Sachverhalt:
Die Verwaltung hatte in der Beratung des SIA
am 23.11.2017 zu TOP 8 „Sachstandsbericht zum baulichen Zustand der
städtischen Wohnunterkunft Dellerstr. 90, 90 a und 90 b“ erklärt, dass eine Unterbringung von Obdachlosen in der zur Zeit
leerstehenden Flüchtlingsunterkunft am Neandertalweg nicht möglich sei, da die
Unterkunft dort lediglich für die
Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehen und bauordnungsrechtlich genehmigt
sei. Zu beachten ist, dass die Baugenehmigung für den Standort
Neandertalweg grundsätzlich bis zum Jahr
2023 befristet sei. Ein entsprechender Nutzungsänderungsantrag zur
Unterbringung von Obdachlosen wäre abzulehnen, da im Außenbereich nach § 35 Baugesetztbuch
„Wohnen“ nicht zulässig sei.
Der SIA zog die Aussage der Verwaltung in Zweifel und beauftragte die
Verwaltung mit dem Kreis Mettmann abzuklären, ob dennoch die Unterbringung von
Obdachlosen am Standort Neandertalweg möglich wäre.
Mit Antwortschreiben vom 11.01.2018 hat der Landrat des Kreises Mettmann
die Auffassung der Verwaltung vollumfänglich bestätigt. Das Schreiben des
Landrates liegt als Anlage bei.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung sowie das Schreiben des Landrats des Kreises Mettmann vom 11.01.2018 zur Kenntnis.