hier: Bauberatung - Einführung einer Beratungsgebühr für die Bauberatung (Nr. 2.29 der Konsolidierungsliste)
Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratung im SUVA am 02.11.2016
(61/144/2016) wurden die Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen einfacher
und ausführlicher Bauberatung kritisch diskutiert. Im Übrigen wurde um
Benennung der Rechtsgrundlagen gebeten.
Die Verwaltung greift die Diskussion auf und schlägt nunmehr einen
modifizierten Beschlussvorschlag wie folgt vor. Demnach bleibt die Bauberatung
in der ersten Viertelstunde kostenfrei. Aus der Erfahrung der Beratungspraxis
der Bauaufsicht sollten einfache Fälle in diesem Zeitraum beantwortet werden
können. Zukünftig soll demnach erst eine Bauberatung kostenpflichtig werden,
wenn sie die Zeit von 15 min. überschreitet. Eine Unterscheidung zwischen „Bauherren,
Bürger/innen“ und Personen gem.
§ 58 i.V.m. § 70 BauO NRW – Bauvorlageberechtigte (Architekten, Ingenieure und
Innenarchitekten) wird nicht getroffen. Somit ist die Regelung für jeden
Fragenden gleich und überschaubar aufgebaut.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage wird Bezug genommen auf die
Gebührenregelungen in der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO
NRW), die für die Tätigkeit der Bauaufsicht anzuwenden sind. Diese sehen in
Tarifstelle 2 Gebühren für Entscheidungen, Prüfungen und Besichtigungen der
Bauaufsicht vor. Eine beratende Tätigkeit wird nicht erfasst, ist nach den
Bestimmungen der BauO NRW auch nicht als pflichtige Aufgabe vorgesehen, sondern
stellt eine freiwillige Serviceleistung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass
hierfür keine Gebühr erhoben werden dürfte. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
Gebührengesetzt NRW (GebG NRW) sind lediglich mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte gebührenfrei, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas
anderes bestimmt ist. Nach der AVerwGebO NRW kann u. a. für die Erteilung von
schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und
entsprechenden mündlichen Auskünften eine Gebühr von 10,00 EUR bis max.
2.500,00 EUR erhoben werden. Hinsichtlich der Gebührenhöhe kann der in
Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebO NRW angegebene Satz (z. Zt. 78,00 EUR für die volle
Stunde) zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt daher eine Staffelung in 10 Minuten Schritten (1/6
von 78,00 EUR, entsprechend 13 EUR) als Beratungsgebühr vor.
Beispiel:
Beratung 25 min.: 15 min
kostenfrei, die restlichen 10 min kosten 13 EUR.
Die kalkulierten Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
Beratung max. 25 min: ca. 4.680
EUR
(3 Beratungen ca. 25 min pro Woche und Sachbearbeiter; bei 3
Teilgebieten (Haan – Süd - Gruiten mit
Industriepark Ost), kalkuliert auf 10 Monate)
Beratung max. 45 min: ca.
4.680 EUR
(1 Beratungen ca. 45 min pro
Woche und Sachbearbeiter; bei 3
Teilgebieten (Haan – Süd - Gruiten mit
Industriepark Ost), kalkuliert auf 10 Monate)
Einnahmen summieren sich nunmehr auf gesamt: ca. 9.360 EUR
Beschlussvorschlag:
„Der Einführung einer Bauberatungsgebühr wird zugestimmt.
1.
Die
Bauberatung der Bauaufsicht in der ersten Viertelstunde ist kostenfrei.
2.
Die
Bauberatung, die über die erste Viertelstunden hinaus geht, kosten pro neu
angefangener 10 Minuten, 1/6 des in Tarifstelle 2.1.4. der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
genannten Satzes.“
Finanz. Auswirkung:
siehe Vorlage