Sachverhalt:
Die Verwaltung hatte zugesagt, die Rettungs-
und Krankentransportdienstgebühren jährlich unter Berücksichtigung der
Betriebskostenabrechnungen vorangegangener Jahre neu zu kalkulieren. Dem kommt
die Verwaltung nunmehr nach. Eine frühere Vorlage war wg. der Organisation der
Wahlen und Kirmes in 2017 sowie längere Personalausfälle nicht möglich.
Den Verbänden der Krankenkassen und dem Rechnungsprüfungsamt wurden die
Kalkulation und die erforderlichen Unterlagen am 08.05.2018 mit der Bitte
übersandt, eine möglichst kurzfristige Prüfung vorzunehmen, um eine
Verabschiedung der neuen Satzung noch in der letzten Ratssitzung vor der
Sommerpause zu erreichen.
Mithin stehen der Beschlussentwurf sowie die nachstehenden Erläuterungen
unter dem Vorbehalt noch möglicher Änderungen. Die Verwaltung wird hierzu –
wenn notwendig - in den Fachausschüssen bzw. im Rat mündlich oder durch eine
Tischvorlage berichten.
1. Allgemeine Änderungen in der Kalkulation
2018
Im Zuge der Untersuchungen der Ermittlung
von Rettungs- und Krankentransportgebühren hat das Rechnungsprüfungsamt
strukturelle Änderungen / Optimierungsmöglichkeiten bei den
Gebührenbedarfsberechnungen generell (sh. Beschlussvorlage Nr. 32-2/037/2016 zum HFA am 21.06.2016 bzw. Rat am 28.06.2016)
und Anpassungen bzw. Vorschläge für künftige Verhandlungen mit den
Verbänden der Krankenkassen bei den Rettungs- und
Krankentransportdienstgebühren unterbreitet.
Weiterhin hat der Rat am 20.08.2016 beschlossen, u.a. bei den Rettungs-
und Krankentransportdienstgebühren statt der konkreten Overhead-Kosten
(z.B. Querschnittsämter) künftig
KGSt-Werte und bei den Abschreibungen einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 %
(damaliger rechtlich zulässiger Höchstwert) statt bisher 4,0 % anzusetzen. Dies
ist in der Kalkulation 2017 erstmals berücksichtigt und wird in der Kalkulation
2018 fortgeführt.
Ebenso bewährt hat sich die tabellarische Darstellung von Aufwand und
Erträgen, welche eine einfache und schnelle Vergleichbarkeit mit den Vorjahren
ermöglicht.
Der Rat der Stadt Haan hat die
vollständige Aufschaltung der Stadt Haan auf die Kreisleitstelle beschlossen.
Die Notrufabfrage sowie die Koordination der Einsätze wurde bereits von dort
übernommen. Bevor jedoch eine personelle Besetzung der Nachrichtenzentrale
vollständig entfallen kann, muss die Wache technisch so umgerüstet werden, dass
sie durch die Kreisleitstelle vollumfänglich ferngesteuert werden kann. Dies
soll bis zum Ende des Jahres 2018 erreicht werden. Ab dem Jahr 2019 entfallen
dann die Kosten für die Besetzung einer eigenen Nachrichtenzentrale. Damit wird
künftig eine zentrale Forderung der Verbände der Krankenkassen erfüllt werden.
Auswirkungen auf die Kalkulation 2018 ergeben allerdings noch nicht.
Dahingegen hat der Kreis Mettmann
im Jahr 2017 einen neuen Rettungsdienstbedarfsplan aufgestellt. Hieraus ergeben
sich auch für die Haaner Wache Änderungen in den Vorhaltezeiten für die
Fahrzeuge im Rettungs- und Krankentransportdienst. Als Zeitraum für die
Umsetzung ist eine 2-Jahresfrist vorgesehen. Gleichwohl hat die Verwaltung bereits
in diesem Jahr mit einer teilweisen Umsetzung begonnen, auch weil nach dem
drastischen Gebührensprung bei den Krankentransportgebühren in 2017 ein
erheblicher Einbruch bei der Anzahl an Krankentransporten festzustellen war.
Neben dem obligatorischen 24-Stunden-RTW kommen nun nur noch ein „Tages-RTW“ montags
bis freitags und auch nur noch ein KTW allerdings mit verlängerten
Vorhaltezeiten zum Einsatz.
In Abänderung der in 2017 mit den
Verbänden getroffenen Vereinbarung werden in der Kalkulation 2018 die Kosten
für die Ausbildung Notfallsanitäter berücksichtigt. Das zuständige Ministerium
hat nochmals ausdrücklich erklärt, die Vorgehensweise begegne keinen
rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung ist inzwischen auch
gängige Praxis.
2. Betriebskostenabrechnungen 2015
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz
NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Dies bedeutet, das Über- oder
Unterdeckungen aus dem Jahr 2015 spätestens in 2019 ausgeglichen werden sollen.
Die Betriebskostenabrechnungen 2015 wurden auf Grundlage der Systematik
der Kalkulation 2015 und dem in diesem Zusammenhang stehenden Einvernehmen mit
den Verbänden der Krankenkassen erstellt.
Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2015
(sh. Anlage 3):
Nach Kostenträger RTW: 39.275,23 € Unterdeckung
Nach Kostenträger KTW: 237.342,45 € Unterdeckung
Summe im Produkt 020430: 276.617,68 € Unterdeckung
Die auf RTW entfallende Unterdeckung ist in der Kalkulation 2018
vollständig und die Unterdeckung der KTW zur Hälfte enthalten. Die restlichen
Unterdeckungen beim KTW werden dann in 2019 enthalten sein. Grund hierfür ist,
einen noch höheren Anstieg des Gebührensatzes für den KTW in 2018 zu vermeiden.
Die Betriebskostenabrechnung 2015 ist vom Rechnungsprüfungsamt geprüft.
Soweit sich Beanstandungen ergaben, sind diese ausgeräumt bzw. in der
Berechnung berücksichtigt.
3. Kalkulation 2018
Berechnung
der Personalkosten
(Kalkulation 2018, Ziffern 1.1 bis 1.3)
Die Personalkosten werden nach verschieden Aufgabengebieten getrennt
berechnet.
3.1 Berechnung
des Funktionsstellenfaktors im 24-Stunden-Einsatzdienst
Bei der Berechnung geht die Verwaltung wie
in den Vorjahren von einem Bedarf von 5,0 Stellen je Funktion aus und hat den
Wert in der Berechnung berücksichtigt. In 2017 konnten gegenüber den Verbänden
der Kranklenkassen aber nur 4,8 Stellen durchgesetzt werden.
3.2 Berechnung des
Funktionsstellenfaktors im 8-Stunden-Dienst
Bei einer 39-Stunden-Woche ergeben sich pro
Jahr rd. 104 Schichten. Diese sind wie oben um die Ausfallzeiten zu bereinigen.
Der Funktionsstellenfaktor errechnet sich wiederum aus den Dienstschichten im
Jahr geteilt durch die Nettoarbeitszeit. Der mit den Verbänden vereinbarte
Funktionsstellenfaktor beträgt 1,30 Stellen je Funktion und ändert sich in 2018
nicht.
3.3 Fahrzeugvorhaltezeiten:
Fahrzeuge werden wie folgt vorgehalten:
1 RTW 24 Stunden täglich
1 RTW 8 Stunden montags bis
freitags
1 KTW 14 Stunden montags bis freitags
1 KTW 24 Stunden samstags 8.00 Uhr bis sonntags 8.00 Uhr im Rahmen der
Mitwirkung der Hilfsorganisationen
3.4 Stellenbedarfe:
Aus den Funktionsstellenfaktoren und den
Fahrzeugvorhaltezeiten ergeben sich die folgenden Stellenbedarfe:
Fahrzeuge:
1 RTW 24 Stunden täglich = 10 Stellen (+0,4 im Vergleich zu 2017)
1 RTW
8 Stunden montags bis freitags = 2,6 Stellen (+/- 0)
1 KTW 14 Stunden montags bis freitags = 5,2
Stellen (+/- 0)
Nachrichtenzentrale:
1 Person 24 Stunden täglich = 5,0 Stellen, hiervon 50% = 2,6 (+0,1)
Verwaltung (nur neue Stellen in der Kalkulation):
Stellvertretung Abteilungsleitung, Anteil 30
% (+0,3)
Dienstplankoordination, Anteil 50 % (+0,5)
Die übrigen Stellenanteile ändern sich nicht.
4. Betriebsaufwendungen und kalkulatorische Kosten
Betriebsaufwendungen, Kalkulation 2018,
Ziffern 2.1 bis 2.17
Kalkulatorische Kosten, Kalkulation 2018, Ziffern 3.1 bis 3.10
Die sonstigen Kosten
umfassen die Ansätze im Haushaltsplan 2016 für die im Laufe des Jahres
anfallenden Sachkosten, die Abschreibungen auf Gebäude, Fahrzeuge und Geräte
sowie deren Verzinsungen. Die Aufteilung erfolgt nach unterschiedlichen
Schlüsseln.
Wie oben bereits
erwähnt, wurden die Kosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter wieder
aufgenommen (+20.000 €). Weiterhin ist eine Steigerung bei den Kosten für die
Beteiligung der Hilfsorganisationen zu erwähnen (+ 40.000 €), da diese jeweils
einen prozentualen Anteil den Gebühren erhalten.
Außerdem sind die
Kosten der Kreisleitstelle gestiegen und der Verteilschlüssel hat sich
geändert, so dass hier Mehrkosten in Höhe von rd. 100.000 € anfallen, die
ebenfalls in die Kalkulation mit eingeflossen sind.
Die in 2018 festgelegte
höchstmögliche Verzinsung des Anlagevermögens beträgt 6,37 % (-0,13 %).
5. Erträge
Kilometerpauschalen und Desinfektionen
Die Satzung sieht für Fahrten über die Stadtgrenzen
hinaus unverändert eine zusätzliche Kilometerpauschale vor. Extrakosten fallen
auch für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge an. Diese Kosten können
derzeit noch nicht alle vollständig ermittelt werden, weil die Software eine
entsprechende Auswertung nicht vorsieht. Eine Änderung wird angestrebt.
Gleichwohl müssen die Einnahmen vor Festlegung der Pauschale in Abzug gebracht
werden, da sie sich hierauf mindernd auswirken. Es wurde daher eine Prognose aufgrund
der ermittelbaren Zahlenwerte hochgerechnet.
Fehleinsätze zu Lasten der Stadt Haan wurden mit dem vereinbarten
Drittel berücksichtigt.
6. Satzungsänderung
Die Satzungsänderung enthält die Festsetzung
der neu kalkulierten Gebühren. Diese betragen für den RTW 490 € und für den KTW
488 €. Der erneute drastische Anstieg bei den KTW-Gebühren beruht insbesondere
auf dem Einbruch der Transportzahlen seit der Gebührenfestsetzung 2017. Damals
wurden die Gebühren von 157 € (Festsetzung in 2015) auf 279 € angehoben. Das
führte dazu, dass insbesondere Fahrten des „nichtqualifizierten
Krankentransportes“ während der üblichen Praxisöffnungszeiten an am Markt
zugelassene private Anbieter abgegeben wurden.
Weiterhin ist die Verwaltung der Auffassung, dass seit Übernahme der
Disposition der Krankentransporte durch die Kreisleitstelle eine weitere
Reduzierung der Transportzahlen festzustellen ist. Gleichzeitig wird eine
deutliche Mehrauslastung in Nachbarstädten wahrgenommen. Die Verwaltung hat den
Kreis nochmals um eine Überprüfung gebeten, u.a. mit dem Ziel einer möglichst
gleichmäßigen Auslastung herzustellen, nachdem nur vorübergehend eine stärkere
Auslastung des Haaner KTW erreicht wurde.
Beschlussvorschlag:
Vorbehaltlich von Änderungen, welche sich
durch die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder aus den Verhandlungen mit
den Verbänden der Krankenkassen ergeben werden, wird die Satzung zur 6.
Änderung der Gebührensatzung für den Rettungs- und Krankentransportdienst der
Stadt Haan in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt