Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Die Benutzungsgebühren für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
„Abwasserbeseitigung” sind durch Satzung für die Jahre 2018/2019 neu
festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung ist die beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung.
Veränderungen
Nachdem das Ordnungsamt die Strukturen
der Gebührenkalkulationen vereinheitlicht hat, hat das Bauverwaltungsamt alle
Kalkulationen ebenfalls an diese Strukturen angepasst. Die Vorteile werden
damit auf weitere wesentliche Gebührensatzungen übertragen, übergreifend für
alle Gebührenkalkulationen wird die Orientierung erleichtert und eine
Vergleichbarkeit ermöglicht. Aus diesem Grund und da die Kalkulation und
Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft wird, verzichtet die
Verwaltung auf eine vergleichende Darstellung (Synopse) sowie eine detaillierte
Erläuterung der Veranschlagungen, soweit die Veränderungen nur auf
„preislichen“ Anpassungen beruhen (siehe Gebührenbedarfsberechnungen des
Ordnungsamtes, z.B. SV 32-2/051/2017).
Betriebskostenabrechnungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Satzung lag noch keine Abrechnung der
Betriebskosten des Jahres 2016 vor. Zukünftig wird im Rahmen der Kalkulationen
auch über die Betriebskostenabrechnungen informiert und die Entwicklung der
Über- bzw. Unterdeckungen aufgezeigt.
Gebührenkalkulation 2018 und 2019 (Anlage 2)
Die mit vorangegangener
Sitzungsvorlage 60/032/2017 dargestellten Änderungen wurden berücksichtigt.
Durch den Ansatz von Überdeckungen aus Vorjahren (154.342,62 EUR) und
Unterdeckungen aus Vorjahren (146.613,55 EUR) neutralisieren sich diese
Positionen und haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gebühren. Die
Bescheide des BRW für 2018 liegen bereits vor, so dass diese Daten aktuell
sind, für das Jahr 2019 wurde mit einer 2,5%-igen Steigerung der an den BRW zu
zahlenden Beiträge gerechnet.
Satzung
Die neue Satzung tritt nach abschließender Beratung im Rat am 12.12.2017
am 01.01.2018 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die 5. Änderung der Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage wird
in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.