Sachverhalt:
Vorbemerkung:
Die Verwaltung hat in ihrer Sitzungsvorlage
zum Thema Waldersatz über die Absicht berichtet, in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz (W+H) und in Zusammenarbeit mit der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft eine ca. 1,2 ha große Waldersatzfläche im
Stadtgebiet von Mettmann anlegen zu lassen. Im SUVA am 30.10.2019 wurde die
Verwaltung beauftragt, zur kommenden Sitzung am 26.11.2019 die den Waldersatz
bedingenden Vorhaben in einer tabellarischen Übersicht darzustellen und nähere
Erläuterungen darzulegen, insbesondere zu den Themen
• alternative Nutzung der im Bebauungsplan
Nr. 18b, 3. Änderung als Ausgleichsmaßnahme festgesetzten Obstwiese als
Waldersatzfläche und
• alternative Erwerbsmöglichkeiten von
Ackerflächen mit Waldanschluss für die Gewährleistung von Waldersatzflächen auf
städtischem Gebiet.
Hintergrund der ergänzenden Erläuterungen
ist der im Ausschuss geäußerte Wunsch, den notwendigen Waldersatz im Haaner
Stadtgebiet zu realisieren.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß Landesforstgesetz NRW sind für
Eingriffe in Waldflächen entsprechende Ersatzaufforstungen durchzuführen (siehe
Vorlage 61/290/2019). Ansprüche auf forstrechtliche Ersatzmaßnahmen entstehen
nach den Vorgaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW (W + H) auch dann, wenn
i. S. des Bundeswaldgesetzes „bestockte“ Flächen, für die im Rahmen gültiger
Bebauungspläne oder gemäß § 34 BauGB bereits Baurecht besteht, bebaut oder
anderweitig genutzt werden sollen. Nach der gängigen Rechtsprechung sind
hiervon nur „isolierte oder im bebauten Gebiet“ gelegene Flächen bis zu einer
Größe von 2.000 m² ausgenommen, da diese Flächen im forstrechtlichen Sinne
keine „Waldeigenschaft“ besitzen.
Sachverhalt:
A./ Die
Verwaltung hat die in Rede stehenden Waldflächen in der nachfolgenden Tabelle
zusammengestellt:
Nr. |
Beschreibung |
Ersatzforderung |
Bedarf |
1 |
Eine im Bebauungsplan Nr.
92 als Gewerbegebiet überplante, bis heute aber noch nicht bebaute,
städtische Fläche an der Düsselberger Straße in Gruiten (ehem. Gelände der
Firma "Rockwell") soll für eine Bebauungsplan-konforme Nutzung
vermarktet werden. Auf der Fläche stockt ein ca. 5.000 m² großer
Laubholzbestand. |
Da die Fläche bereits rechtskräftig überplant ist
(BP 92), wird seitens W+H ein flächengleicher Ausgleich von 5.000 m² gefordert. |
Kurzfristig, um die Fläche zeitnah an Firmen auch
mit geringerem Platzbedarf vermarkten zu können |
2 |
Im Rahmen des
Bebauungsplans Nr. 183 ist die Entwicklung eines kleinen Wohngebiets
vorgesehen. Dafür sind Eingriffe in einen Waldbestand vorgesehen; die betroffene
Fläche von ca. 2.000 m² ist bereits durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan
(BP 31) als Bau- bzw. als Grünfläche überplant. |
Da die Fläche bereits rechtskräftig überplant ist
(BP 31), wird seitens W+H ein flächengleicher Ausgleich von 2.000 m² gefordert. |
Mittelfristig im Rahmen der Umsetzung des BP 183 |
3 |
Für die geplante
Kindertagesstätte am Erikaweg ist die Erweiterung des Außengeländes in einen
427 m² großen, angrenzenden Waldbestand an der Ohligser Straße geplant. Die
beanspruchte Erweiterungsfläche liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
und ist im FNP als Wald dargestellt. |
W+H fordert hier die
doppelte Ersatzfläche ≙ 854 m²,
da durch das Vorhaben auch die angrenzenden Waldflächen in ihrer Funktion
beeinträchtigt werden. |
Kurzfristig (in 2019), da für die Nutzung des
Außengeländes der Waldersatz gesichert sein muss, da ansonsten keine
Nutzungsgenehmigung erteilt werden kann. |
Insgesamt besteht somit ein kurz- bis
mittelfristiger Waldersatzbedarf von 7.854
m².
In der Vorlage 61/290/2019/1
stellt die Verwaltung die Vorteile dar, welche sich aus der vorgeschlagenen
Regelung mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ergeben. So können die
aufwendige Pflege und Unterhaltung der Flächen an die Stiftung delegiert und
gleichzeitig die aufwendige Suche nach Ersatzflächen vermieden werden. Die
ökologischen Vorteile bestehen insbesondere darin, dass die Ersatzmaßnahmen im
Vorgriff erfolgen und somit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits wirksam
sind.
Die von der Stiftung hierfür bereitgestellte
Waldersatzfläche liegt in geringer räumlicher Entfernung innerhalb des den
größten Teil des Haaner Stadtgebietes umfassenden Landschaftsraums „Mettmanner
Lößterrassen“. Sie umfasst eine verfallene, ehemals intensiv bewirtschaftete
Obstplantage sowie eine ehemalige Weihnachtsbaumkultur. Somit ist
gewährleistet, dass mit dieser Regelung keine weiteren, landwirtschaftlich
genutzten Flächen aus der Produktion genommen werden. Da die bereitgestellte
Ersatzfläche ca. 1,2 ha groß ist, verbleibt nach dem derzeitigen Planungsstand
ein Überschuss von ca. 0,4 ha als Reserve für spätere Ersatzbedarfe.
B./ im
Bebauungsplan Nr. 18b, 3. Änderung festgesetzte Obstwiese (ca. 17.200 m²) und
Obstwiese südöstlich des Geländes der Bauberufsgenossenschaft
(ca. 4.300 m², in der Darstellung mit Punktlinie umrandet):
In der Sitzung am 30.10.2019 wurde seitens
der Fraktion WLH angeregt, die im Bebauungsplan Nr. 18b, 3. Änderung
festgesetzte, in Teilen geschädigte Obstwiese als Waldersatzfläche zu nutzen
und die Obstbäume ersatzweise auf der ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 18b, 3.
Änderung, nordwestlich der Wohnbauflächen festgesetzten, öffentlichen
Grünfläche neu anzupflanzen. Die betreffende Grünfläche ist mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ in Kombination mit Regenrückhaltebecken sowie
weiteren Anlagen zur offenen Entwässerung und Versickerung des aus dem
Baugebiet anfallenden Regenwassers festgesetzt und hat eine Größe von ca.
19.500 qm.
Prüfergebnis der Verwaltung:
Die
Anregung begegnet landschaftsplanerischen und bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18b:
Die vorgeschlagene Änderung von „Ausgleichsfläche, Obstwiese“ in „Wald“)
berührt einen Grundzug der Planung, sodass ein förmliches
Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen wäre. Parallel wäre auch der
Flächennutzungsplan zu ändern. Verfahrensdauer und erforderlicher
verwaltungstechnischer Aufwand sind dem entsprechend hoch anzusetzen.
Bauplanungs- und Naturschutzrecht:
Maßgeblich gegen eine Aufforstung der beiden
benannten Obstwiesen steht das in Nordrhein-Westfalen bestehende
Grünlandumbruchsverbot. Dieses Verbot beinhaltet auch die Umwandlung von
Grünland in Wald. Eine Aufforstung der Obstwiese wäre somit nur
genehmigungsfähig, wenn die Stadt einen flächengleichen Ersatz herstellt, also
eine Ackerfläche erwirbt und dauerhaft in Grünland umwandelt. Dies widerspricht
jedoch den Grundsätzen des § 1a Abs. 2 BauGB („Umwidmungssperrklausel“, siehe
unter Nr. 3).
Daneben entspricht die festgesetzte
Obstwiese als Form der Grünlandnutzung dem Erscheinungsbild der
Kulturlandschaft innerhalb der Landschaftseinheit „Mettmanner Lößterrassen“. Es
ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die fruchtbaren Hochflächen landwirtschaftlich
genutzt werden (Ackerbau, Grünland), während die Talhänge der Bachtäler i.d.R.
mit Wald bestockt sind. Eine Aufforstung der Obstwiese steht diesem
Landschaftsbild entgegen.