Betreff
Ökokontoguthaben für Waldausgleichsmaßnahmen
Vorlage
61/290/2019/1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

In die Sitzung des SUVA vom 26.09.2019 wurde im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Ökokontoguthaben für Waldausgleichsmaßnahmen“ eingebracht. In der Vorlage wird die Notwendigkeit erläutert, für Eingriffe in Waldflächen gemäß Landesforstgesetz NRW entsprechende Ersatzaufforstungen durchzuführen (siehe Vorlage 61/290/2019).

Ansprüche auf forstrechtliche Ersatzmaßnahmen entstehen nach den Vorgaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW selbst dann, wenn „bestockte“ Flächen bebaut werden sollen, für die im Rahmen gültiger Bebauungspläne oder gemäß § 34 BauGB bereits Baurecht besteht (nach der gängigen Rechtsprechung hiervon ausgenommen sind jedoch „isolierte oder im bebauten Gebiet“ gelegene Flächen bis zu einer Größe von 2.000 m², da diesen Flächen i.d.R. keine „Waldeigenschaft“ mehr zugemessen werden kann).

Da es aufgrund der zahlreichen Ansprüche an den Raum und bestehender Nutzungskonflikte immer schwieriger wird entsprechende städtische Flächen auf Haaner Stadtgebiet zu finden, die für eine Ersatzaufforstung geeignet sind, beabsichtigt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft eine ca. 1,2 ha große Waldersatzfläche im Stadtgebiet von Mettmann anzulegen. Diese Maßnahme wird dann einem Ökokonto für Waldausgleichsmaßnahmen zugeführt, welches die Stiftung für die Stadt Haan verwaltet. Bei zukünftigen Eingriffen in Waldbestände kann die erforderliche Ersatzpflanzung durch Zahlung von „Ökopunkten“ aus diesem Konto abgebucht werden. Vorteil für die Verwaltung ist, dass zukünftig nicht bei jedem Ersatzpflanzungsanspruch wieder in eine zeitaufwendige und schwierige Suche nach Ersatzflächen eingestiegen werden muss und die Pflege und Unterhaltung der Flächen durch die Stiftung erfolgt. Vorteilhaft für die Umwelt ist zudem, dass die Maßnahmen bereits im Vorgriff auf die Eingriffe erfolgen und somit die Ersatzpflanzung bereits angewachsen ist. Da die Führung des Ökokontos und die Kostenübernahme über einen Vertrag zwischen Stiftung und Stadt geregelt werden muss, erfolgte die Beratung im nicht-öffentlichen Teil der SUVA-Sitzung.

Im HFA am 02.10.2019 wurde eine öffentliche Beratung von Teilen dieses Tagesordnungspunktes im SUVA am 30.10.2019 vorgeschlagen. Es wurde eine verwaltungsseitige Prüfung des Sachverhaltes in Abstimmung mit dem Ausschussvorsitzenden zugesagt. Als Ergebnis dieser Prüfung ist festzuhalten, dass eine teilweise öffentliche Beratung des Sachverhaltes möglich ist, wenn zu Beginn der Ausschusssitzung durch eine Fraktion eine öffentliche Beratung beantragt und dieser vom Ausschuss zugestimmt wird.

Durch die WLH-Fraktion ist mit Schreiben vom 05.10.2019 bereits eine öffentliche Stellungnahme zum Ökokonto Waldausgleichsmaßnahmen abgegeben worden (s. Anlage). Hierin lehnt die WLH-Fraktion die Finanzierung von Aufforstungsflächen außerhalb des Stadtgebietes ab. Insgesamt schlägt die WLH 4 Flächen vor, die für eine Aufforstung durch die Verwaltung geprüft werden sollen. Zudem wurde seitens der Jungen Union ein Antrag in den HFA am 02.10.2019 eingebracht, die Brachflächen im Bereich süd-westlich des Knotenpunktes Polnische Mütze ökologisch aufzuwerten und insbesondere im nordwestlichen Bereich eine Waldfläche anzulegen. Im Folgenden werden die Prüfergebnisse für die durch die WLH-Fraktion und die Junge Union genannten Aufforstungsflächen im Einzelnen dargelegt:

 

a) Fläche östlich des Technologieparks

Durch die Stadt Haan wurden Ende 2018 zwei ehemals als Baumschule genutzte landwirtschaftliche Flächen südöstlich des Technologieparks mit einer Größe von ca. 5.200 qm erworben, um hier Ausgleichmaßnahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzen. Die Flächen bieten sich hierzu an, da diese unmittelbar an die große, durch die AGNU bewirtschaftete Maßnahmenfläche des Technologieparks Haan angrenzen und diese somit noch sinnvoll ergänzt werden kann. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist hier die Etablierung von Extensivgrünland entsprechend der angrenzenden Fläche beabsichtigt, wobei durch Anpflanzung einzelner Gehölze 2. und 3. Ordnung eine Bereicherung der strukturellen Vielfalt angestrebt werden soll.

Eine Entwicklung als Waldfläche bietet sich aufgrund des bestehenden Offenlandes und der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes nicht an. Unter naturschutzfachlichen bzw. artenschutzrechtlichen Aspekten besteht durch eine Aufforstung die Gefahr, dass die hiermit entstehende „Kulissenwirkung“ die Eignung der angrenzenden extensiven Grünlandfläche für bodenbrütende Vogelarten mit hoher Fluchtdistanz deutlich schmälern würde. 

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b) „Zirkuswiese“ Gruiten

Bei der „Zirkuswiese“ in Gruiten handelt es sich um eine ca. 3.200 qm große städtische Grundstückfläche im Übergangsbereich zwischen Sinterstraße und Düsselberger Straße, nordwestlich des Gewerbegebietes Fuhr. Die Fläche ist heute als Wiesenfläche ausgebildet und mit Bäumen umgrenzt. Sie ist Teil der Wohnbaulandreserve des Baugebietes Düsselberg II und entsprechend im FNP 1994 als Wohnbaufläche ausgewiesen. Durch die heutige Bepflanzung weist sie bereits eine relativ hohe ökologische Wertigkeit auf. Durch die isolierte Lage, umgeben von drei Straßen, dem spitzwinkligen Zuschnitt und durch die geringe Größe eignet sie sich aus Sicht der Verwaltung nicht als Fläche zur Wiederaufforstung. Zudem spricht die Darstellung als Wohnbaufläche gegen eine Aufforstung. Gegen eine Aufwertung der Fläche für Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung spricht die bereits bestehende ökologische Wertigkeit, welche nach den gängigen Bilanzierungsmethoden keine effektive Wertsteigerung mehr zulässt. Im Landschaftsplan des Kreises Mettmann ist entsprechend für diese Fläche und für die angrenzenden potentiellen Wohnbauflächen des Baugebietes Düsselberg II auch nur das Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung“ vorgegeben.

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c) „Öffentliche Grünfläche“ Wiedenhof“

Bei der Entwicklung des Neubaugebietes Wiedenhof wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18b, 3. Änd., nordwestlich der festgesetzten Wohnbauflächen eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in Kombination mit Regenrückhaltebecken sowie weiteren Anlagen zur offenen Entwässerung und Versickerung des aus dem Baugebiet anfallenden Regenwassers ausgewiesen. Die Fläche hat eine Größe von ca. 19.500 qm. Entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan wurde die Fläche als offene Wiesenfläche mit einer Wegeführung von der Bettina-von-Arnim-Straße bis zur Nördlichen Wiedenhofer Straße angelegt. Da die Fläche komplett im Bereich einer 380 KV Hochspannungsfreileitung bzw. im Bereich einer 110 KV-Leitung und deren Schutzzonen liegt, wurde seitens des Versorgungsträgers im damaligen Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung eine Unterpflanzung der Fläche mit Gehölzen 1. Ordnung (Großbäume) untersagt.

Dem entsprechend ist hier die Anlage forstrechtlicher Ersatzflächen ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt. Außerdem stünden die BP-Festsetzungen einer forstrechtlichen Nutzung dieser Fläche entgegen. Zusätzlich ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Fläche im Rahmen der Bebauungsplanerarbeitung und des dazugehörigen landschaftspflegerischen Begleitplanes bereits zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft für die damals erfolgte Bebauung herangezogen wurde. Durch die in Abstimmung mit dem Versorgungsträger vorgesehene, zusätzliche Obstbaumbepflanzung wird die ökologische Wertigkeit der Fläche nochmals erhöht, die festgesetzte Zweckbestimmung dabei jedoch gewahrt.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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d) Umnutzung der Fläche der Flüchtlingsunterkunft Düsseldorfer Straße 141 a

Die Flüchtlingsunterkunft Düsseldorfer Straße 141a liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55. Die Fläche ist angrenzend zur Hildener Heide als Waldfläche, im östlichen Teilbereich als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ ausgewiesen. Nach einem Abriss der Gebäude ist es grundsätzlich möglich und sinnvoll, die freiwerdende Fläche als Waldpflanzung anzulegen.

Im Rahmen der unter Punkt 3. aufgeführten Untersuchungen der Verwaltung zur Neuanlage von Waldflächen wurde auch eine Umnutzung von Teilen des Waldfriedhofes bereits bei der Forstbehörde angefragt. Damalige Auskunft war, dass nur zusammenhängende Flächen möglichst angrenzend an die westliche Stadtgrenze und mit Anschluss an die Hildener Heide als Waldersatz anerkannt würden, jedoch keine isolierten Einzelflächen. Ob das zukünftig freiwerdende Grundstück dieser Vorgabe entspricht ist zu prüfen, da sich nach Süden noch belegte Gräberfelder anschließen und keine ausschließliche Waldnutzung vorliegt. Aufgrund seiner geringen Größe (ca. 500 qm nicht bestockter Fläche) kann hierdurch aber der bestehende Bedarf an Ersatzflächen nicht gedeckt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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e) Umnutzung der Fläche im Bereich der Polnischen Mütze

Im Südwesten des Kreuzungspunktes „Polnische Mütze“ befindet sich eine städtische Grundstückfläche, die sich als Restparzelle aus dem Kreuzungsumbau ergeben hat. Sie weist eine Größe von ca. 5.000 qm auf, wovon jedoch der westliche Teil bereits heute durch Bäume und eine offene Gebüschflur geprägt ist. Nur ein kleiner Teil von ca. 1600 qm liegt heute als Brache unmittelbar im Eckbereich der Gruitener und Elberfelder Straße gelegen vor.

Aus Sicht der Verwaltung bietet sich diese Fläche aufgrund der isolierten Lage und der unmittelbaren Nähe zur Bundes- und Landesstraße nicht für eine Aufforstung an, zumal – was Abstand, Art und Größe der zu pflanzenden Gehölze anbetrifft – einschränkende Vorgaben durch den Straßenbaulastträger zu erwarten wären. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auf der Brachfläche vielmehr die Entwicklung einer extensiv gepflegten Wiesenfläche geboten. Nach dem Abbruch der dortigen baulichen Anlagen und dem danach wieder eingebauten, skelettreichen Bodenmaterial liegen hierfür ideale Voraussetzungen vor.

In Kombination mit der bereits bestehenden, offenen Gebüschflur können somit die ökologischen Potentiale insbesondere auch zum Schutz der Insekten optimal ausgeschöpft werden. Der Funktionserfüllungsgrad als „Wald“ hingegen wäre nach einer Aufforstung auf Grund der beschriebenen, isolierten Lage an einem Verkehrsknoten und der geringen Fläche deutlich geschmälert. 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.