hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 21.06.2018 wurde der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“
im Verfahren nach § 13a BauGB gefasst und den Planungszielen zugestimmt. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 22.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Haan
öffentlich bekannt gemacht. Aufbauend auf dem gefassten und bekannt gemachten
Aufstellungsbeschluss wurde eine beantragte Spielhalle auf die Dauer eines
Jahres durch die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 (1) BauGB zurückgestellt. Gegen
den Zurückstellungsbescheid der Stadt Haan wurde gerichtlich vorgegangen. Das
Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Am 27.11.2018 hat die Verwaltung einen Bebauungsplanvorentwurf in den SUVA
eingebracht (Sitzungsvorlage 61/253/2018), dem die Ziele und Zwecke der Planung
im Detail zu entnehmen waren. Das Plangebiet wurde gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss um die Bebauung im Bereich Düsseldorfer Straße 51
verkleinert, da hier gegenüber den Vorgaben des rechtskräftigen BP 47 kein
Planungserfordernis besteht (s. Anlage 1). Der SUVA hat dem
Bebauungsplanvorentwurf incl. seiner Vorentwurfsbegründung zugestimmt und die
Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage das Planverfahren weiter zu führen.
Des Weiteren wurde beschlossen, die Vorentwurfsplanung auf die Dauer von 2
Wochen öffentlich auszulegen, um die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den
Flächennutzungsplan durch seine 41. Änderung im Wege der Berichtigung
anzupassen. Entsprechend der Beschlusslage wurden die Unterlagen in der Zeit
vom 10.12.2018 bis zum 21.12.2018 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom
04.12.2018 wurden zudem die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
frühzeitig über die beabsichtigte Planung unterrichtet und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.01.2019 gegeben.
Da die vorgenommene
Zurückstellung im Juli 2019 auslief und bis zu diesem Zeitpunkt der
Bebauungsplan Nr. 196 noch keine Rechtskraft erlangt hatte, wurde durch den Rat
der Stadt Haan am 09.04.2019 zur Sicherung der Planungsziele und um zu
verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr.
196 widersprechen, die Veränderungssperre Nr. 27 beschlossen und am 26.04.2019
öffentlich bekannt gemacht.
Im Oktober 2019 wurde
das Ingenieurbüro Andreas Rehm mit der Erarbeitung einer schalltechnischen
Untersuchung beauftragt. Das Ergebnis dieser Untersuchung lag im Januar 2020
vor.
Zur Sicherung der
Planungsziele wurde am 09.06.2020 die 1. Verlängerung der Veränderungssperre
Nr. 27 gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB für die Dauer eines Jahres beschlossen und
am 19.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Haan bekannt gemacht.
2. Stellungnahmen aus der Bürgerschaft im
Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Gemäß Beschluss des SUVA vom 27.11.2018 hat
die Verwaltung die beschlossenen Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom
10.12.2018 bis zum 21.12.2018 im Flur des Amtes für Stadtplanung und
Bauaufsicht zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit ausgelegt. Die
Auslegung zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt
der Stadt Haan am 30.11.2018 bekannt gemacht. Zudem wurden die Planunterlagen
auf der homepage der Stadt Haan veröffentlicht. Die im Rahmen dieser
Beteiligung eingegangen Anregungen sind der Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage mit
dem Prüfergebnis durch die Verwaltung zu entnehmen.
3. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Auch die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde auf Grundlage der
Vorentwurfsplanungen durchgeführt. So wurden diese mit Schreiben vom 04.12.2018
gemäß § 4 (1) BauGB frühzeitig über die beabsichtigte Planung unterrichtet und
ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.01.2019 gegeben. Die
einzelnen Stellungnahmen sowie das jeweilige Prüfergebnis durch die Verwaltung
sind der Anlage 3 zu entnehmen.
4. Bebauungsplanentwurf
Aufbauend auf dem oben aufgeführten
Bebauungsplanvorentwurf, den Ergebnissen aus der frühzeitigen Beteilung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie unter Berücksichtigung
der Schalltechnischen Untersuchung hat die Verwaltung den Planentwurf zum
Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ abschließend
erarbeitet. Als wesentliche Änderungen gegenüber der Vorentwurfsplanung sind zu
nennen:
· Einarbeitung der
Ergebnisse aus der Schalltechnischen Untersuchung mit entsprechenden textlichen
Festsetzungen und Isophonenplänen
· Veränderung der
Gebietsabgrenzung zwischen dem MI 4 und dem GEe 1 aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
· ergänzende
Ausführungen insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzungen in der
Begründung aufgrund der Stellungahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Die Ziele, Zwecke und Inhalte der Planung
sind im Detail dem Bebauungsplanentwurf, seiner Begründung jeweils mit Stand
vom 01.09.2020 sowie dem als Anlage 1 der Begründung beigefügten
Schalltechnischen Gutachten zu entnehmen (siehe Anlagen 4 bis 6). Die
Schalltechnische Untersuchung ist aufgrund ihres Umfangs nur im
Ratsinformationssystem hinterlegt.
5. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan
stellt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes noch eine Gewerbefläche dar.
Um in diesem Bereich nunmehr eine Mischgebietsausweisung festsetzen zu können,
muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB kann
ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist dann
nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen.
Entsprechend wurde durch die Verwaltung ein Entwurf zur beabsichtigten
Anpassung im Wege der Berichtigung (41. Änderung im Bereich „Düsseldorfer
Straße / Am Schlagbaum) erarbeitet, welcher der Anlage 7 zu entnehmen
ist.
6. Beschlussempfehlung und
weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 196 mit seiner Begründung, jeweils in der
Fassung vom 01.09.2020, zuzustimmen und die öffentliche Auslegung nach § 3 (2)
BauGB zu beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss wird der
Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats
öffentlich ausgelegt. Auch die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans
(41. Änderung) im Wege der Berichtigung wird mit ausgelegt.
Als bereits vorliegende, nach Einschätzung
der Stadt Haan wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen sollen folgende
Schreiben mit ausgelegt werden (s. hierzu auch Anlage 8):
• Schreiben
des Kreises Mettmann vom 15.01.2019 zum Bebauungsplan bzw. vom 14.01.2019 zur
Flächennutzungsplanänderung
• Schreiben
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 18.12.2018
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Aufgrund der abweichenden Darstellungen des
Flächennutzungsplanes muss der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf zur
Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung (41. Änderung)
zudem der Bezirksplanungsbehörde zur landesplanerischen Abstimmung vorgelegt
werden. Um ein Verfahren nach § 13a BauGB nicht zu verzögern kann in diesen
Fällen das landesplanerische Anpassungsverfahren nach § 34 (1) und (5) LPlG NRW
in einem Verfahrensschritt zur öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den
Satzungsbeschluss vorgelegt.
7. Nachhaltigkeitskriterien und
Generationengerechtigkeit
Durch den Bebauungsplan Nr. 196 werden
primär Regelungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen. Eine Ausweisung
neuer Bauflächen oder eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgen
nicht. Sowohl Nachhaltigkeit als auch Generationengerechtigkeit sind im
Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne „eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“. Die getroffenen Regelungen sind
im Detail dem Bebauungsplan und seiner Begründung zu entnehmen.
Obwohl durch den Bebauungsplan keine
zusätzlichen Bauflächen ausgewiesen werden, wurden in den Bebauungsplan
insbesondere Regelungen zu Dachbegrünung, Baumpflanzungen und
Vorgartengestaltung aufgenommen. Hierdurch soll langfristig eine stärkere
Durchgrünung im Plangebiet erreicht werden, was neben der stadtgestalterischen
Aufwertung insbesondere auch der Verbesserung des lokalen Kleinklimas und der
Verzögerung und Verringerung des Regenwasserabflusses dient. Zur Gewährleistung
gesunder Wohnverhältnisse wurden Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen.
Anlage:
Anlage 1 Lage
des zur Aufstellung beschlossenen Plangebiets zum Bebauungsplan Nr. 196
„Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“
Anlage 2 Anregungen zur 41. Änderung des FNP im Wege
der Berichtigung und zum BP Nr. 196 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB mit dem jeweiligen Prüfergebnis durch die
Verwaltung
Anlage 3 Anregungen
zur 41. Änderung des FNP im Wege der Berichtigung und zum BP Nr. 196 im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB mit dem jeweiligen
Prüfergebnis durch die Verwaltung
Anlage 4 Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“, Stand 01.09.2020
Anlage 5 Begründung zum
Bebauungsplan Nr.196 in der Fassung vom 01.09.2020
Anlage 6 Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 196, Ingenieurbüro Andreas Rehm, Haan 15.01.2020 als Anlage 1
zur Begründung (nur im Ratsinformationssystem einsehbar)
Anlage
7 Entwurf zur 41. Änderung des FNP im
Bereich „Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum“ im Wege der Berichtigung nach §
13a (2) Nr. 2 BauGB mit Stand vom 01.09.2020
Anlage 8 Nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene
Stellungnahmen mit Stand vom 01.09.2020
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer / Ohligser
Straße“ und seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom 01.09.2020 wird
zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-West.
Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Düsseldorfer
Straße (Hausnummer 65-53), im Osten durch die Zufahrt zur Bebauung Ohligser
Straße 49 und angrenzende Gartengrundstücke der Bebauung Ohligser Straße 42-48,
durch die Ohligser Straße im Südwesten und durch die Bebauung und Hofflächen
zwischen der Ohligser Straße 60a und der Düsseldorfer Straße 69 im Westen. Die
genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die
Planzeichnung.
2. Der
beschlossene Planentwurf mit seiner Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Der Verwaltung entstehen durch die Umsetzung der Planung keine externen
Kosten.