Sachverhalt:
In die Sitzung des SUVA vom 26.09.2019 wurde
im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Ökokontoguthaben
für Waldausgleichsmaßnahmen“ eingebracht. In der Vorlage wird die Notwendigkeit
erläutert, für Eingriffe in Waldflächen gemäß Landesforstgesetz NRW
entsprechende Ersatzaufforstungen durchzuführen (siehe Vorlage 61/290/2019).
Ansprüche auf forstrechtliche
Ersatzmaßnahmen entstehen nach den Vorgaben des Landesbetriebs Wald und Holz
NRW selbst dann, wenn „bestockte“ Flächen bebaut werden sollen, für die im
Rahmen gültiger Bebauungspläne oder gemäß § 34 BauGB bereits Baurecht besteht
(nach der gängigen Rechtsprechung hiervon ausgenommen sind jedoch „isolierte
oder im bebauten Gebiet“ gelegene Flächen bis zu einer Größe von 2.000 m², da
diesen Flächen i.d.R. keine „Waldeigenschaft“ mehr zugemessen werden kann).
Da es aufgrund der zahlreichen Ansprüche an
den Raum und bestehender Nutzungskonflikte immer schwieriger wird entsprechende
städtische Flächen auf Haaner Stadtgebiet zu finden, die für eine
Ersatzaufforstung geeignet sind, beabsichtigt die Verwaltung in Zusammenarbeit
mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft eine ca. 1,2 ha große
Waldersatzfläche im Stadtgebiet von Mettmann anzulegen. Diese Maßnahme wird
dann einem Ökokonto für Waldausgleichsmaßnahmen zugeführt, welches die Stiftung
für die Stadt Haan verwaltet. Bei zukünftigen Eingriffen in Waldbestände kann
die erforderliche Ersatzpflanzung durch Zahlung von „Ökopunkten“ aus diesem
Konto abgebucht werden. Vorteil für die Verwaltung ist, dass zukünftig nicht
bei jedem Ersatzpflanzungsanspruch wieder in eine zeitaufwendige und schwierige
Suche nach Ersatzflächen eingestiegen werden muss und die Pflege und
Unterhaltung der Flächen durch die Stiftung erfolgt. Vorteilhaft für die Umwelt
ist zudem, dass die Maßnahmen bereits im Vorgriff auf die Eingriffe erfolgen
und somit die Ersatzpflanzung bereits angewachsen ist. Da die Führung des
Ökokontos und die Kostenübernahme über einen Vertrag zwischen Stiftung und
Stadt geregelt werden muss, erfolgte die Beratung im nicht-öffentlichen Teil
der SUVA-Sitzung.
Im HFA am 02.10.2019 wurde eine öffentliche
Beratung von Teilen dieses Tagesordnungspunktes im SUVA am 30.10.2019
vorgeschlagen. Es wurde eine verwaltungsseitige Prüfung des Sachverhaltes in
Abstimmung mit dem Ausschussvorsitzenden zugesagt. Als Ergebnis dieser Prüfung
ist festzuhalten, dass eine teilweise öffentliche Beratung des Sachverhaltes
möglich ist, wenn zu Beginn der Ausschusssitzung durch eine Fraktion eine
öffentliche Beratung beantragt und dieser vom Ausschuss zugestimmt wird.
Durch die WLH-Fraktion ist mit Schreiben vom
05.10.2019 bereits eine öffentliche Stellungnahme zum Ökokonto
Waldausgleichsmaßnahmen abgegeben worden (s. Anlage). Hierin lehnt die
WLH-Fraktion die Finanzierung von Aufforstungsflächen außerhalb des Stadtgebietes
ab. Insgesamt schlägt die WLH 4 Flächen vor, die für eine Aufforstung durch die
Verwaltung geprüft werden sollen. Zudem wurde seitens der Jungen Union ein
Antrag in den HFA am 02.10.2019 eingebracht, die Brachflächen im Bereich
süd-westlich des Knotenpunktes Polnische Mütze ökologisch aufzuwerten und
insbesondere im nordwestlichen Bereich eine Waldfläche anzulegen. Im Folgenden werden die Prüfergebnisse für die durch die
WLH-Fraktion und die Junge Union genannten Aufforstungsflächen im Einzelnen
dargelegt:
a) Fläche östlich des
Technologieparks
Durch die Stadt Haan wurden Ende 2018 zwei ehemals als Baumschule
genutzte landwirtschaftliche Flächen südöstlich des Technologieparks mit einer
Größe von ca. 5.200 qm erworben, um hier Ausgleichmaßnahmen für Eingriffe in
Natur- und Landschaft insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzen. Die
Flächen bieten sich hierzu an, da diese unmittelbar an die große, durch die
AGNU bewirtschaftete Maßnahmenfläche des Technologieparks Haan angrenzen und
diese somit noch sinnvoll ergänzt werden kann. In Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde ist hier die Etablierung von Extensivgrünland entsprechend
der angrenzenden Fläche beabsichtigt, wobei durch Anpflanzung einzelner Gehölze
2. und 3. Ordnung eine Bereicherung der strukturellen Vielfalt angestrebt
werden soll.
Eine Entwicklung als Waldfläche bietet sich aufgrund des bestehenden
Offenlandes und der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes nicht an. Unter
naturschutzfachlichen bzw. artenschutzrechtlichen Aspekten besteht durch eine
Aufforstung die Gefahr, dass die hiermit entstehende „Kulissenwirkung“ die
Eignung der angrenzenden extensiven Grünlandfläche für bodenbrütende Vogelarten
mit hoher Fluchtdistanz deutlich schmälern würde.
©
Kreis Mettmann ©
Stadt Haan
b) „Zirkuswiese“ Gruiten
Bei der „Zirkuswiese“ in Gruiten handelt es sich um eine ca. 3.200 qm
große städtische Grundstückfläche im Übergangsbereich zwischen Sinterstraße und
Düsselberger Straße, nordwestlich des Gewerbegebietes Fuhr. Die Fläche ist
heute als Wiesenfläche ausgebildet und mit Bäumen umgrenzt. Sie ist Teil der
Wohnbaulandreserve des Baugebietes Düsselberg II und entsprechend im FNP 1994
als Wohnbaufläche ausgewiesen. Durch die heutige Bepflanzung weist sie bereits
eine relativ hohe ökologische Wertigkeit auf. Durch die isolierte Lage, umgeben
von drei Straßen, dem spitzwinkligen Zuschnitt und durch die geringe Größe
eignet sie sich aus Sicht der Verwaltung nicht als Fläche zur
Wiederaufforstung. Zudem spricht die Darstellung als Wohnbaufläche gegen eine
Aufforstung. Gegen eine Aufwertung der Fläche für Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen
der Eingriffsregelung spricht die bereits bestehende ökologische Wertigkeit,
welche nach den gängigen Bilanzierungsmethoden keine effektive Wertsteigerung
mehr zulässt. Im Landschaftsplan des Kreises Mettmann ist entsprechend für
diese Fläche und für die angrenzenden potentiellen Wohnbauflächen des
Baugebietes Düsselberg II auch nur das Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“
vorgegeben.
© Kreis Mettmann
© Stadt Haan
c) „Öffentliche Grünfläche“
Wiedenhof“
Bei der Entwicklung des Neubaugebietes Wiedenhof
wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18b, 3. Änd.,
nordwestlich der festgesetzten Wohnbauflächen eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in Kombination mit Regenrückhaltebecken sowie
weiteren Anlagen zur offenen Entwässerung und Versickerung des aus dem
Baugebiet anfallenden Regenwassers ausgewiesen. Die Fläche hat eine Größe von
ca. 19.500 qm. Entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan wurde die Fläche
als offene Wiesenfläche mit einer Wegeführung von der Bettina-von-Arnim-Straße
bis zur Nördlichen Wiedenhofer Straße angelegt. Da die Fläche komplett im
Bereich einer 380 KV Hochspannungsfreileitung bzw. im Bereich einer 110
KV-Leitung und deren Schutzzonen liegt, wurde seitens des Versorgungsträgers im
damaligen Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung eine Unterpflanzung der
Fläche mit Gehölzen 1. Ordnung (Großbäume) untersagt.
Dem entsprechend ist hier die Anlage
forstrechtlicher Ersatzflächen ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt. Außerdem
stünden die BP-Festsetzungen einer forstrechtlichen Nutzung dieser Fläche
entgegen. Zusätzlich ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Fläche im Rahmen
der Bebauungsplanerarbeitung und des dazugehörigen landschaftspflegerischen
Begleitplanes bereits zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft
für die damals erfolgte Bebauung herangezogen wurde. Durch die in Abstimmung
mit dem Versorgungsträger vorgesehene, zusätzliche Obstbaumbepflanzung wird die
ökologische Wertigkeit der Fläche nochmals erhöht, die festgesetzte
Zweckbestimmung dabei jedoch gewahrt.