Sachverhalt:
Die Vorhabenträgerin, die Karagöz – Tolan – Brockmann Gbr., Solinger
Str. 161, 40764 Langenfeld, hat am 31.10.2018 den formlosen Antrag auf
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das ca. 0,65 ha große
Baugrundstück Flurstraße 23 gestellt. Dem Antrag liegt das als Anlage beigefügte
Plankonzept nebst textlicher Erläuterung bei.
Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Vorhabenträger einen
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Gemeinde
stellen, über den die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.
Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Bebauung wie dargestellt zu
realisieren, er möchte jedoch bevor er weiter in die Planung investiert im
Vorfeld gerne wissen, ob die Stadt Haan grundsätzlich bereit wäre, für das
Plangebiet auf Grundlage der eingereichten städtebaulichen Planungskonzeption
einen B-Plan aufzustellen.
Eine Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Haan über
das städtebauliche Konzept hat jedoch bisher, mit Ausnahme eines Vorgesprächs,
nicht stattgefunden. Zur Konkretisierung eines städtebaulichen Konzepts sind
gem. § 12 Abs. 1 weitere Abstimmungsgespräche u.a. zu den Themen
Bebauungsstruktur, Bebauungsdichte, Verkehrserschließung einschließlich
ruhender Verkehr, Nutzung der nicht überbaubaren Freiflächen etc. zu führen. Im
weiteren Verfahren wäre ergänzend durch den Vorhabenträger nachzuweisen, dass
er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben zu
realisieren.
Das Plangebiet ist planungsrechtlich gegenwärtig im aktuellen
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert
nicht, die Fläche ist gem. § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) zu beurteilen. Eine wie
vorgeschlagene Bebauung ist allerdings auf Basis des § 34 BauGB nicht
genehmigungsfähig, so dass für die Realisierung des Planungskonzepts ein
Bebauungsplan aufgestellt werden müsste.
Weiteres Vorgehen:
Da einerseits ein bisher nicht abgestimmtes Plankonzept vorliegt, der
Vorhaben-träger andererseits, aber nicht in weitere Planungskosten investieren
möchte, wenn er nicht ein Mindestmaß an Planungssicherheit erhält, schlägt die
Verwaltung zwei alternative Vorgehensweisen vor:
A)
Sofern der SUVA einer grundsätzlichen Überplanung des Areals
mit einer Wohnbebauung zustimmen, wird der formenlose Antrag gem. § 12 Abs. 2
BauGB zunächst zurückgestellt; die Verwaltung wird dann gem. § 12 Abs. 1 mit
dem Vorhabenträger ein Plankonzept abstimmen und zu einem späteren Zeitpunkt
den Antrag vom 31.10.2018 zur erneuten Entscheidung im SUVA vorlegen. Der
Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnte in
gleicher Sitzung gefasst werden.
bzw.
B)
Für den Fall, dass der SUVA eine Überplanung des Areals auf
Basis des vorliegenden Planungskonzepts (s. Antrags) nicht befürwortet und auch
zeitnah hierzu keinen Bebauungsplan aufstellen möchte, wird diese Absicht durch
eine Ablehnung des vorliegenden Antrags dokumentiert.
Beschlussvorschlag:
Alternativen:
A)
Der
SUVA stimmt einer grundsätzlichen Überplanung des Baugrundstücks Flurstraße 23 mit
Wohnbebauung zu. Die städtebauliche Planung hat der Vorhabenträger (Karagöz –
Tolan – Brockmann Gbr., Solinger Str. 161, 40764 Langenfeld) mit der Stadt Haan
abzustimmen. Der Antrag gem. § 12 Abs. 2 wird zunächst zurückgestellt und in
einer der nächsten Sitzungen beraten. Der Aufstellungsbeschluss für einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnte in gleicher Sitzung gefasst werden.
B)
Der
Antrag der Karagöz – Tolan – Brockmann Gbr., Solinger Str. 161, 40764
Langenfeld vom 31.10.2018 wird abgelehnt.