hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 (1) BauGB,
Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Am 12.01.1994 wurde vom Planungs- und
Verkehrsausschuss (PLVA) der Aufstellungs-beschluss zum Bebauungsplan Nr. 143
gefasst.
Am 01.02.2005 hat sich die Stadt Haan, vertreten
durch den Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, zur Entwicklung der
„Windhövel-Passage“ im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 143 verpflichtet, mit
einem Investor zu kooperieren. Ziel der Kooperation war der Abschluss eines
städtebaulichen Vertrags über die Durchführung des Verfahrens zum Bebauungsplan
Nr. 143.
Am 10.05.2005 fasste der Planungs-, Umwelt- und
Verkehrsausschuss den Beschluss zur Aufstellung der 20. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP). Gleichzeitig wurde die Vorentwurfsplanung zur
Ausarbeitung des Bebauungsplans Nr. 143 beschlossen.
Am 07.03.2006 beschloss der Planungs-, Umwelt- und
Verkehrsausschuss die Offenlage der Entwürfe zur 20. FNP-Änderung und zum
Bebauungsplan Nr. 143.
Am
12.09.2006 hat der Rat der Stadt Haan nach Genehmigung durch die
Bezirksregierung
die 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
„Windhövel“ beschlossen.
Am 27.03.2007 hat der Rat der Stadt Haan den
Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ in der Fassung vom 14.02.2007 als Satzung
beschlossen und seiner Begründung in der Fassung vom 14.02.2007 zugestimmt. Der
Satzungsbeschluss wurde am 13.04.2007 im Amtsblatt der Stadt Haan
veröffentlicht.
Nach Feststellung eines Formfehlers wurde ein ergänzendes Verfahrens nach § 214 BauGB durchgeführt, der Formfehler behoben und hierbei gleichzeitig die Gelegenheit zur Klarstellung und Berücksichtigung aktueller Rechtsänderungen genutzt. Anschließend wurde der Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ in der Fassung vom 26.05.2008 mit der Begründung in der Fassung vom 02.04.2008 am 24.06.2008 erneut als Satzung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 27.06.2008 wurde der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt.
Derzeitige Rechtssituation
Mit Urteil vom 19.03.2009 wurde der Bebauungsplan Nr.
143 „Windhövel“ im Rahmen der mdl. Verhandlung über zwei gegen die Planung
vorgebrachte Normenkontrollanträge vom Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
(OVG) für unwirksam erklärt (s. Abdruck des Urteils, verteilt in der
Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 21.04.2009).
Dies hat Auswirkungen auf bestehende Bauvorbescheide,
das laufende Umlegungsverfahren für den Bereich Windhövel / Neuer Markt sowie
für das europaweite Ausschreibungs-verfahren, für welche der Bebauungsplan Nr.
143 die Rechtsgrundlage darstellt.
Das Gericht stellt in seiner
Urteilsbegründung fest, dass die Beurteilung der Lärm-vorbelastung für die
Bebauung entlang der Kaiserstraße fehlerhaft ist. Hinsichtlich der zur
Nachtzeit zu berücksichtigen Lärmimmissionen im geplanten MK1-Gebiet stellt
das Gericht weiterhin fest, dass eine Beurteilung nicht vorgenommen wurde. Die
Abwägungsdefizite bzw. der Abwägungsausfall resultieren aus einer unvollständigen
bzw. fehlerhaften schalltechnischen Untersuchung.
Die schalltechnische Untersuchung war
auf das konkrete Projekt „Einkaufszentrum ohne Wohnbebauung“ eines Investors
zugeschnitten und hat die o. g. Aspekte im Hinblick auf die allgemeinen
Festsetzungs- und Realisierungsmöglichkeiten des Bebauungsplans –hier: Wohnen
und die dadurch nachts zu erwartenden Emissionen- nicht bzw. falsch gewichtet.
Vom Oberverwaltungsgericht Münster wird außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Bedenken zu folgenden Begründungs- bzw. Planinhalten bestehen:
- Die städtebauliche Rechtfertigung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten (textl. Festsetzung Nr. 1.2 Satz 2) ist nicht tragfähig,
- Zweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung der Bauhöhenbeschränkung innerhalb eines 6 Meter breiten Streifens am Nord- und Ostrand des MK-1-Gebiets (mangelnde Ausnutzbarkeit der überbaubaren Fläche),
- Zweifel an der Wahrung des Gebots der objektiven Rücksichtnahme in Bezug zur Festsetzung einer Lärmschutzwand.
Es wird vom OVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint.
Weitere Vorgehensweise
Der Bebauungsplan Nr. 143 leidet an einem Abwägungsausfall und wurde in dieser fehlerhaften Form als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die Stadt Haan ist deshalb gehalten, den Abwägungsausfall zu beheben. Dies bedeutet, dass zur Aufrechterhaltung der mit dem Bebauungsplan Nr. 143 verfolgten städtebaulichen Ziele das Aufstellungsverfahren zur Bauleitplanung zu wiederholen ist. Dabei kann auf die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB verzichtet werden, da diese bereits auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Da die Planzeichnung selbst beanstandungsfrei
geblieben ist, kann die Korrektur auf die Aufbereitung des Abwägungsmaterials
(hier: schalltechnische Gutachten), sowie auf die entsprechenden Änderungen /
Ergänzungen der Begründung hinsichtlich der aufgezeigten Defizite beschränkt
werden.
Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung
Auf Grund der beanstandeten inhaltlichen Fehler wurde
zur Nachbesserung bzw. zur Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung ein
unabhängiges Ingenieurbüro beauftragt (Anlage 1). Das beauftragte Büro Peutz
Consult ist auf die Anfertigung von Schallgutachten spezialisiert, hat bereits
für verschiedene städtebauliche Planungen im Haaner Stadtgebiet
schalltechnische Untersuchungen erarbeitet und ist mit der Örtlichkeit
vertraut. Dem Büro Peutz Consult steht bereits umfangreiches ortsbezogenes
Material und Sachwissen zur Verfügung.
Aus der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung
geht hervor, dass das zu Grunde gelegte geringere Verkehrsaufkommen auf der B
228 sowie die nächtliche Ampelabschaltung am Knoten B 228/ Königstraße zu
insgesamt niedrigeren Beurteilungspegeln an den definierten Immissionspunkten
führt. Dennoch sind an einigen Bezugspunkten Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte zu verzeichnen. Ebenfalls wird durch die ergänzende schalltechnische
Untersuchung bestätigt, dass die durch die Verkehrsbelastung des geplanten
Einkaufszentrums verursachten Immissionen zu Pegelüberschreitungen an den
entsprechenden Gebäudefassaden führen. Die Annahme einer zusätzlichen, durch
die Planung bedingten „Nachtkomponente“ (100 Kfz-Fahrten) ist hierin enthalten.
Die durch den Verkehrslärm insgesamt verursachten
Pegelüberschreitungen sind basierend auf den bisherigen Ergebnissen des
Schallgutachtens aus dem Jahre 2006 bereits durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen
im Rahmen des Lärmpegelbereichs V im Bebauungsplan Nr. 143 planerisch bewältigt
worden. Eine Änderung / Ergänzung dieser Festsetzungen ist nicht erforderlich.
Regelungsbedarf besteht jedoch bezüglich eines
möglichen privaten Flächenanteils der Zufahrt, da die hiervon ausgelösten
Kfz-Immissionen als Gewerbelärm einzustufen sind und demzufolge nach den
strengeren Richtwerten der TA Lärm zu beurteilen sind. Hierdurch werden
Pegelüberschreitungen von bis zu 2,1 dB (A) durch den zusätzlich angenommenen
Nachtverkehr verursacht.
Ebenso ist in der Begründung zu thematisieren, wie
die Auswirkungen des durch das geplante Einkaufszentrum verursachten
Mehrverkehrs auf dem Windhövelplatz planerisch bewältigt werden: Der
Projektbezug dieser Immissionsbelastungen erfordert hier entsprechende bauliche
Maßnahmen, welche im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu sichern sind bzw. separate privatrechtliche
Regelungen zwischen dem Vorhabensträger und den betroffenen Eigentümern zur
Realisierung und Kostenübernahme von passiven Schallschutzmaßnahmen. Dieses ist
im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Stadt und dem
Vorhabensträger vor Rechtskraft des Bebauungsplans zu gewährleisten.
Neufassung der Begründung
Die Verwaltung hat im Rahmen der Neuaufstellung
des Bebauungsplans Nr. 143 die Begründung überarbeitet und unter
Berücksichtigung der im OVG-Urteil genannten Aspekte neu gefasst; die
geänderten / ergänzten Kapitel sind unterstrichen dargestellt:
-
im Kapitel
2.1 wird belegt, dass eine hinreichende Ausnutzbarkeit der nordöstlichen
überbaubaren Fläche im MK1-Gebiet gegeben ist,
-
im neu eingefügten Kapitel
2.7 der Begründung wird ausführlich dargelegt, welche gewichtigen
städtebaulichen Gründe zum Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan
bestehen,
-
im Kapitel 3.2 der
Begründung wurden die Ergebnisse der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung
aufgenommen und die Begründungsinhalte entsprechend angepasst,
-
im Kapitel
3.2.2 wird ausgeführt, dass bei der Festsetzung einer Lärmschutzwand auch
das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wurde.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 143 sind durch die o.a.
Änderungen und Ergänzungen der Begründung nicht betroffen.
Im nunmehr zur Offenlage zu beschließenden Entwurf sind jedoch die
aus den vergangenen Verfahren bedingten Streichungen nicht mehr enthalten;
bisher in Rot eingetragene Planungsinhalte sind in schwarz dargestellt.
Schließlich wurden die enthaltenen Verfahrensvermerke, sonstige Daten und der Verfahrensstand
aktualisiert.
Weiteres
Verfahren
Nach erfolgtem Beschluss ist der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 143
„Windhövel“ mit seiner Begründung nach § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind, von der Offenlage zu benachrichtigen. Die im Rahmen
der Offenlage sowie des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen
werden geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung
und Entscheidung über den Satzungsbeschluss bzw. den abschließenden Beschluss
über die Flächennutzungsplan-Änderung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bebauungsplans als Satzung kann der Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ wird gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 143 umfasst die Fläche
zwischen dem Neuen Markt,
einschließlich seiner Platzfläche, der Kaiserstraße, der Schillerstraße und dem
Schillerpark. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt
durch die Planzeichnung.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.05.2009 mit
der Begründung in der Fassung vom 19.05.2009 wird zugestimmt.
3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach § 3 (1)
Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung der Planung bereits
zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist.
4. Der
Entwurf des Bebauungspans in der Fassung vom 25.05.2009 mit der Begründung in
der Fassung vom 08.06.2009 ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und
die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind
gemäß § 4 (2) BauGB einzuholen.
Finanz. Auswirkung:
keine