Betreff
Konsolidierungsliste 2017
hier: Bauberatung - Einführung einer Beratungsgebühr für die Bauberatung (Nr. 2.29 der Konsolidierungsliste)
Vorlage
61/144/2016/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Im Rahmen der Beratung im SUVA am 02.11.2016 (61/144/2016) wurden die Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen einfacher und ausführlicher Bauberatung kritisch diskutiert. Im Übrigen wurde um Benennung der Rechtsgrundlagen gebeten.

 

Die Verwaltung greift die Diskussion auf und schlägt nunmehr einen modifizierten Beschlussvorschlag wie folgt vor. Demnach bleibt die Bauberatung in der ersten Viertelstunde kostenfrei. Aus der Erfahrung der Beratungspraxis der Bauaufsicht sollten einfache Fälle in diesem Zeitraum beantwortet werden können. Zukünftig soll demnach erst eine Bauberatung kostenpflichtig werden, wenn sie die Zeit von 15 min. überschreitet. Eine Unterscheidung zwischen „Bauherren, Bürger/innen“ und Personen gem. § 58 i.V.m. § 70 BauO NRW – Bauvorlageberechtigte (Architekten, Ingenieure und Innenarchitekten) wird nicht getroffen. Somit ist die Regelung für jeden Fragenden gleich und überschaubar aufgebaut.

 

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage wird Bezug genommen auf die Gebührenregelungen in der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW), die für die Tätigkeit der Bauaufsicht anzuwenden sind. Diese sehen in Tarifstelle 2 Gebühren für Entscheidungen, Prüfungen und Besichtigungen der Bauaufsicht vor. Eine beratende Tätigkeit wird nicht erfasst, ist nach den Bestimmungen der BauO NRW auch nicht als pflichtige Aufgabe vorgesehen, sondern stellt eine freiwillige Serviceleistung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass hierfür keine Gebühr erhoben werden dürfte. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetzt NRW (GebG NRW) sind lediglich mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach der AVerwGebO NRW kann u. a. für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften eine Gebühr von 10,00 EUR bis max. 2.500,00 EUR erhoben werden. Hinsichtlich der Gebührenhöhe kann der in Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebO NRW angegebene Satz (z. Zt. 78,00 EUR für die volle Stunde) zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine Staffelung in 10 Minuten Schritten (1/6 von 78,00 EUR, entsprechend 13 EUR) als Beratungsgebühr vor.

 

Beispiel:

Beratung 25 min.:  15 min kostenfrei, die restlichen 10 min kosten 13 EUR.

 

Die kalkulierten Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

Beratung max. 25 min: ca. 4.680 EUR

(3 Beratungen ca. 25 min pro Woche und Sachbearbeiter; bei 3 Teilgebieten (Haan – Süd -  Gruiten mit Industriepark Ost), kalkuliert auf 10 Monate)

 

Beratung max. 45 min: ca. 4.680 EUR

 (1 Beratungen ca. 45 min pro Woche und Sachbearbeiter;  bei 3 Teilgebieten (Haan – Süd -  Gruiten mit Industriepark Ost), kalkuliert auf 10 Monate)

 

Einnahmen summieren sich nunmehr auf gesamt: ca. 9.360 EUR

 

Beschlussvorschlag:

„Der Einführung einer Bauberatungsgebühr wird zugestimmt.

1.    Die Bauberatung der Bauaufsicht in der ersten Viertelstunde ist kostenfrei.

2.    Die Bauberatung, die über die erste Viertelstunden hinaus geht, kosten pro neu angefangener 10 Minuten, 1/6 des in Tarifstelle 2.1.4. der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW genannten Satzes.“

 

Finanz. Auswirkung:

siehe Vorlage