hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen
Beschluss des Lärmaktionsplans
Sachverhalt:
1.
Anlass und Ziel der
Lärmaktionsplanung
Gemäß des sechsten Teils des
Bundesimmissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung (47a bis 47f
BImschG), der Bezug auf die EU- Umgebungslärmrichtlinie[1] nimmt, sind von den Gemeinden
oder zuständigen Behörden Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und
Lärmauswirkungen auszuarbeiten.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen
bilden Lärmkarten. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten
Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon
betroffen sind.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist
es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen
vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden Lärmminderungsmaßnahmen geprüft.
Sie können jedoch nur dann verbindlich in den Lärmaktionsplan aufgenommen
werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden dem zustimmen.
2.
Zu berücksichtigende Lärmquellen
Die Lärmaktionsplanung erfolgt
stufenweise.
In der vorangestellten 1. Stufe
war die Umgebung von offensichtlich stärkeren Lärmquellen zu betrachten. Die
Lärmaktionsplanung der Stufe 1 wurde am 05.03.2013 durch den Rat der Stadt Haan
beschlossen.
In der 2. Stufe müssen z. T.
weitere Lärmquellen, insgesamt alle Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen,
Bundesstraßen, Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen
Kfz/Jahr (~ 8.220 Kfz/Tag[2]) sowie Haupteisenbahnstrecken
mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Züge/Tag) im
Hinblick auf ihre Lärmauswirkungen untersucht werden.
Die Hauptverkehrsstraßen, die
unter diese Kriterien fallen, wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) auf der Grundlage der durch Straßen.NRW durchgeführten
Verkehrszählung 2010 ermittelt. Es handelt sich um
-
die Autobahn A 46
-
die Bundesstraße B 228
-
die Landesstraße L 357
Das LANUV hat
für diese Straßen die Lärmkartierung durchgeführt.
Mit der Lärmaktionsplanung wurde die Arbeitsgemeinschaft der Büros
Stadtverkehr, Hilden und ACCON Köln beauftragt. Sie hat zur Ermittlung der
Betroffenenschwerpunkte die Lärmauswirkungen auf Basis der für den Stand 2015
geeichten Verkehrsdaten des Verkehrsentwicklungsplans, Stufe 2 neu berechnet.
Der vorliegende Lärmaktionsplan ist der Teilplan für den Straßenverkehr.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist inzwischen zuständig für die
Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken
des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit.
3. Auslöseschwellen für Aktionspläne
Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden und erhebliche
Lärmbelästigungen zu mindern und langfristig abzustellen, empfiehlt das
Umweltbundesamt folgende Auslösekriterien für die Aktionsplanung. Kriterium ist
die Überschreitung einer der beiden Werte des 24-Stunden-Wertes LDEN oder des Nachtwertes LNight (in der Zeit zwischen 22.00 und
06.00 Uhr)
Empfehlungen zu Auslösekriterien
für die Lärmaktionsplanung
Umwelthandlungsziel |
Zeitraum |
LDEN |
LNight |
Vermeidung
gesundheitlicher Beeinträchtigungen |
kurzfristig |
65 dB (A) |
55 dB (A) |
Vermeidung
erheblicher Belästigungen |
mittelfristig |
55 dB (A) |
45 dB (A) |
Vermeidung von
Belästigungen |
langfristig |
50 dB (A) |
40 dB (A) |
Quelle: Umweltbundesamt
Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 liegen
Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an
Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten
wird.[3]
Für diese Bereiche besteht dringlichster Handlungsbedarf.
4.
Verfahren und Beteiligung
Die Vorgehensweise und
Zwischenergebnisse bei der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr (SUVA) jeweils vorgestellt.
Daraufhin wurde ein Entwurf des Lärmaktionsplans, Stufe 2 mit Stand von Januar
2016 für die Stadt Haan erstellt.
Gemäß § 47d Abs. 3 BImschG wird
die Öffentlichkeit zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält
rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung der
Lärmaktionspläne mitzuwirken.
Der Ausschuss für Planung,
Umwelt und Verkehr hat am 16.02.2016 den Beschluss gefasst, den Entwurf des
Lärmaktionsplans in der Fassung vom 27.01.2016 öffentlich auszulegen. Die
öffentliche Auslegung erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 08.04.2016
in der Zeit vom 18.04.2016 bis zum 20.05.2016.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbarstädte und Naturschutzverbände
wurden mit Schreiben vom 08.03.2016 von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme in o. g. Frist aufgefordert.
5.
Problembereiche und
Maßnahmenkonzept
Im Entwurf des Lärmaktionsplans
wurde dargestellt, dass Problembereiche vor allem im Umfeld der B 228 und L 357
zu verzeichnen sind. Hier sind vor allem die zentralen Bereiche der B 228
(Bahnhofstraße, Kaiserstraße und Alleestraße) sowie Bereiche der L 357
(Polnische Mütze) zu nennen.
Für die untersuchten
Straßenzüge, ergeben sich verschiedenste kurz- (1-2 Jahre), mittel- (2-5 Jahre)
und langfristige Maßnahmen (ab 5 Jahre, bzw. in laufenden Programmen) mit dem
Ziel der Reduzierung der Anzahl der von Lärm betroffenen Personen.[4]
Die kurzfristigen Maßnahmen
beziehen sich meist auf eine Reduzierung des Lärms durch eine Geschwindigkeitsreduzierung
in den betroffenen Straßenzügen. In Bezug auf die langfristigen Maßnahmen ist
unter anderem der Einbau von lärmoptimierten Asphalten zu nennen.
6.
Stellungnahmen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
zum Entwurf des Lärmaktionsplans haben sich rd. 125 Personen (einschließlich
Nebenwohnsitz, Vorstand Bürgerinitiative, Mitglieder Fachausschuss und Rat)
geäußert, darunter 109 Personen im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme.
Hierbei wurden weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen
gefordert.
Die seitens der Öffentlichkeit
vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung
Anlage 1a zu entnehmen.
7.
Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der
Nachbarstädte und der Naturschutzverbände
Die übergeordneten Behörden
weisen darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung ein Instrument des
gebietsbezogenen Immissionsschutzes und der Lärmaktionsplan keine eigenständige
Rechtsgrundlage zur Durchführung baulicher oder straßenverkehrlicher Art ist.
Es sind zur Durchführung die spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden.
Zum Teil treffen auch
gegensätzliche Einschätzungen und Bewertungen aufeinander, insbesondere
hinsichtlich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der B 228 und
der L 357 zur Verkehrslärmreduzierung.[5]
Die seitens der beteiligten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbarstädte und der
Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung
durch die Verwaltung der Anlage 1b zu entnehmen.
8.
Überarbeitung der Planunterlagen
Die Planunterlagen wurden
entsprechend der Prüfergebnisse überarbeitet.
Hinsichtlich der Auslösewerte
werden explizit auch die Bereiche betrachtet, in denen Lärmpegel von LDEN 65 dB(A) und 55 dB(A) LNight erreicht oder überschritten werden.
Darüber hinaus hat die
Verwaltung im Nachgang der öffentlichen Auslegung den Landesbetrieb Straßen.NRW
um schalltechnische Überprüfung für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der B
228 innerhalb von Haan gebeten. Es wurde in Aussicht gestellt, dass eine 30 km
/ h Begrenzung nachts umsetzbar ist, allerdings auf den betroffenen Bereich und
nicht für die gesamte Ortsdurchfahrt.
Hinsichtlich der Geschwindigkeitsreduzierung tags auf der B 228 wurden verschiedentlich Bedenken geäußert, die nachvollziehbar sind. Die Geschwindigkeitsreduzierung würde das langfristige Ziel der Stärkung des ÖPNV deutlich erschweren. Denn aufgrund der niedrigeren Geschwindigkeiten steigen nicht nur die ohnehin längeren Reisezeiten im straßengebundenen ÖPNV. Es steigen durch erhöhten Personal- und Fahrzeugaufwand auch die Kosten. Die Konkurrenzfähigkeit zum MIV wird dadurch verschlechtert.[6] In der Abwägung wurde die Teilmaßnahme gestrichen.
Der Lärmaktionsplan wurde
entsprechend überarbeitet. Hierbei wurden auch Verfahrensangaben
fortgeschrieben.
Der zum Beschluss anstehende
Lärmaktionsplan, Stufe 2 ist Anlage 2 zu entnehmen.
9.
Beschlussempfehlung und weiteres
Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in den Anlagen 1a und 1b zuzustimmen und den Lärmaktionsplan, Stufe 2 in der Fassung vom 28.08.2017 zu beschließen. Der Lärmaktionsplan muss zudem über das Landesumweltministerium an die EU gemeldet werden.
Nach ihrer erstmaligen Aufstellung müssen die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
[1] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juli 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
[2] Bei dieser Bemessungsverkehrsstärke handelt es sich um die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke. Die im Zuge des Verkehrsentwicklungsplans Stufe 2 ermittelten Verkehrsmengendaten von Runge und Küchler stellen hingegen den werktäglichen Verkehr für die typischen Wochentage dar. Der DTV ist um 10 bis 15 % niedriger als der werktägliche Verkehr für die typischen Wochentage.
[3] Dies gilt nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten nach §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit entsprechender Eigenart.
[4] Die Maßnahmen des Entwurfs und des zum Beschluss anstehenden Lärmaktionsplans werden jeweils im Kapitel 5.4 Maßnahmensteckbriefe und Wirkungsanalyse beschrieben. Auf Änderungen im Zuge der Überarbeitung der Planunterlagen wird unter Punkt 8 dieser Vorlage eingegangen.
[5] Gegen Maßnahmen, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, insbesondere vor Schulen, Kindergärten und anderen sensiblen Bereichen, die Synergien bilden können, werden von den Trägern öffentlicher Belange hingegen keine Bedenken geäußert. Der Verkehrssicherheitsbelang geht in die Abwägung ein.
[6] In den sensiblen Zeiten nachts sind zumindest weniger Kurse der Buslinien betroffen.
Beschlussvorschlag:
„1. Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der Lärmaktionsplan, Stufe 2, gem. § 47d BImSchG in der Fassung vom 28.08.2017 wird beschlossen.“