hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, §§ 3 (1), 3 (2) ,4 (1) u. (2), 4a (3) Satz 4 BauGB;
Satzungsbeschluss,§ 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr der Stadt Haan hat am 05.02.2019 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem.
§ 13a BauGB gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 (1) BauGB am 15.03.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB fand
am 27.03.2019 in Form einer Diskussionsveranstaltung statt. In der Zeit vom
25.03.2019 bis zum 08.04.2019 konnten die Unterlagen im Amt für Stadtplanung
und Bauaufsicht der Stadt Haan zusätzlich eingesehen werden. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(1) BauGB wurde im Zeitraum vom 25.03.2019 bis 03.05.2019 durchgeführt.
Nach dem Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der
Entwurf des Be-bauungsplans Nr. 197 mit seiner Begründung erarbeitet und dem
Planungs- und Umweltaus-schuss der Stadt Haan zur Beschlussfassung über die
Offenlage vorgelegt.
Am 26.09.2019 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
der Stadt Haan den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 197 unter Einbeziehung der
seitens der GAL formulierten Änderungen zur öffentlichen Auslegung beschlossen.
Der Bebauungsplan und seine Begründung wurden entsprechend angepasst. Die
Offenlage wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 08.11.2019 bekannt gemacht und
fand statt im Zeitraum vom 18.11.2019 bis zum 20.12.2019.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die im Laufe des
Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheiden. Entsprechend
sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf Grundlage der im
Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sitzungsvorlage SUVA
61/252/2018/1) sowie auf Basis des städtebaulichen Vorentwurfs durchgeführt.
Das Protokoll der Veranstaltung mit den Stellungnahmen der Verwaltung ist der Anlage
1 zu entnehmen.
2.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange im Ver-fahren nach § 4 (1) BauGB
Auch die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wur-de auf Grundlage der Planungsziele und des städtebaulichen Konzeptes
durchgeführt. Die einzelnen Stellungnahmen sowie das jeweilige Prüfergebnis
durch die Verwaltung sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.3 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit
im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wurde am 08.11.2019 im Amtsblatt der
Stadt Haan bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit vom 18.11.2019 bis zum
20.12.2019 im Flur des Amtes für Stadtplanung und Bauaufsicht. Die im Rahmen
dieses Zeitraums vorgebrachte Stellungnahme ist der Anlage 3 zu
entnehmen.
2.4 Vorgebrachte
Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden sowie der Naturschutzverbände gemäß
§ 4 (2) BauGB und im Verfahren nach §
4a (3) Satz 4 BauGB
Die betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.11.2020 über die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 197 unterrichtet und ihnen wurde
im Rahmen des Offenlagezeitraumes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die im Rahmen der Beteiligung seitens der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen
sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage 4 zu
entnehmen.
Aufgrund
vorgetragener Anregungen im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB erfolgte
eine Änderung des Bebauungsplans: Die Isophonen des Nachtzeitraums wurden
anstelle derer des Tagzeitraums eingefügt, da es sich bei diesen und nicht bei
dem Tagzeitraum um den maßgeblichen Außenlärmpegel handelt. Ansonsten erfolgten
vereinzelte redaktionelle Anpassungen in Planzeichnung und Begründung.
Da durch die
vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, wurde der geänderte Planentwurf und die zu diesen Aspekten
geänderte Begründung der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB mit Schreiben vom 23.01.2020
erneut vorgelegt. In diesem Fall handelte es sich bei der betroffenen
Öffentlichkeit um die Grundstückseigentümer sowie bei den berührten TÖB um den
Kreis Mettmann, der die Anregung bezüglich des maßgeblichen Außenlärmpegels
äußerte. Sonstige Dritte oder Behörden wurden durch die Änderungen nicht
berührt. Die im Rahmen dieses weiteren Beteiligungsverfahrens abgegebenen
Stellungnahmen sind der Anlage 5 zu entnehmen. Es wurden keine
Anregungen zu den vorgenommenen Änderungen vorgebracht.
Die seitens der Unteren Wasserbehörde im Rahmen der Beteiligung nach §
4 (2) BauGB vorgebrachten Bedenken zur Regenwasserentwässerung konnten im
Rahmen nachträglich geführter Abstimmungstermine ausgeräumt werden. Hierzu
wurde durch den Kreis Mettmann eine geänderte Stellungnahme mit Schreiben vom
20.02.2020 versendet (s. Anlage 5 Nr. 2.1 ). Die konkrete Entwässerungsplanung
ist abschließend erst im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegen.
2.5 Anfrage
zur landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
Aufgrund der
erforderlichen Berichtigung des Flächennutzungsplanes durch seine 42. Änderung
wurde mit Schreiben vom 12.11.2019 zudem die Anfrage zur Anpassung an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
an die Bezirksregierung Düsseldorf versendet. Bedingt durch die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB konnte die landesplanerische Anfrage
in einem Schritt erfolgen. Im Rahmen
des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens wurden seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf keine landesplanerischen Bedenken vorgebracht (s. Anlage 4 Nr. 5).
3. Bebauungsplan
Der zum Satzungsbeschluss anstehende
Bebauungsplan in der Fassung vom 22.01.2020 ist der Anlage 6 zu
entnehmen. Die zum Satzungsbeschluss vorgelegte Begründung mit Stand vom
25.02.2020 ist der Anlage 7 zu entnehmen. Die Anlagen zur Begründung
sind ebenfalls als Anlagen 1-3 zur Begründung beigefügt. Aufgrund ihres
Umfanges und der häufig farbigen Darstellung sind diese ausschließlich im
Ratsinformationssystem einsehbar.
4. Anpassung des Flächennutzungsplanes im
Wege der Berichtigung
Entsprechend des in § 8 (2) Satz 1 BauGB
festgelegten Entwicklungsgebots wird durch das Bebauungsplanverfahren auch die
Änderung der Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans für den Bereich
„Nordstraße“ erforderlich. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann gemäß §
13a (2) Nr. 2 BauGB auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
geändert ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Dies soll durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Nordstraße“ erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen des
landesplanerischen Abstimmungsverfahrens gemäß § 34 (1) und (5) LPlG mit
Schreiben vom 16.12.2019 keine landesplanerischen Bedenken gegen die
beabsichtigte Anpassung des Flächennutzungsplanes vorgebracht. Auch seitens der
Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung keine Anregungen zur erforderlichen Änderung des
Flächennutzungsplanes vorgetragen. Der Flächennutzungsplan kann somit durch die
42. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Stand vom 09.09.2019 im Wege der
Berichtigung angepasst werden. Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes ist
der Anlage 8 zu entnehmen.
5. Finanzielle Auswirkungen / Städtebaulicher
Vertrag
Die mit der Aufstellung der Anpassung des
Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes entstehenden
Planungskosten sind durch den Projektträger zu übernehmen. Die in der
Planbegründung dargestellten Planungsinhalte, wie die Sicherung der
Erschließungsanlagen, die Pflicht zur Errichtung von 30% der Wohnfläche im
sozialen Wohnungsbau, die Übernahme von Folgekosten etc. sind vor dem
Satzungsbeschluss in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Haan und
dem Projektträger zu konkretisieren und zu vereinbaren. Der Entwurf des
städtebaulichen Vertrages steht daher im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung
zur Beratung und Beschlussfassung an. Zur Sicherung der verkehrstechnischen
Erschließung ist zudem zwischen der Stadt Haan und Straßen.NRW eine
Verwaltungsvereinbarung zu schließen. Die hierin zu treffenden Inhalte und
Kostenübernahmen werden im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages in Gänze auf
den Projektträger übertragen.
6. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen
entsprechend den Prüfergebnissen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen und den
Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ mit Stand vom 22.01.2020 gem. § 10 (1) BauGB
als Satzung zu beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 25.02.2020
zuzustimmen sowie die Anpassung des Flächennutzungsplanes durch seine 42.
Änderung im Wege der Berichtigung zu beschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung kann der Bebauungsplan Nr. 197
„Nordstraße“ durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der
Stadt Haan zur Rechtskraft gelangen. Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Wege der Berichtigung wird ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt
rechtswirksam.
7. Nachhaltigkeitskriterien und
Generationengerechtigkeit
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest ver-ankert. Gemäß § 1 (5)
BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwick-lung, die
die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Ver-antwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere Ausführungen zu den einzelnen Wirkungsbereichen, die gem. § 1 (6)
BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind, lassen
sich den Anlagen entnehmen.
Beschlussvorschlag:
1.
Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die
in den Beteiligungen nach den §§ 4 (2) sowie § 4a (3) Satz 4 BauGB vorgelegten
Stellungnahmen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser
Sitzungsvorlage entschieden.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ mit Stand vom 22.01.2020 wird gemäß § 10 (1)
BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 25.02.2020
wird zugestimmt. Das Plangebiet befindet sich in Haan (Gemarkung Haan, Flur
31). Es liegt an der Nordstraße nördlich des Kreisverkehrs mit der Alleestraße
und der Elberfelder Straße und umfasst die Flurstücke 3, 4 und 5. Die genaue
Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.
Der
Flächennutzungsplan wird im Bereich „Nordstraße“ gemäß dem Entwurf vom
09.09.2019 (42. Änderung des Flächennutzungsplans) im Wege der Berichtigung
angepasst.