Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Die
Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“
sind durch Satzung für die Jahre 2018 und 2019 neu festzusetzen. Grundlage für
die Festsetzung sind die beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen.
Mit dieser Sitzungsvorlage erfolgt die regelmäßige
neue Kalkulation, ab sofort alle 2 Jahre.
Allgemeine Hinweise
Mit vorangegangener
Sitzungsvorlage (60/032/2017) sind diverse Änderungen für alle Satzungen
dargestellt worden. Auf eine wiederholende Aufzählung in den einzelnen
Satzungen wurden verzichtet.
Veränderungen
Nachdem das Ordnungsamt die Strukturen der Gebührenkalkulationen
vereinheitlicht hat, hat das Bauverwaltungsamt alle Kalkulationen ebenfalls an
diese Strukturen angepasst. Die Vorteile werden damit auf weitere wesentliche
Gebührensatzungen übertragen, übergreifend für alle Gebührenkalkulationen wird
die Orientierung erleichtert und eine Vergleichbarkeit ermöglicht. Aus diesem
Grund und da die Kalkulation und Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt
geprüft wird, verzichtet die Verwaltung auf eine vergleichende Darstellung
(Synopse) sowie eine detaillierte Erläuterung der Veranschlagungen, soweit die
Veränderungen nur auf „preislichen“ Anpassungen beruhen (siehe
Gebührenbedarfsberechnungen des Ordnungsamtes, z.B. SV 32-2/051/2017).
Betriebskostenabrechnungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Satzung lag noch keine Abrechnung der
Betriebskosten des Jahres 2016 vor. Zukünftig wird im Rahmen der Kalkulationen
auch über die Betriebskostenabrechnungen informiert und die Entwicklung der Über-
bzw. Unterdeckungen aufgezeigt.
Gebührenkalkulation 2018 und 2019 (Anlage 2)
Die mit vorangegangener
Sitzungsvorlage 60/032/2017 dargestellten Änderungen wurden berücksichtigt.
Straßenreinigung
Insbesondere die Anrechnung von Überdeckungen aus Vorjahren (54.966,63
EUR) sowie der Rückgang der gebührenpflichtigen Straßenreinigung der
städtischen Kleinkehrmaschine auf das Niveau des Jahres 2016 bewirken, dass die
Gesamtaufwendungen im Kalkulationszeitraum sinken.
Die Normalgebühr für die Straßenreinigung kann daher von aktuell 2,18
EUR auf 1,70 EUR gesenkt werden.
Winterdienst
Für den Kalkulationszeitraum wurden die Arbeitsleistungen des
Betriebshofes anhand der Stundenaufzeichnung berücksichtigt.
Bereits in 2018 stellt sich die Anrechnung aus Vorjahresergebnissen
gebührenbelastend dar. In 2019 fallen anrechenbare Überschüsse (42.343,36 EUR)
und Unterdeckungen (7.873,99 EUR) aus Vorjahren vollständig weg. Hierdurch ergibt
sich eine weitere Mehrbelastung in 2019 in Höhe von 34.469,37 EUR.
Die kalkulierten Kosten für Fahrzeugbetrieb und Unterhaltung orientieren
sich an den aktuellen Ist-Zahlen und werden erhöht (durchschn. 5.041 EUR).
Die Normalgebühr für den Winterdienst steigt von aktuell 0,71 EUR auf 0,99
EUR und ist damit nach einigen Jahren günstigerer Gebührensätze (2016: 0,67
EUR, 2017: 0,71 EUR) wieder auf dem Niveau von 2015 (0,92 EUR).
Satzung
Innerhalb des § 7 der Satzung wird ein Satz aus Abs. 2 in Abs. 1
verschoben. Die Verschiebung stellt klar, dass sich dieser Satz lediglich auf
Ein- und Auszug der Gebührenpflichtigen sowie Veränderungen im
Straßenverzeichnis bezieht. Ansprüche aufgrund des Absatzes 2 werden taggenau
ermittelt und erstattet.
Bisherige Fassung von § 7 Abs. 1 und 2:
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den
Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende
des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für
die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom
Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus
zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als
drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als drei
Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlichen
Gegebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt
werden muss.
Neue Fassung von § 7 Abs. 1 und 2::
„(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den
Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende
des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Ändern sich die Grundlagen für die
Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom
Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.
(2) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen
Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss,
besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht
auch nicht, wenn für weniger als drei Monate die Reinigung insbesondere wegen
Straßenarbeiten oder anderen örtlichen Gegebenheiten in ihrer Intensität und
flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.“
In § 8 Abs. 2 wird als zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten „der
Stadtdirektor“ angegeben. Dies wird durch „die Bürgermeisterin“ ersetzt.
Die neue Satzung tritt nach abschließender Beratung im Rat am 12.12.2017
am 01.01.2018 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die 45. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.