hier: Neufassung des Aufstellungsbeschlusses, § 2 (1) BauGB,
Einbringung einer geänderten Vorentwurfsplanung,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges
Verfahren:
In der Sitzung des Rates am 05.09.1980 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 96 „Schasiepen“ gefasst.
Begründet wurde der Aufstellungsbeschluss mit dem
Erfordernis, eine planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben
und für die zukünftige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Die städtebaulichen
Zielvorstellungen waren:
- eine effektive Abschirmung des dort ansässigen Gewerbebetriebs zu den benachbarten Wohngrundstücken durch die Anlage eines Grünzuges,
- die Schaffung einer öffentlichen Fuß-/Radwegeverbindung zwischen der Böttinger Straße (heutige Straße „Zum alten Güterbahnhof“) und dem Gymnasium.
Mit Schreiben vom 09.02.1979 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 (5) BBauG auf der Grundlage dieser Zielvorstellungen beteiligt. Bedenken gegen die Planung wurden nicht erhoben.
Mit
Beschluss des PlVA vom 28.01.2004 wurde der Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 96 bestätigt, dabei aber das Plangebiet auf die zur Führung
der Fuß-/ Radwegeverbindung zum Gymnasium benötigten Flächen verkleinert und
die Planungsziele auf die Realisierung dieser Wegeverbindung konzentriert
(siehe SV PlVA 31/181).
2./ Anlass zur erneuten Fassung des Aufstellungsbeschlusses:
In
städtebaulicher Hinsicht ist der
Bereich Schasiepen als eine gewachsene Gemengelage einzustufen. Es besteht eine
immissionsschutzrechtliche Konfliktsituation auf Grund des dort ansässigen
Kunststoff verarbeitenden Gewerbebetriebs zu einer Wohnbebauung in
unmittelbarer Nachbarschaft. Dies hat sich in der Vergangenheit in Form von
wiederholten Anwohnerbeschwerden niedergeschlagen. Auf Grund der
Anwohnerbeschwerden hat das damalige Staatliche Umweltamt Düsseldorf (jetzige
Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann) Messungen in der Örtlichkeit
vorgenommen: Hierbei kam heraus, dass die Betriebs bedingten Emissionen
(Produktion, Lüfter, LKW-Anlieferung: Silo- Beschickung, Nachtbetrieb) die
Grenzwerte für die angrenzende Wohnbebauung um bis zu 15 dB(A) überschritten
hatten
Am 14.01.2005 stellte der die Firma einen Bauantrag
zum Umbau und zur Erweiterung eines Mischereigebäudes und zur Errichtung von 4
Silos. Hiermit bekundete der Betrieb seine Absicht, durch Investitionen in
notwendige Maßnahmen zum Immissionsschutz und zur Modernisierung den Standort
langfristig zu erhalten.
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum
Bauantrag wurde ermittelt, dass bei Durchführung von Schallschutzmaßnahmen,
welche dem Stand der Technik entsprechen, die geplante Erweiterung als
standortverträglich eingestuft werden kann.
Das Erweiterungsvorhaben wurde unter
Einbeziehung der zuständigen Immissionsschutz-behörde auf der Grundlage des §
34 BauGB (Vorhaben im unbeplanten Innenbereich) genehmigt und ist inzwischen
fertig gestellt.
Der Firma ist daran gelegen, langfristige
Planungssicherheit für den Erhalt am Standort und mögliche Erweiterungen zu
erreichen. Aus diesem Grunde hat der Betrieb ein Fachplanungsbüro damit
beauftragt, einen Bebauungsplan zu erarbeiten, welcher einerseits die
Rahmenbedingungen für ein verträgliches Nebeneinander zwischen Gewerbe- und
Wohnbebauung definiert, andererseits aber dem Betrieb für die Zukunft
Entwicklungsspielräume ermöglicht.
3./ Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Der größte Teil des aktuellen Plangeltungsbereichs
ist im FNP als nach § 1 (4) BauNVO gegliederte gewerbliche Baufläche
dargestellt. Lediglich die Grundstücke des längs geteilten alten Doppelhauses
Am Schasiepen 8 und 9 sowie der östliche Teil der derzeitigen, über das Werksgelände
führenden Wegeverbindung (insgesamt ca. 1.700 m²) sind im FNP als Wohnbaufläche
dargestellt. Zukünftig sollen hiervon ca. 1.300 m² auf die geplante Erweiterung
des Gewerbegebiets entfallen (ca. 400 m² verbleiben für die östlich gelegene
neue Wegeverbindung). Die beiden Doppelhausgrundstücke wurden zwischenzeitig
von der Firma erworben, das Gebäude wird nach erfolgtem Leerzug abgerissen. Die
Grundstücke sind somit Bestandteil des Werksgeländes.
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist nur ein Rahmenplan. Er stellt die Grundstücksnutzung im Gemeindegebiet nur in den Grundzügen dar (§ 5 (1) BauGB).
Der Bebauungsplan kann in gewissen Grenzen von den Darstellungen abweichen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn die Abweichung aus dem Übergang in eine konkrete Planstufe resultiert und die Grundzüge des Flächennutzungsplans unberührt bleiben. Bei der Beurteilung sind in erster Linie qualitative Kriterien, insbesondere die Bedeutung der betreffenden Darstellung nach ihrer Funktion und Wertigkeit im städtebaulichen Gefüge, maßgeblich.
Die
Planung entspricht diesen Vorgaben: Mit dem Übergang der im FNP noch als
Wohnbauflächen dargestellten Doppelhausgrundstücke in das Firmengelände und der
geplanten Anordnung einer öffentlichen Wegeverbindung auf diesen Flächen als
Fuge zwischen dem Gewerbegebiet und dem allgemeinen Wohngebiet wird die
städtebauliche Konzeption im Bebauungsplan aufgegriffen und konkretisiert. Die
Abweichung um ca.
1.300
m² liegt innerhalb des Rahmens der „Parzellen-Unschärfe“ des FNP.
4./
Darstellung der Planungsziele:
Vorrangiges
Ziel der Bauleitplanung ist Festsetzung eines Gewerbegebiets. Die zukünftig
durch das Gewerbegebiet zu erwartenden Immissionen sind im Rahmen der
Bauleitplanung durch die Festsetzung von Immissionskontingenten und durch die
hiermit verbundene Gliederung des Gewerbegebietes zu begrenzen. Schutzansprüche
bestehen durch die Wohnbebauung im Osten und Süden des Gewerbebetriebs sowie
durch die Wohnnutzung der alten Hofschaft Diekermühle 1 und 2 im Norden des
Plangebiets. Diese sind entsprechend ihrer planungsrechtlichen Einstufung (WA-,
MI-Gebiet) bei der Dimensionierung zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der überbaubaren Flächen sind die
Mindestabstände zur Eisenbahntrasse, sowie zum Wald (Landschaftsschutzgebiet
Hühnerbachtal) einzuhalten.
Die Linienführung und Dimensionierung einer
öffentlichen Erschließungsanlage mit den erforderlichen Wendeflächen ist
ebenfalls Bestandteil der Bauleitplanung. Hiermit wird insbesondere die sichere
Schulwegverbindung zwischen der Straße „Zum alten Güterbahnhof“ und dem
Gymnasium gewährleistet. Nachdem sich das westliche Doppelhaus-Grundstück schon
seit längerem im Eigentum der Firma befand, hat das Unternehmen zwischenzeitig
zum Zwecke der Betriebserweiterung auch das östliche Grundstück käuflich
erworben. Nach Leerzug und Abbruch des Gebäudes ergibt sich die Möglichkeit,
den Verlauf der geplanten Wegeverbindung an den Ostrand des erweiterten
Betriebsgeländes zu verlegen.
Es wird beabsichtigt, die
notwendige Bodenordnung und Erschließungsmaßnahmen über Einzelverträge zu
regeln. Sollte dies scheitern, wird mit den geplanten Festsetzungen eine
eventuelle Durchsetzung dieser Wegeverbindung auch mit bodenrechtlichen
Instrumenten im Rahmen einer Umlegung nach § 45 BauGB auf der Grundlage eines
rechtskräftigen Bebauungsplans ermöglicht.
5./ weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage der eingebrachten Vorentwurfsplanung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 69 „Schasiepen“ erneut zu fassen. Mit dem Aufstellungsbeschluss und der Fortführung des Planverfahrens spricht sich die Stadt Haan für die Standortsicherung des ansässigen Gewerbebetriebs unter Beachtung der immissions-schutzrechtlichen Bestimmungen aus.
Nach erfolgter
Beschlussfassung wird auf der Grundlage der eingebrachten Vorentwurfsplanung
gemäß § 4 (1) BauGB zunächst die frühzeitige Beteiligung der Stellen und
Behörden durchgeführt, die Träger öffentlicher Belange sind. Um die Bürger von
den Planungsabsichten zu unterrichten und die Planung mit ihnen zu erörtern,
ist zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB eine
Diskussionsveranstaltung durchzuführen. Die
Planunterlagen werden ergänzend für zwei Wochen im Verwaltungsgebäude
Alleestraße ausgehängt.
Beschlussvorschlag:
„1. Der Aufstellungsbeschluss vom 05.09.1980 zum Bebauungsplan Nr. 96 „Schasiepen“ wird neu gefasst:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt
- im Westen von der Eisenbahntrasse,
- im Norden von den Flächen des Landschaftsschutzgebiets Hühnerbachtal,
- im Osten von den Flächen des Gymnasiums und
- im Süden von den bebauten Grundstücken „Am Schasiepen“, Nrn. 6, 6a, 6b, 12.
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der Vorentwurfsplanung entsprechend der Sitzungsvorlage wird zugestimmt; sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung des o. g. Bauleitplanes zu Grunde zu legen.
3. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung eine Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Die Planunterlagen werden zusätzlich für 2 Wochen öffentlich ausgelegt.“
Finanz. Auswirkung:
keine