Sachverhalt:
1.
Anlass
der Vorlage
Mit Beschluss vom 08.05.2008 hatte der Rat der Stadt Haan die 4.
Neufassung der o.a. Satzung beschlossen.
Da inzwischen die Einnahmen nicht mehr die Kosten decken und die Kosten
sich auch nicht nur unwesentlich verändert haben, ist eine neue Berechnung
vorzunehmen. Außerdem setzt die Verwaltung damit in einem weiteren Schritt ihrer Zusage um, die
Gebührenbedarfsberechnungen (Kalkulationen) unter Berücksichtigung der
Betriebskostenabrechnungen vorangegangener Jahre künftig jährlich zu
überarbeiten.
2.
Gebührenkalkulation
und Betriebskostenabrechnungen
2.1 Allgemein
Im Zuge der Untersuchungen der Ermittlung
von Rettungs- und Krankentransportgebühren hat das Rechnungsprüfungsamt
strukturelle Änderungen / Optimierungsmöglichkeiten bei den
Gebührenbedarfsberechnungen generell (sh. Beschlussvorlage Nr. 32-2/037/2016 zum HFA am 21.06.2016 bzw. Rat am
28.06.2016) vorgeschlagen. Am
20.08.2016 hat der Rat beschlossen, u.a. auch bei den Wochenmarktgebühren statt
der konkreten Overhead-Kosten (z.B.
Querschnittsämter) künftig KGSt-Werte und bei den Abschreibungen einen
kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % statt bisher 4,0 % anzusetzen. Dies ist in
der Kalkulation 2017 berücksichtigt.
Den Vorschlägen des
Rechnungsprüfungsamtes wurde damit gefolgt.
2.2 Veränderungen
Die Verwaltung hat auf Vorschlag des
Rechungsprüfungsamtes auch die Struktur der Gebührenkalkulationen aus dem
Bereich des Ordnungsamtes vereinheitlicht. Dies erleichtert die
Orientierung und ermöglicht innerhalb der Jahre eine Vergleichbarkeit.
Aus diesem Grund und da die Kalkulationen und Abrechnungen durch das
Rechungsprüfungsamt geprüft werden, verzichtet die Verwaltung künftig auf eine
vergleichende Darstellung (Synopse) sowie eine detaillierte Erläuterung der
Veranschlagungen, soweit die Veränderungen nur auf „preislichen“ Anpassungen
beruhen.
2.2.1 Betriebskostenabrechnung 2013 (Anlage3)
Die Abrechnung basiert auf der
Systematik der Kalkulation bis 2008. Es wurden die tatsächlichen Ergebnisse aus
der Jahresrechnung 2013 übernommen und wenn notwendig hinsichtlich der
Gebührenfähigkeit abgepasst. Es gab keine wesentlichen Veränderungen.
Der Wochenmarktbetrieb unterliegt
nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht. Bei den
aufgeführten Steuern handelt es sich um eine Resteabwicklung.
2.2.1 Betriebskostenabrechnung 2014
(Anlage 4)
Die Abrechnung basiert auf der
Systematik der Kalkulation bis 2008. Es wurden die tatsächlichen Ergebnisse aus
der Jahresrechnung 2014 übernommen und wenn notwendig hinsichtlich der Gebührenfähigkeit abgepasst.
Es gab keine wesentlichen Veränderungen.
Die Umsatzsteuerpflicht ist entfallen
und Reste bereits in 2013 abgewickelt worden.
2.2.2 Betriebskostenabrechnung 2015 (Anlage 5)
Die Finanzverwaltung führte für die
Leistungen des Betriebshofes einen neu kalkulierten Verrechnungssatz für die
Mitarbeiter(innen) ein. Der neue
Stundensatz beinhaltet nunmehr bereits die Overheadkosten, die vorher jeweils
separat ausgewiesen worden waren. Um die Einheitlichkeit innerhalb der
Betriebskostenabrechnung zu wahren, wurden bei den übrigen direkten
Personalkosten die Overheadkosten nach KGSt-Werten berechnet. Dies führt zu den
erkennbar höheren Personalkosten und dem gleichzeitigen Wegfall einzelner
interner Verrechnungen (Querschnittsämter, kalkulatorische Mieten,
Versicherungen, Porto, Telefonkosten, usw.).
2.2.3 Betriebskostenabrechnung 2016
Die Berücksichtigung der
Betriebskostenabrechnung 2016 erfolgt turnusmäßig in der nächsten
Gebührenkalkulation.
2.2.4 Gebührenkalkulation 2017 (Anlage 2)
Die Veränderungen aus der
Betriebskostenabrechnung 2015 werden fortgeführt, da sie den Vorschlägen des
Rechnungsprüfungsamtes entsprechen. Der kalkulatorische Zinssatz wurde auf 6,5
% erhöht. Die nach dem Kommunalabgabengesetz möglichen Unterdeckungen der Jahre
2013 bis 2015 sind vollständig berücksichtigt.
In den Jahren 2009 bis 2012 sind nach
einer Aufstellung der Finanzverwaltung insgesamt Überdeckungen in Höhe von
29.685,21 € entstanden. Die Rücklagen sollten seinerzeit dazu dienen, Kosten
für eine professionelle Strukturanalyse des Haaner Wochenmarktes und ggf. deren
begleitete Umsetzung abzufangen.
Das Thema hat in Zusammenhang mit dem
integrierten Innenstadtkonzept erneut eine besondere Aktualität erlangt. So
sind nunmehr in den Aufwendungen für den Wochenmarkt 15.000 € für ein
entsprechendes Gutachten veranschlagt und im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
2017 verabschiedet worden. Der Restbetrag führt zu einer entsprechenden
Gebührenminderung. Die Verwaltung kommt damit (wenn auch verspätet) der
Verpflichtung des Kommunalabgabengesetzes nach, Überdeckungen auszugleichen.
Für die Jahre 2009 bis 2012 erfolgt
jedoch keine Betriebskostenabrechnung mehr. Wie sich gezeigt hat, ist die
Differenz zwischen den tatsächlichen Ergebnissen aus den
Betriebskostenabrechnungen 2013 bis 2015 und Ergebnissen des Jahresabschlusses
der Finanzverwaltung zu dem Gebührenhaushalt nur sehr gering.
Grund hierfür ist, dass das Marktwesen
kaum Veränderungen unterlag. Daher ist der personelle Aufwand wirtschaftlich
nicht vertretbar, aus den überwiegend
bereits archivierten Akten prüfbare Betriebskostenabrechnungen zu
generieren.
3. Satzung
3.1 5.
Änderungssatzung (Anlage 1)
Die Gebühr je Quadratmeter und
Markttag steigt von 0,41 € auf 0,50 €.
Die Mindestgebühr hat sich bewährt.
Sie beträgt auch künftig 7,00 €, wobei aber keine Mehrwertsteuer mehr enthalten
ist.
Neu eingeführt wird eine Zusatzgebühr
von 5,00 € für Marktteilnehmer, welche durch den Marktmeister vor Ort mit
Bargeld abgerechnet werden müssen. Die Abrechnung erfordert einen hohen
zusätzlichen Zeitaufwand, der durch die Zusatzgebühr künftig nur noch den
„Verursachern“ in Rechnung gestellt werden soll.
Da die nächste Ratssitzung am
27.06.2017 stattfindet, ist ein Inkrafttreten zum 01.07.2017 geplant.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau-, Vergabe-, Feuerschutz- und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Haan:
Die Satzung über die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren auf dem Wochenmarkt der Stadt Haan vom 18.12.1991 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Soweit aufgrund der noch durchzuführenden Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt Änderungen erforderlich werden, sind diese bis zur weiteren Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 20.06.2017 einzuarbeiten und die Satzung ggf. entsprechend zu ändern.
Finanz. Auswirkung:
Siehe Sachverhalt