Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 30.10.2018 hatte der Rat der Stadt dem von der
Verwaltung vorgelegten Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer
Stadtentwicklungsgesellschaft zugestimmt. Diese Fassung wurde mit Beschluss des
Rates am 02.07.2019 in §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 1 Buchst. a insoweit geändert
als von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangte Auskünfte in der Sitzung des
Aufsichtsrats zu erteilen sind. Diese Änderungen sind durch Unterstreichungen
von Textstellen in Normalschrift in der Anlage gekennzeichnet.
Ferner hatte der Rat am 02.07.2019
beschlossen:
„ - Die
Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Gründung einer
Stadtentwicklungsgesellschaft zu ergreifen. Sie wird insbesondere beauftragt,
- die
Gesellschaftsgründung bei der Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist
vor Gründungsvollzug anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);
- den
Gesellschaftsvertrag in der vom Rat am 30.10.2018 beschlossenen Fassung und
weitere Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;
- das
Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro auf einem gesonderten Konto für die
Stadtentwicklungsgesellschaft einzuzahlen.
- die
Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zu vertretungsberechtigten
Geschäftsführern der Gesellschaft zu bestellen
1.
Herrn
David Sbrzesny, [Anschrift] und
2.
Herrn
Engin Alparslan, [Anschrift]
- Die Fraktionen werden die von ihnen nach § 10 des
Gesellschaftsvertrages zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmen
und der Verwaltung mitteilen.“
Zum vorgelegten Gesellschaftsvertrag hat die Kommunalaufsicht noch
ergänzende Hinweise gegeben und angeregt, diese in den Vertrag zu übernehmen
und dem Rat zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. Diese Änderungen
betreffen ausschließlich § 2 und sind mit Durch- und Unterstreichungen von
Textstellen in Kursivschrift markiert. Das Anzeigeverfahren und die
anschließende Beurkundung kann nach entsprechender Beschlussfassung im Rat am
29.10.2019 erneut aufgegriffen werden, sofern dem Antrag der WLH-Ratsfraktion
auf Aufhebung des Ratsbeschlusses nicht gefolgt wird.
Jeder Ratsfraktion steht es zu, wiederholt die Aufhebung oder Änderung
eines gefassten, aber noch nicht ausgeführten Beschlusses in nachfolgenden
Sitzungen zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist bei fristgerechter Stellung
auf die Tagesordnung zu setzen.
In rechtlicher Hinsicht ist der Ratsbeschluss nicht zu beanstanden.
Hierzu verweist die Verwaltung zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre
Stellungnahme vom 09.07.2019 an die Kommunalaufsicht und die Antwort des
Landrats vom 17.07.2019, dessen Schreiben an die WLH-Ratsfraktion vom 17. und
26.07.2019 (Anlagen 3 - 6).
Über das Ergebnis der Prüfung wurde die WLH-Ratsfraktion unverzüglich
und wiederholt unterrichtet. Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass
entgegen der rechtsirrigen Auffassung der WLH-Ratsfraktion eine Verpflichtung
der Bürgermeisterin, eine begründete Darlegung schriftlich mitzuteilen, nur bei
einer Beanstandung, und zwar frühestens zur nächsten Ratssitzung gemäß § 54
Abs. 2 Satz 3 GO NRW besteht.
Diese Verpflichtung gilt ausschließlich gegenüber dem Rat und der
Gesamtheit seiner Mitglieder, nicht jedoch gegenüber einzelnen Fraktionen oder
Stadtverordneten. Sie muss frühestens zur nächsten Ratssitzung, aber nicht
schon vorzeitig oder gar umgehend erfüllt werden. Die geforderte schriftliche
Bescheidung einzelner Ratsmitglieder ist gesetzlich weder vorgesehen noch
rechtlich geboten.
Darüber hinaus besteht erst recht keine Verpflichtung, derartige
Informationen kurzfristig außerhalb eines Sitzungszyklus einzelnen Fraktionen
oder Stadtverordneten auf deren Verlangen zu erteilen. In der Regel genügt eine
fristgerechte, zeitgleiche und einheitliche Unterrichtung der Gremien und deren
Mitglieder zu ihrer jeweiligen Sitzung.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesellschaftsvertrag zur
Stadtentwicklungsgesellschaft wird in der Fassung der Anlage 1
beschlossen.
2. Unter Aufrechterhaltung der Ratsbeschlüsse vom
02.07.2019 im Übrigen wird die Verwaltung beauftragt,
o die Gesellschaftsgründung bei der
Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist vor Gründungsvollzug
anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);
o
den
Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage der beschlossenen Fassung und weitere
Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3. Der nicht die Schriftform wahrende Antrag der WLH-Ratsfraktion vom
03.07.2019 (Anlage 2), den Ratsbeschluss vom 02.07.2019 zu TOP14
„Neugründung Stadtentwicklungsgesellschaft Haan“ aufzuheben, wird abgewiesen.