hier: 2. Förmliche Beteiligung gem. §§ 13 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG
Sachverhalt:
1.
Anlass
Mit Schreiben vom 05.08.2016 hat die Bezirksregierung die Stadt Haan über das zweite förmliche Beteiligungsverfahren zur Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) unterrichtet.
Die Stadt Haan wurde gebeten, auf Basis der zugesandten Beteiligungsunterlagen mitzuwirken.
In diesem Rahmen besteht für die Stadt Haan die Möglichkeit, eine Stellungnahme bis einschließlich zum 17.10.2016 abzugeben.
Der vorgelegte 2. Planentwurf des RPD, der aktuelle Umweltbericht und die aktuelle Begründung - auf die in dieser Vorlage später noch eingegangen wird - wurden auch auf der Internetseite:
www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_2e_062016.html
der Bezirksregierung elektronisch veröffentlicht. Anlage 1 ermöglicht hierüber einen Überblick.
2.
Bisheriges Verfahren
Rückblickend beinhaltete das Verfahren zur
Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan bisher folgende
wesentliche informelle und formelle Verfahrensschritte:
23.11.2010 Auftaktveranstaltung
zur Überarbeitung des Regionalplans bei der Bezirksregierung
06.01.2012 Eingang
des Arbeitsentwurfs der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der
Stadt Haan
19.04.2012 Erster
informeller Austausch bzgl. der zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des
Regionalplans für das Stadtgebiet von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung
und des Kreises Mettmann
26.06.2012 Einbringung
der Planungsüberlegungen der Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan
und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung in den
HFA (61/081/2012)
27.06.2012 Übersendung
der zeichnerischen Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung
18.10.2012 Abstimmungsgespräch
zu den eingereichten Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises
Mettmann
11.12.2012 Beschluss
der zeichnerischen Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der
Stadt Haan durch den Rat (61/099/2012)
14.11.2013 Zweites
Kommunalgespräch zu den zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet
der Stadt Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann
03.12.2013 Einbringung
einer Informationsvorlage in den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch
am 14.11.2013
Mai 2014 Der
Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt
Juni 2014 Beschluss
des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes
18.09.2014 Erarbeitungsbeschluss
durch den Regionalrat
20.10.2014- 31.03.2015 |
Beteiligung nach § 13 LPlG, § 33 LPlG DVO,
§ 10 (1) Raumordnungsgesetz |
17.03.2015 Einbringung
der Stellungnahme zu o. g. Beteiligung nach Vorberatung in SUVA und HFA in den
Rat (61/045/2015) mit Beschluss
18.03.2015 Übersendung
der Stellungnahme der Stadt Haan im Rahmen der o. g. Beteiligung („erstes
förmliches Beteiligungsverfahren“) an die Bezirksregierung
14.06.2016 Informationsvorlage 61/121/2016/1 (SUVA) zu Beratungsunterlagen für den Regionalrat mit Stand von Mai 2016
23.06.2016 Beschluss des Regionalrats, das zweite Beteiligungsverfahren zur Erarbeitung des RPDs durchzuführen
01.08.2016 –
07.10.2016 Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
bis
17.10.2016 Förmliche 2. Beteiligung gem. §§ 13 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG
3.
Zweiter Entwurf des Regionalplans
Der derzeit gültige Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf - der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99) - ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der nun dem Regionalrat vorgelegte 2.
Entwurf des RPDs, Stand Juni 2016 besteht aus einem Textteil mit ergänzenden
Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele und Grundsätze der
Regionalplanung zu den Belangen „gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte“, „Siedlungsstruktur“,
„Freiraum“ und „Infrastruktur“ aufgeführt werden und aus dem graphischen
Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der Größe des
Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern. Die Haan
betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten) und 25
(Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt, sodass
der zeichnerische Entwurf für das
Stadtgebiet von Haan der Anlage 3 zu entnehmen ist. Desweiteren umfasst
die Planung eine Begründung und einen Umweltbericht.
4.
Beteiligungsmöglichkeit zu Änderungen
gegenüber der ersten Entwurfsfassung
Das erste förmliche Beteiligungsverfahren erfolgte auf Basis des Regionalratsbeschlusses vom 18.09.2014 und der entsprechenden damaligen Unterlagen zur Erarbeitung des Regionalplans. In den nun vorgelegten Beteiligungsunterlagen ist über sichtbare Änderungsmarkierungen oder gesonderte Hinweise kenntlich gemacht worden, in welchen Teilen im Vergleich zur Fassung gem. Regionalratsbeschlusses vom 18.09.2014 Änderungen vorgenommen worden sind. Das zweite förmliche Beteiligungsverfahren soll sich aus Gründen der Verfahrensökonomie auf diese Änderungen beziehen.
Seitens der Bezirksregierung wird darauf
hingewiesen, dass damit keine Beschränkung von Beteiligungsrechten verbunden
ist. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Änderungen (nur) der
geänderte Teil des Planentwurfs erneut auszulegen und (nur) insoweit die
Stellungnahmen erneut einzuholen sind.
Änderungen gegenüber der vorgenannten Entwurfsfassung sind in allen
Teilen erfolgt. In den Anlagen 4 und 5 werden diese auszugsweise (Änderungen
des graphischen Entwurfs und der Grundsätze und Ziele) dargestellt.
Im Folgenden werden insbesondere Änderungen der zeichnerischen Darstellungen
auch beschrieben:
·
Die K20n
wird entsprechend ihres tatsächlichen Verlaufs dargestellt. Gleichzeitig bleibt
die Darstellung des ASBs in Gruiten gegenüber dem 1. Entwurf unverändert.
Dadurch ergibt sich nun eine zweite kleinere ASB-Darstellung östlich des
Straßenzugs L 423 / K 20n. (Seitens der Bezirksregierung wurde hierzu jedoch im
August mitgeteilt, dass es sich bei dieser ASB-Darstellung und der kleinen
ASB-Darstellung, die weiter nördlich über den Straßenzug ragt, um
Darstellungsfehler im Regionalplan-Entwurf handelt. Nach ihrem Planverständnis
endet der ASB westlich bzw. südlich der K 20n.)
·
Im
östlichen Teil von Gruiten wird stadtgebietsübergreifend nach Wuppertal
Osterholz und Schöller wieder die Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“
dargestellt. Dies entspricht der Darstellung im GEP 99.
·
Die im
1. Entwurf des RPD südlich der Osterholzer Straße dargestellte Freiraumfunktion
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ wird in „Schutz der Natur“ geändert (u. a.
Grube 10). Es handelt sich hier hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung
größtenteils um Wald, aber auch um extensive Grünlandnutzung. Im
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haan sind die Flächen neben der Darstellung
als Wald auch als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im
Landschaftsplan ist in diesem Bereich noch kein Naturschutzgebiet festgesetzt,
zu den Ausweisungen siehe Anlage 6[1]
·
An der
Stadtgrenze zu Mettmann wird im Bereich Benninghoven der im 1. Entwurf
dargestellte ASB für zweckgebundene Nutzungen vergrößert. Im GEP 99 ist hier
ein GIB dargestellt, der zusammen mit angrenzenden weiteren GIB-Flächen auch
auf Haaner Stadtgebiet bereits im 1. Entwurf zurückgenommen wurde. Nach
Auskunft der Bezirksregierung soll mit der Vergrößerung nicht nur den Haupt-,
sondern auch den Nebengebäuden des Klinikbereichs entsprochen werden.[2]
·
Die Darstellung
der L 357 im Bereich Haan Ost bis Solingen Gräfrath wurde an die topografischen
Verhältnisse angepasst. Teilweise wurde die äußere Abgrenzung von Bereichen mit
Freiraumfunktion entlang von Verkehrstrassen geringfügig zurückgeschnitten. Dies
sind redaktionelle Änderungen.
·
Der 2. Regionalplanentwurf
weist für den Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50 ha
auf. Der im Regionalplan planerisch gesicherte Anteil wurde seitens der
Bezirksregierung von 36 auf 37 ha korrigiert. Somit wird nunmehr ein um 1 ha
reduzierter Fehlbedarf von ca. 13 ha in das Flächenbedarfskonto eingebucht.
Die Bezirksregierung weist in der Begründung darauf hin, dass es zum
Zeitpunkt der Erarbeitung der aktuellen Vorlage regelmäßig neue Erkenntnisse zu
der Einwanderung von Flüchtlingen gibt, die eine mittel- bis langfristige
verlässliche Vorausberechnung kaum ermöglichen, allerdings doch erwarten
lassen, dass in der Zukunft die Zuwanderung gerade von Menschen aus Krisengebieten
nicht abbrechen wird.
Da das Reservepotenzial im Planungsraum jedoch genug Handlungsspielraum
bietet, um mindestens auf mittelfristige Entwicklungen des Wohnbedarfs
planerisch reagieren zu können - was auch für Haan zutrifft -, soll an der
jetzigen Bedarfsberechnung festgehalten werden.
In den nächsten drei bis fünf Jahren werde die Regionalplanungsbehörde
die Migration nach Nordrhein-Westfalen und in die Planungsregion Düsseldorf,
die Bautätigkeit und die planerische Reservesituation sehr genau beobachten, um
auf steigende Wohnraumbedarfe innerhalb der Gültigkeitsdauer des Regionalplans
Düsseldorf standortbezogen angemessen reagieren zu können.
5.
Umgang mit den Anregungen und
Bedenken der Stadt Haan
Die Stellungnahme der Stadt
Haan, die sie im Rahmen des ersten förmlichen Beteiligungsverfahrens bzw. der ersten
Offenlage fristgemäß abgegeben hat, ist Anlage 7 zu
entnehmen.
Sie bezieht sich auf
a.
die Darstellung eines GIB im Bereich der Polnischen
Mütze
b.
die Rücknahme des dargestellten Regionalen Grünzugs im
Bereich Polnische Mütze
c.
die Streichung der zwischen Haan-Gruiten und dem
Stadtteil Haan darstellten sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße
sowie
d.
Anregungen zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im
Bereich des Ittertals
Lediglich die Anregung c. wurde im 2. Entwurf des RPDs, Stand Juni 2016
berücksichtigt.
Der Verwaltung ist lediglich eine Übersicht, jedoch kein Prüfergebnis
der Bezirksregierung zu den Stellungnahmen im Rahmen der ersten Offenlage
bekannt. Die Stadtverwaltung hat die Bezirksregierung
Düsseldorf bereits am 03.06.2016 um Mitteilung gebeten, ob diese Information
anderweitig verfügbar ist. Dies wurde seitens der Bezirksregierung verneint und
nach Rückfrage auf eine Synopse verwiesen, die planmäßig im Nachgang zur zweien
Offenlage erstellt werden soll.
6.
Einschätzung der Änderungen gegenüber
der ersten Entwurfsfassung
In Bezug auf die Änderungen der zeichnerischen
Darstellungen war aus Sicht der Verwaltung insbesondere die Abgrenzung des neu
dargestellten Bereichs zum Schutz der Natur (BSN) zu überprüfen.
Hierbei war zu klären, welche Auswirkungen
hiermit für ggf. konkurrierende Nutzungen, wie Land- und Forstwirtschaft
verbunden sind.
Der Regionalplan
erfüllt gemäß § 18 (2) Landesplanungsgesetz (LPlG) die Funktion eines
Landschaftsrahmenplans. Dabei ist die Darstellung der BSN wesentlicher
Bestandteil der Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Zu den in der
LPlG-DVO erwähnten besonderen Maßnahmen gehören die Pflege und Entwicklung
wertvoller Biotope und der Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes sowie
Festsetzungen als Naturschutzgebiete und zukünftig entsprechend zu schützende
Freiraumbereiche.
Die örtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden erst in den kommunalen
Landschaftsplänen rechtsverbindlich als Satzung festgesetzt. Die Aufstellung
und Änderung von Landschaftsplänen ist ebenfalls mit einem
Beteiligungsverfahren verbunden.
Die Abgrenzung der
Bereiche für den Schutz der Natur erfolgt auf der Grundlage der im Fachbeitrag
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 2015
enthaltenen Biotopverbundflächen der Verbundstufe I. Diese Kategorie umfasst
Flächen, die unter landesweiten und regionalen Gesichtspunkten (z. B.
repräsentativ für eine Region oder regional sehr selten) in der fachlichen
Bewertung i. d. R. Kernbereiche mit einer besonderen Schutzwürdigkeit sind und
eine herausragende Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. Den Verbundflächen ist eine ausführliche Gebietsbeschreibung mit
Informationen zu bedeutsamen Arten, Funktionen und Bestandsituation sowie
Schutz- und Entwicklungszielen zugeordnet.
Bei der
Verbundfläche "Südlicher Teilbereich des Waldgebietes Osterholz" wird
als Schutzziel die Erhaltung eines großflächigen überwiegend naturnahen
Waldgebiets und ehemaliger Steinbrüche mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien
genannt. Entwicklungsziel ist die Umwandlung
der Nadelholzforste in Wälder aus bodenständigen Baumarten, Entwicklung
altersheterogen aufgebauter Wälder mit Altholz und Totholzanteilen, Optimierung
der Strukturvielfalt innerhalb der Steinbrüche durch Erhaltung
unterschiedlicher Sukzessionsstadien, Offenhalten von Halbtrockenrasen durch
Zurückdrängung der Verbuschung.
Der zeichnerischen
Darstellung liegt die Abwägung zugrunde, dass die fachliche
Bewertung dieser Bereiche ihre besondere Eignung für den Schutz, die Pflege und
die Entwicklung wertvoller Biotope sowie den Aufbau eines landesweiten
Biotopverbundes belegt und ihre räumliche Sicherung und Freihaltung von
entgegenstehenden Nutzungen rechtfertigt.
BSN haben im
Vergleich zu den Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung (BSLE) die besondere Bedeutung eines Vorranggebiets, d. h. sie sind
bereits abgewogene Ziele der Raumordnung.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen innerhalb der BSN, welche insbesondere durch raumbedeutsame Emissionen, Versiegelungen und Zerschneidungen die besonderen Funktionen dieser Bereiche beeinträchtigen oder das naturräumliche Potential oder die angestrebte Entwicklung gefährden, sind unzulässig (z.B. bestimmte Windenergieanlagen).
Zudem sind
innerhalb der Bereiche mit besonderen Freiraumfunktionen (BSN und BSLE) im Zuge
der Landschaftsplanung die schutzwürdigen und entwicklungsbedürftigen
Landschaftsteile zu konkretisieren und die erforderlichen Schutz- und
Entwicklungsziele, Maßnahmen, Ge- und Verbote zu bestimmen. In den BSN sollen
die Kernbereiche des landesweiten und regionalen Biotopverbundes als
Naturschutzgebiete festgesetzt werden.
Die nicht als
Naturschutzgebiete festgesetzten Flächen innerhalb der BSN, soweit sie nicht
künftig als solche festgesetzt werden, sollen zur
Ergänzung und Sicherung der Naturschutzfestsetzungen als
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden.
Die für ihren
Schutz erforderlichen Verbote müssen von jedem eingehalten werden. I. d. R.
beschränken sich die Verbote auf einen Grundschutz. Weitere Nutzungsein-schränkungen
sollen dagegen auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer
und Bewirtschafter erfolgen. Die ordnungsgemäße Nutzung in bisheriger Art und
bisherigem Umfang ist von den Verhaltensregeln nicht betroffen
(Bestandsschutz). Zusätzlich hat die untere Landschaftsbehörde (Kreis Mettmann)
die Möglichkeit, dass sie in bestimmten Fällen Ausnahmen und Befreiungen von
den Verboten erteilen kann. Der bisherige Landschaftsplan des Kreises Mettmann setzt
auf ein Miteinander von Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Bürgerinteressen.
Die Festsetzung BSN
schafft zwar rechtliche Grundlagen für das nachstehende Fachrecht, dass z.B.
auch konkurrierende Ziele zu land- / forstwirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeiten entfalten kann. Dies kann eine Beschneidung der Nutzungspotenziale
bedeuten. Die Entwicklungspotenziale sind jedoch auch jetzt schon
eingeschränkt:
Mit dem BSN wird ein
Bereich überplant wird, in dem bereits jetzt besonders geschützte Teile von
Natur und Landschaft (Landschaftschutzgebiet, geschützter
Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) festgesetzt sind.
Auch aus dem
Grünlandumbruchverbot im Rahmen des europarechtlichen Greenings können sich
bereits Einschränkungen hinsichtlich der Änderung der Bodennutzung
ergeben.
Die besondere
Eignung der nun vorgeschlagenen BSN Flächen für den Schutz, die Pflege und
Entwicklung wertvoller Biotope und den Aufbau des Biotopverbunds ist seit
Jahren bekannt.
Hier befinden sich
NSG-würdige Flächen, deren Umsetzung im Zuge der Aufstellung vorangegangener
Landschaftspläne zwar thematisiert, aber noch nicht erfolgt ist. Ohne die Darstellung
eines BSN wären NSG-Festsetzungen zwar möglich, aber schwer zu begründen.
Die Verwaltung hat
den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Landwirtschaftskammer als Träger
öffentlicher Belange gebeten, im Rahmen ihrer Prüfung der Beteiligungsunterlagen
ein Augenmerk auf die geplante Neudarstellung BSN im Bereich Osterholz / Grube
10 zu legen und die Stadt Haan über eine etwaige Stellungnahme zu informieren.
Von diesen Stellen
können im Rahmen der Beteiligung ggf. entgegenstehende Belange, die für die
Abwägung der Bezirksregierung von Bedeutung sind, vorgebracht werden.
Umfassende Erläuterungen zu den
zeichnerischen Darstellungen z.B. BSN und regionale Grünzüge sind der
Begründung zum RPD zu entnehmen.
Die Änderungen gegenüber der ersten
Entwurfsfassung betreffen auch Grundsätze und Ziele der Raumordnung. Auch
hierzu gibt es seitens der Verwaltung keine Anregungen und Bedenken.
7. Weitere
Zeitplanung zur Erstellung des Regionalplans
Seitens des Kreises Mettmann wurde folgende weitere Zeitplanung zur
Erstellung des RPDs mitgeteilt:
·
Auswertung aller Eingaben und Erstellung einer Synopse
bis 2017
·
Erörterungstermin (nur) mit den Verfahrensbeteiligten
(insb. Kommunen) in der ersten Jahreshälfte 2017
·
voraussichtlich drittes Quartal 2017:
Aufstellungsbeschluss zum RPD
·
Anschließend Anzeigeverfahren bei der Staatskanzlei NRW
(Prüfung der Übereinstimmung mit Landesentwicklungsplan)
8. Empfehlung
zur weiteren Vorgehensweise
Seitens der Verwaltung wurde ein Entwurf
einer Stellungnahme erarbeitet. Die Inhalte sind Anlage 8 zu entnehmen.
Anregungen, denen seitens der
Bezirksregierung in Beteiligungsangeboten mehrfach nicht gefolgt wurde, werden
bis auf die „Anregungen zu den Gewerbeflächen der Stadt Solingen im Bereich des
Ittertals“ nicht erneut vorgebracht.
Die auf den SUVA am 29.09.2016 folgende
Ratssitzung ist am 15.11.2016 terminiert.
Um die seitens der Bezirksregierung gesetzte
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuhalten, schlägt die Verwaltung nach
Beratung im Fachausschuss die Fassung eines Dringlichkeitsbeschlusses der
Bürgermeisterin gem. § 60 Gemeindeordnung vor, so dass die Stellungnahme der
Stadt Haan fristgerecht verschickt werden kann.
Beschlussvorschlag:
„Der als Entwurf beigefügten Stellungnahme der Verwaltung wird zugestimmt.“