Betreff
Gebührensatzung für den Rettungs- und Krankentransportdienst der Stadt Haan
Vorlage
32-2/061/2018
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Die Verwaltung hatte zugesagt, die Rettungs- und Krankentransportdienstgebühren jährlich unter Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnungen vorangegangener Jahre neu zu kalkulieren. Dem kommt die Verwaltung nunmehr nach. Eine frühere Vorlage war wg. der Organisation der Wahlen und Kirmes in 2017 sowie längere Personalausfälle nicht möglich.  

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Rechnungsprüfungsamt wurden die Kalkulation und die erforderlichen Unterlagen am 08.05.2018 mit der Bitte übersandt, eine möglichst kurzfristige Prüfung vorzunehmen, um eine Verabschiedung der neuen Satzung noch in der letzten Ratssitzung vor der Sommerpause zu erreichen.

 

Mithin stehen der Beschlussentwurf sowie die nachstehenden Erläuterungen unter dem Vorbehalt noch möglicher Änderungen. Die Verwaltung wird hierzu – wenn notwendig - in den Fachausschüssen bzw. im Rat mündlich oder durch eine Tischvorlage berichten.

 

 

1.      Allgemeine Änderungen in der Kalkulation 2018

Im Zuge der Untersuchungen der Ermittlung von Rettungs- und Krankentransportgebühren hat das Rechnungsprüfungsamt strukturelle Änderungen / Optimierungsmöglichkeiten bei den Gebührenbedarfsberechnungen generell (sh. Beschlussvorlage Nr. 32-2/037/2016 zum HFA am 21.06.2016 bzw. Rat am 28.06.2016) und Anpassungen bzw. Vorschläge für künftige Verhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen bei den Rettungs- und Krankentransportdienstgebühren unterbreitet.

Weiterhin hat der Rat am 20.08.2016 beschlossen, u.a. bei den Rettungs- und Krankentransportdienstgebühren statt der konkreten Overhead-Kosten (z.B.  Querschnittsämter) künftig KGSt-Werte und bei den Abschreibungen einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % (damaliger rechtlich zulässiger Höchstwert) statt bisher 4,0 % anzusetzen. Dies ist in der Kalkulation 2017 erstmals berücksichtigt und wird in der Kalkulation 2018 fortgeführt.  

 

Ebenso bewährt hat sich die tabellarische Darstellung von Aufwand und Erträgen, welche eine einfache und schnelle Vergleichbarkeit mit den Vorjahren ermöglicht.

 

Der Rat der Stadt Haan hat die vollständige Aufschaltung der Stadt Haan auf die Kreisleitstelle beschlossen. Die Notrufabfrage sowie die Koordination der Einsätze wurde bereits von dort übernommen. Bevor jedoch eine personelle Besetzung der Nachrichtenzentrale vollständig entfallen kann, muss die Wache technisch so umgerüstet werden, dass sie durch die Kreisleitstelle vollumfänglich ferngesteuert werden kann. Dies soll bis zum Ende des Jahres 2018 erreicht werden. Ab dem Jahr 2019 entfallen dann die Kosten für die Besetzung einer eigenen Nachrichtenzentrale. Damit wird künftig eine zentrale Forderung der Verbände der Krankenkassen erfüllt werden. Auswirkungen auf die Kalkulation 2018 ergeben allerdings noch nicht.       

Dahingegen hat der Kreis Mettmann im Jahr 2017 einen neuen Rettungsdienstbedarfsplan aufgestellt. Hieraus ergeben sich auch für die Haaner Wache Änderungen in den Vorhaltezeiten für die Fahrzeuge im Rettungs- und Krankentransportdienst. Als Zeitraum für die Umsetzung ist eine 2-Jahresfrist vorgesehen. Gleichwohl hat die Verwaltung bereits in diesem Jahr mit einer teilweisen Umsetzung begonnen, auch weil nach dem drastischen Gebührensprung bei den Krankentransportgebühren in 2017 ein erheblicher Einbruch bei der Anzahl an Krankentransporten festzustellen war. Neben dem obligatorischen 24-Stunden-RTW kommen nun nur noch ein „Tages-RTW“ montags bis freitags und auch nur noch ein KTW allerdings mit verlängerten Vorhaltezeiten zum Einsatz. 

In Abänderung der in 2017 mit den Verbänden getroffenen Vereinbarung werden in der Kalkulation 2018 die Kosten für die Ausbildung Notfallsanitäter berücksichtigt. Das zuständige Ministerium hat nochmals ausdrücklich erklärt, die Vorgehensweise begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung ist inzwischen auch gängige Praxis.

 

 

2.      Betriebskostenabrechnungen 2015

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Dies bedeutet, das Über- oder Unterdeckungen aus dem Jahr 2015 spätestens in 2019 ausgeglichen werden sollen.

 

Die Betriebskostenabrechnungen 2015 wurden auf Grundlage der Systematik der Kalkulation 2015 und dem in diesem Zusammenhang stehenden Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen erstellt.

 

Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2015 (sh. Anlage 3):

Nach Kostenträger RTW:                    39.275,23 €  Unterdeckung

Nach Kostenträger KTW:                  237.342,45 €  Unterdeckung

Summe im Produkt 020430:             276.617,68 €  Unterdeckung

 

Die auf RTW entfallende Unterdeckung ist in der Kalkulation 2018 vollständig und die Unterdeckung der KTW zur Hälfte enthalten. Die restlichen Unterdeckungen beim KTW werden dann in 2019 enthalten sein. Grund hierfür ist, einen noch höheren Anstieg des Gebührensatzes für den KTW in 2018 zu vermeiden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2015 ist vom Rechnungsprüfungsamt geprüft. Soweit sich Beanstandungen ergaben, sind diese ausgeräumt bzw. in der Berechnung berücksichtigt.

 

 

3.      Kalkulation 2018

Berechnung der Personalkosten

(Kalkulation 2018, Ziffern 1.1 bis 1.3)

 

Die Personalkosten werden nach verschieden Aufgabengebieten getrennt berechnet.

 

3.1    Berechnung des Funktionsstellenfaktors im 24-Stunden-Einsatzdienst

Bei der Berechnung geht die Verwaltung wie in den Vorjahren von einem Bedarf von 5,0 Stellen je Funktion aus und hat den Wert in der Berechnung berücksichtigt. In 2017 konnten gegenüber den Verbänden der Kranklenkassen aber nur 4,8 Stellen durchgesetzt werden.  

 

 

3.2       Berechnung des Funktionsstellenfaktors im 8-Stunden-Dienst   

Bei einer 39-Stunden-Woche ergeben sich pro Jahr rd. 104 Schichten. Diese sind wie oben um die Ausfallzeiten zu bereinigen. Der Funktionsstellenfaktor errechnet sich wiederum aus den Dienstschichten im Jahr geteilt durch die Nettoarbeitszeit. Der mit den Verbänden vereinbarte Funktionsstellenfaktor beträgt 1,30 Stellen je Funktion und ändert sich in 2018 nicht.

 

 

3.3    Fahrzeugvorhaltezeiten:

Fahrzeuge werden wie folgt vorgehalten:

1 RTW 24 Stunden täglich

1 RTW   8 Stunden montags bis freitags

1 KTW 14 Stunden montags bis freitags

1 KTW 24 Stunden samstags 8.00 Uhr bis sonntags 8.00 Uhr im Rahmen der Mitwirkung der Hilfsorganisationen

 

 

3.4    Stellenbedarfe:

Aus den Funktionsstellenfaktoren und den Fahrzeugvorhaltezeiten ergeben sich die folgenden Stellenbedarfe:

 

Fahrzeuge:

1 RTW 24 Stunden täglich                            =      10 Stellen (+0,4 im Vergleich zu 2017)

1 RTW   8 Stunden montags bis freitags    =      2,6 Stellen (+/- 0)

1 KTW 14 Stunden montags bis freitags    =      5,2 Stellen (+/- 0)

 

Nachrichtenzentrale:

1 Person 24 Stunden täglich                        =      5,0 Stellen, hiervon 50% = 2,6 (+0,1)

 

Verwaltung (nur neue Stellen in der Kalkulation):

Stellvertretung Abteilungsleitung, Anteil 30 % (+0,3)

Dienstplankoordination, Anteil 50 % (+0,5)

Die übrigen Stellenanteile ändern sich nicht.

 

 

4. Betriebsaufwendungen und kalkulatorische Kosten

Betriebsaufwendungen, Kalkulation 2018, Ziffern 2.1 bis 2.17
Kalkulatorische Kosten, Kalkulation 2018, Ziffern 3.1 bis 3.10

 

Die sonstigen Kosten umfassen die Ansätze im Haushaltsplan 2016 für die im Laufe des Jahres anfallenden Sachkosten, die Abschreibungen auf Gebäude, Fahrzeuge und Geräte sowie deren Verzinsungen. Die Aufteilung erfolgt nach unterschiedlichen Schlüsseln.

Wie oben bereits erwähnt, wurden die Kosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter wieder aufgenommen (+20.000 €). Weiterhin ist eine Steigerung bei den Kosten für die Beteiligung der Hilfsorganisationen zu erwähnen (+ 40.000 €), da diese jeweils einen prozentualen Anteil den Gebühren erhalten.

Außerdem sind die Kosten der Kreisleitstelle gestiegen und der Verteilschlüssel hat sich geändert, so dass hier Mehrkosten in Höhe von rd. 100.000 € anfallen, die ebenfalls in die Kalkulation mit eingeflossen sind.

Die in 2018 festgelegte höchstmögliche Verzinsung des Anlagevermögens beträgt 6,37 %  (-0,13 %).

 

5.      Erträge

          Kilometerpauschalen und Desinfektionen

Die Satzung sieht für Fahrten über die Stadtgrenzen hinaus unverändert eine zusätzliche Kilometerpauschale vor. Extrakosten fallen auch für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge an. Diese Kosten können derzeit noch nicht alle vollständig ermittelt werden, weil die Software eine entsprechende Auswertung nicht vorsieht. Eine Änderung wird angestrebt. Gleichwohl müssen die Einnahmen vor Festlegung der Pauschale in Abzug gebracht werden, da sie sich hierauf mindernd auswirken. Es wurde daher eine Prognose aufgrund der ermittelbaren Zahlenwerte hochgerechnet.

 

Fehleinsätze zu Lasten der Stadt Haan wurden mit dem vereinbarten Drittel berücksichtigt.

 

 

6.      Satzungsänderung

Die Satzungsänderung enthält die Festsetzung der neu kalkulierten Gebühren. Diese betragen für den RTW 490 € und für den KTW 488 €. Der erneute drastische Anstieg bei den KTW-Gebühren beruht insbesondere auf dem Einbruch der Transportzahlen seit der Gebührenfestsetzung 2017. Damals wurden die Gebühren von 157 € (Festsetzung in 2015) auf 279 € angehoben. Das führte dazu, dass insbesondere Fahrten des „nichtqualifizierten Krankentransportes“ während der üblichen Praxisöffnungszeiten an am Markt zugelassene private Anbieter abgegeben wurden.

 

Weiterhin ist die Verwaltung der Auffassung, dass seit Übernahme der Disposition der Krankentransporte durch die Kreisleitstelle eine weitere Reduzierung der Transportzahlen festzustellen ist. Gleichzeitig wird eine deutliche Mehrauslastung in Nachbarstädten wahrgenommen. Die Verwaltung hat den Kreis nochmals um eine Überprüfung gebeten, u.a. mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Auslastung herzustellen, nachdem nur vorübergehend eine stärkere Auslastung des Haaner KTW erreicht wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Vorbehaltlich von Änderungen, welche sich durch die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder aus den Verhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen ergeben werden, wird die Satzung zur 6. Änderung der Gebührensatzung für den Rettungs- und Krankentransportdienst der Stadt Haan in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

siehe Sachverhalt