1. Anlass
der Vorlage:
Mit Beschluss vom Juni 2015 hatte der Rat der Stadt Haan die 5.
Neufassung der o.a. Satzung mit Gültigkeit für die Jahre 2015 und 2016
beschlossen. Bereits damals hatte die Verwaltung angekündigt, letztmalig eine
Berechnung für mehrere Jahre durchzuführen und ab 2017 eine jährliche Berechnung
einzuführen. Dem kommt die Verwaltung nunmehr nach.
2. Gebührenkalkulation
und Betriebskostenabrechnungen
2.1 Allgemein
Im Zuge der Untersuchungen der Ermittlung
von Rettungs- und Krankentransportgebühren hat das Rechnungsprüfungsamt
strukturelle Änderungen / Optimierungsmöglichkeiten bei den
Gebührenbedarfsberechnungen generell (sh. Beschlussvorlage Nr. 32-2/037/2016 zum HFA am 21.06.2016 bzw. Rat am
28.06.2016) vorgeschlagen. Am 20.08.2016 hat der Rat beschlossen, u.a.
auch bei den Kirmesgebühren statt der konkreten Overhead-Kosten (z.B.
Querschnittsämter) künftig KGSt-Werte und bei den Abschreibungen einen
kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % statt bisher 4,0 % anzusetzen. Dies ist in
der Kalkulation 2017 berücksichtigt.
Den Vorschlägen des Rechnungsprüfungsamtes
wurde damit gefolgt.
2.2 Veränderungen
Die Verwaltung hat auf Vorschlag des
Rechungsprüfungsamtes auch die Struktur der Gebührenkalkulationen aus dem
Bereich des Ordnungsamtes vereinheitlicht. Dies erleichtert die
Orientierung und ermöglicht innerhalb der Jahre eine Vergleichbarkeit.
Aus diesem Grund und da die Kalkulationen und Abrechnungen durch das
Rechungsprüfungsamt geprüft werden, verzichtet die Verwaltung künftig auf eine
vergleichende Darstellung (Synopse) sowie eine detaillierte Erläuterung der
Veranschlagungen, soweit die Veränderungen nur auf „preislichen“ Anpassungen
beruhen.
2.2.1 Betriebskostenabrechnung
2014
Die Abrechnung basiert auf der
Systematik der Kalkulation bis 2015/16. Es wurden die tatsächlichen Ergebnisse
aus der Jahresrechnung 2014 übernommen und wenn notwendig hinsichtlich der
Gebührenfähigkeit abgepasst. Es gab keine wesentlichen Veränderungen.
2.2.2 Betriebskostenabrechnung
2015
Die Finanzverwaltung führte für die
Leistungen des Betriebshofes einen neu kalkulierten Verrechnungssatz für die
Mitarbeiter(innen) ein. Der neue
Stundensatz beinhaltet nunmehr bereits die Overheadkosten, die vorher jeweils
separat ausgewiesen worden waren. Um die Einheitlichkeit innerhalb der
Betriebskostenabrechnung zu wahren, wurden bei den übrigen direkten
Personalkosten die Overheadkosten nach KGSt-Werten berechnet. Dies führt zu den
erkennbar höheren Personalkosten und dem gleichzeitigen Wegfall einzelner
interner Verrechnungen (Querschnittsämter, kalkulatorische Mieten,
Versicherungen, Porto, Telefonkosten, usw.). Ab 2015 unterliegt die Kirmes –
wie bereits auch der Wochenmarkt – nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.
2.2.3 Betriebskostenabrechnung 2016
Die Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung
2016 erfolgt turnusmäßig in der nächsten Gebührenkalkulation.
2.2.4 Gebührenkalkulation 2017
Die Veränderungen aus der
Betriebskostenabrechnung 2015 werden fortgeführt, da sie den Vorschlägen des
Rechnungsprüfungsamtes entsprechen. Der kalkulatorische Zinssatz wurde auf 6,5
% erhöht. Wie geplant, werden die nach dem Kommunalabgabengesetz möglichen
Unterdeckungen der Jahre 2014 und 2015 vollständig berücksichtigt. Die Vorjahre
bis 2013 sind bereits in der vorherigen Gebührenkalkulation 2015/16 enthalten
gewesen.
Auch die neue Gebührenkalkulation bewirkt nochmals steigende Gebühren.
Der Gesamtaufwand steigt von 181.513,48 € (2015/16) auf aktuell 195.189,26 € (+
13.675,78 € (= 7,53 %). Die Erhöhung ist
im Wesentlichen auf die Steigerungen bei den Kosten des Kirmesbetriebes und den
Personalaufwendungen zurückzuführen.
Die Kosten des Kirmesbetriebes steigen um 5.500 € (+ 13,51 %) bedingt
durch zusätzliches Sicherheitspersonal und Sicherheitseinrichtungen, allgemeine
Kostensteigerungen und höhere Bruttoaufwendungen als erwartet aufgrund des Wegfalls des Mehrwertsteuerabzuges.
Der Restbetrag von + 8.175,78 € verteilt sich auf die direkten
Personalkosten einschl. der internen Leistungsverrechnungen. Durch die
Umstellung der Systematik ist ein direkter Vergleich zu den Vorjahren hier
nicht möglich.
Die Anhebung der Gebühren bei den verschiedenen Sparten erfolgt nicht
linear. Bei der Festlegung der unterschiedlich hohen Steigerungsraten wurden
wie bei den letzten Satzungsänderungen im Jahr 1993, 2001, 2006, 2010 und 2015
·
die
unterschiedlich hohen Investitionskosten der Teilnehmer,
·
sonstige
andere Kosten,
·
Attraktivität
der Geschäfte für die Veranstaltung,
·
erzielbare
Umsätze,
soweit dies bekannt ist, berücksichtigt, um hierdurch
eine möglichst gleichmäßige Lastenverteilung der unabwendbaren Gebührenerhöhung
zu erzielen.
Die Kategorien wurden nicht verändert.
3. Satzung
3.1 6.
Änderungssatzung und Gebührentarif (Anlage 1 bis 2)
§ 2 Abs. 3 enthält nunmehr die Möglichkeit, die Gebühr
für einen Betrieb angemessen zu reduzieren, wenn der Betrieb für die Haaner
Kirmes aufgrund seiner besonderen Anziehungskraft oder Leuchtturmfunktion für
das Publikum besonders attraktiv ist und der von dem Betrieb hierfür zu
leistende Aufwand überdurchschnittliche Kosten verursacht, die am zugedachten
Standort bei Anwendung der tariflichen Gebühr nicht mehr erwirtschaftet werden
können.
Die Anlagen 2 bis 4 enthalten den Tarif 2017, einen
Gebührenvergleich sowie eine Übersicht über die Kostensteigerungen in absoluten
Zahlen und in Prozent.
Die nächste Ratssitzung findet am 27.06.2017 statt.
Unmittelbar danach erfolgt die Bekanntmachung, so dass die Gebühren rechtzeitig
zu der Veranstaltung 2017 Gültigkeit erlangen.
4. Ergänzende
Hinweise:
Die Haaner Kirmes gehört nunmehr seit
Jahrzehnten zu den anerkannt führenden Volksfesten in Deutschland und ist
deshalb weit über die Region hinaus bekannt. Sie ist damit nicht nur für die
Beschicker ein bedeutender Wirtschaftsfaktor, Werbeträger und nicht mehr
"wegzudenkendes" anerkanntes Kulturgut. Wg. der (noch) erzielbaren
Umsätze bewerben sich wesentlich mehr Beschicker um einen Platz auf dem Haaner
Volksfest als zugelassen werden können.
Bei der Auswahl kann deshalb ausschließlich
auf bekannte und bewährte Unternehmen mit attraktiven Geschäften
zurückgegriffen werden.
Im Interesse am Erhalt des Haaner
Volksfestes muss deshalb auch dafür Sorge getragen werden, dass diese
Unternehmen weiterhin ein wirtschaftliches Interesse am Haaner Volksfest haben,
denn die Haaner Kirmes hat auch hinsichtlich der Tageskosten pro
Teilnehmer eine Spitzenstellung in Deutschland.
Der Eintritt in eine inflationäre
Entwicklung könnte sich zur Bedeutungslosigkeit der Haaner Kirmes entwickeln.
Andere Städte, welche mit der Haaner Kirmes vergleichbare Veranstaltungen
durchführen, erkennen inzwischen die imagesteigernde Wirkung ihrer Kirmes und
leisten unter dem Aspekt der Wirtschaftsförderung einen Beitrag (verdeckten
Zuschuss) durch Übernahme eines städtischen Eigenanteils an den
Gesamtkosten.
Trotz dieses einzigartigen Werbeeffektes für
die Stadt Haan werden bisher alle ansatzfähigen Kosten zu 100 % gedeckt. Ein
städtischer Zuschuss wurde für die Haaner Kirmes bisher nie gewährt bzw.
eingerechnet.
Im Rahmen der Gebührenberatungen 2015 hatte
die Verwaltung einige Maßnahmen vorgeschlagen. Davon wurde mit der Maßnahme
„Sponsoring“ begonnen. Sie hat aufgrund der von den Sponsoren erkannten
Werbekraft der Haaner Kirmes bereits zu deutlich höheren Einnahmen geführt,
während andere Vorschläge trotz intensiver Bemühungen der Schaustellerverbände
nicht umgesetzt werden konnten.
Mit den Interessenvertretungen der Schausteller
und Marktkaufleute besteht die Vereinbarung, rechtzeitig über anstehende
Kostensteigerungen auf Volksfesten zu informieren. Dem Deutschen
Schaustellerbund (DSB) und dem Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute (BSM) wurde deshalb eine Ablichtung dieser Sitzungsvorlage
zugeleitet. Soweit von dort Stellungnahmen rechtzeitig eingegangen sind, werden
sie zu anstehenden Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau-, Vergabe-,
Feuerschutz- und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt dem Haupt- und
Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Haan:
Die Satzung
zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von Gebühren aus
Anlass der Haaner Kirmes (Kirmesgebührensatzung) wird in der Fassung der Anlage
1 und dem Gebührentarif Anlage 2 beschlossen.
Soweit aufgrund der noch durchzuführenden Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt Änderungen erforderlich werden, sind diese bis zur
weiteren Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 20.06.2017 einzuarbeiten und
die Satzung ggf. entsprechend zu ändern.
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt