hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt
Haan hat am 29.11.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 189
„Westliche Kölner Straße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemeinsam
mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen
und Einwohner gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am
29.06.2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Im Rahmen der Erarbeitung des Vorentwurfs
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde
der Plangeltungsbereich um das Flurstück Nr. 364 (Wohngebäude Kölner Straße 80)
verkleinert. Die Verwaltung hat nach Prüfung für dieses Grundstück – ähnlich,
wie bei dem Flurstück Nr. 185 (Wohngebäude Kölner Straße 76, bereits zum
Aufstellungsbeschluss vom Geltungsbereich ausgenommen) – ein
Planungserfordernis nicht mehr erkannt.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am Dienstag, den 10.07.2018 statt.
In der Zeit vom 09.07.2018 bis zum 23.07.2018 konnten die Unterlagen im Amt für
Stadtplanung und Bauaufsicht der Stadt Haan zudem eingesehen werden.
Gemäß § 13 BauGB wurde von der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1
BauGB) abgesehen.
2./ Stellungnahmen aus der Bürgerschaft im
Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde auf Grundlage der im Aufstellungsbeschluss formulierten
Planungsziele (Sitzungsvorlage SUVA 61/158/2014) durchgeführt. Zur besseren
Verständlichkeit wurden die Planungsziele anhand einer Planzeichnung
visualisiert. Die während der Veranstaltung seitens der Bürgerschaft
abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem Prüfergebnis der Verwaltung der
Abwägungstabelle Anlage A zu entnehmen.
Im Nachgang zur Diskussionsveranstaltung ist
eine schriftliche Stellungnahme eines Grundstückseigentümers bei der Verwaltung
eingegangen. Die Stellungnahme ist ebenfalls Bestandteil der Abwägungstabelle.
3. Erarbeitung des Bauleitplanentwurfs
Der Bebauungsplan Nr. 189 enthält als
sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) weder Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung, noch zu örtlichen Verkehrsflächen. Mit seinen
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie den gestalterischen
Festsetzungen nach § 86 BauO NRW konkretisiert der Bebauungsplan lediglich den
eher allgemein gehaltenen Beurteilungsrahmen des § 34 BauGB. Daher wird der
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Im vereinfachten Verfahren wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der
Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1
und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c BauGB („Monitoring“) ist nicht anzuwenden.
Basierend auf den Ergebnissen der
frühzeitigen Beteiligung sowie den zur Verfügung stehenden fachlichen
Grundlagen hat die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 198 mit seiner
Begründung erarbeitet (Anlagen B und C). Auf der Basis der beschlossenen
Planungsziele sowie der Vorentwurfsplanung wurde der Bebauungsplanentwurf
insbesondere unter den Aspekten der Denkmal- und Stadtbildpflege in folgenden
Punkten weiterentwickelt:
· Die maximale Bautiefe
wurde (durch Baugrenzen) bestandsorientiert auf 13 m (vormals 15 m)
festgesetzt, gleichzeitig jedoch an der Straßenkontur des Bestandes orientiert.
· Zur Begrenzung des Maßes
der baulichen Nutzung wurden zwei Teilbereiche gebildet, durch welche die
Gebäudehöhen und die Fassadenbreite, Bezug nehmend auf die jeweilige
Bestandscharakteristik, differenziert festgesetzt werden können.
· Im Gegenzug entfällt
die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse.
· Die Begrenzung zur
Länge der Dachaufbauten wurde bestandsorientiert festgesetzt.
· Ebenfalls
bestandsorientiert erfolgen Festsetzungen zu den Fassadenoberflächen.
· Die private Zuwegung
der Häuser Kölner Straße Nr. 74a und Nr. 78 wurde als Fläche für Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte zu Gunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger
ausgewiesen.
Nähere Ausführungen zu den Festsetzungen
sind der Begründung zu entnehmen.
4. Erlass einer Veränderungssperre
Der
Eigentümer stellte dennoch einen Antrag auf Bauvorbescheid, welcher auf Grund
der Abweichungen von den Planungszielen mit Schreiben vom 05.04.2018 für die
Dauer von 12 Monaten zurückgestellt wurde. Gegen den Zurückstellungsbescheid
der Stadt Haan geht der vom Eigentümer beauftragte Anwalt gerichtlich vor.
Um die Durchsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet
zu sichern und ins-besondere zu verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des
Plangebiets Veränderungen vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen
des Bebauungsplans Nr. 189 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung
der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und
die bislang erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die
Möglichkeit, die Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere
Gefahren für die Planung befürchten zu müssen.
Hierzu hat die Verwaltung eine separate
Vorlage erarbeitet, die ebenfalls in gleicher Sitzung zur Beratung vorgelegt
wird (26. Veränderungssperre für den zur Aufstellung beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 189 „Westliche Kölner Straße“).
5. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 189 mit seiner Begründung zuzustimmen und deren
öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB zu beschließen. Nach erfolgtem
Beschluss wird die vorgenannte Bauleitplanung für die Dauer eines Monats
öffentlich ausgelegt.
Hinweis: Es liegen keine nach Einschätzung der Stadt Haan wesentliche, bereits
vorliegende umweltbezogenen Stellungnahmen vor, so dass diese auch nicht
Bestandteil der Offenlage sind. In der Bekanntmachung der Offenlage wird
hierauf hingewiesen.
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den
Satzungsbeschluss vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 189 „Westliche
Kölner Straße“ in der Fassung vom 04.10.2018 mit seiner Begründung in der
Fassung vom 04.10.2018 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet befindet sich in Haan-Süd. Es wird ganz oder teilweise gebildet
durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan, Flur 34, Nrn. 37, 38, 44, 112, 130,
142, 152, 153, 237, 238, 252, 253, 303, 304. Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der beschlossene Entwurf mit seiner
Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine