmen der Beteiligung ggf. entgegenstehende Belange, die für die Abwägung der Bezirksregierung von Bedeutung sind,  vorgebracht werden.

Umfassende Erläuterungen zu den zeichnerischen Darstellungen z.B. BSN und regionale Grünzüge sind der Begründung zum RPD zu entnehmen.

Die Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung betreffen auch Grundsätze und Ziele der Raumordnung. Auch hierzu gibt es seitens der Verwaltung keine Anregungen und Bedenken.

 

 

7.     Weitere Zeitplanung zur Erstellung des Regionalplans

Seitens des Kreises Mettmann wurde folgende weitere Zeitplanung zur Erstellung des RPDs mitgeteilt:

·         Auswertung aller Eingaben und Erstellung einer Synopse bis 2017

·         Erörterungstermin (nur) mit den Verfahrensbeteiligten (insb. Kommunen) in der ersten Jahreshälfte 2017

·         voraussichtlich drittes Quartal 2017: Aufstellungsbeschluss zum RPD

·         Anschließend Anzeigeverfahren bei der Staatskanzlei NRW (Prüfung der Übereinstimmung mit Landesentwicklungsplan)

 

 

8.     Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise

Seitens der Verwaltung wurde ein Entwurf einer Stellungnahme erarbeitet. Die Inhalte sind Anlage 8 zu entnehmen.

Anregungen, denen seitens der Bezirksregierung in Beteiligungsangeboten mehrfach nicht gefolgt wurde, werden bis auf die „Anregungen zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im Bereich des Ittertals“ nicht erneut vorgebracht.

Die auf den SUVA am 29.09.2016 folgende Ratssitzung ist am 15.11.2016 terminiert.

Um die seitens der Bezirksregierung gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuhalten, schlägt die Verwaltung nach Beratung im Fachausschuss die Fassung eines Dringlichkeitsbeschlusses der Bürgermeisterin gem. § 60 Gemeindeordnung vor, so dass die Stellungnahme der Stadt Haan fristgerecht verschickt werden kann.

 



[1] Auswirkungen der Änderung werden in Kapitel 6 dargestellt. 

[2] Die Flächen die bisher im GEP 99 als GIB dargestellt sind, werden wie im 1. Entwurf des RPD in Beikarte 3a als zukünftige Sondierungsfläche für eine GIB-Darstellung dargestellt.

Beschlussvorschlag:

„Der als Entwurf beigefügten Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt.“