Betreff
Auswirkung der Anpassung der Verteilung der Ausbaubeiträge
Vorlage
20/138/2020
Art
Informationsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Mitte 2017 wurde die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Haan den aktuellen Anforderungen angepasst und u.a. dahingehend geändert, dass die Verteilung der Anteile zwischen der Stadt und den Anliegern an den Ausbaukosten von Straßenmaßnahmen auf der Grundlage der in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes festgelegten Grenzwerte neu geregelt wurde. Orientiert an der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Anlieger einerseits sowie der Allgemeinheit andererseits wurden die zu tragenden Anteile neu festgesetzt. Beispielhaft sei hier die Verteilung der Kosten der Fahrbahn einer Anliegerstraße genannt. Bis zur Änderung teilten sich Stadt und Beitragspflichtige die Kosten je zur Hälfte, nach Änderung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80%.

 

Ende 2018 startete der Bund der Steuerzahler eine Volksinitiative zur Abschaffung der Ausbaubeiträge in NRW. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass entsprechende Beiträge in einigen anderen Bundesländern bereits abgeschafft worden seien oder nur noch als „kann-Regelung“ existierten. Diese Entwicklung wurde von verschiedenen Fraktionen aufgegriffen. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2019 wurde ein Antrag der SPD-Fraktion (Aussetzen der Beiträge) und eine Anfrage der WLH-Fraktion (Wenigereinnahmen bei Rückkehr zur alten Satzung) gestellt. Die Anträge der WLH-Fraktion zur Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 27.06.2017 wurde im SUVA am 26.06.2019 sowie erneut am 08.10.2020 mehrheitlich abgelehnt. In diesem thematischen Zusammenhang wurde ein Bürgerantrag der Bürgerinitiative Straßenbaubeiträge (BIS) zur Aussetzung von Baumaßnahmen sowie der Einrichtung einer Arbeitsgruppe mehrheitlich im SUVA am 08.10.2020 abgelehnt.

 

Ende 2019 reformierte NRW das Kommunalabgabengesetz. Durch § 8a KAG sollten die Anlieger frühzeitig eingebunden und Zahlungserleichterungen möglich werden. Die Straßenausbaubeiträge und damit die Beteiligung der Anlieger an den Kosten wurde aber nicht abgeschafft. Es gilt weiterhin eine Beitragspflicht. Zur Entlastung der Anlieger wurde jedoch eine Förderrichtlinie, zunächst befristet bis 2024, erlassen, wonach die Kommunen einen Landeszuschuss von 50% zu den von den Anliegern zu zahlenden Beiträgen beantragen können.

 

Die Vorlage 60/068/2020 berücksichtigt die Änderungen des KAG und schreibt die vorgesehenen Zahlungserleichterungen fest. Unabhängig hiervon wird über eine weitergehende Entlastung der Beitragspflichtigen über eine Senkung der Anteile in der Ausbaubeitragssatzung in den politischen Gremien gesprochen. Insbesondere in den Anträgen der WLH-Fraktion wird das Ziel definiert, den Ratsbeschluss vom 27.06.2017 aufzuheben und damit zu den Regelungen der bis dahin gültigen Ausbaubeitragssatzung zurückzukehren.

 

Die Verwaltung rät, die aktuelle Satzung hinsichtlich der Verteilung der Ausbaukosten beizubehalten, weil sie einen höheren Förderbetrag ermöglicht und so zu einer Entlastung sowohl der Stadt als auch der Beitragspflichtigen beiträgt. Beispielhaft sei dies für eine Anliegerstraße erklärt, da hier die stärksten Effekte auftreten. In der Vergangenheit lag der abrechnungsfähige Beitrag für ein durchschnittlich großes Wohngrundstück bei rd. 7.000 €. Zur Vereinfachung wird für die Darstellung davon ausgegangen, dass die gesamten Kosten der Verteilung 50.50 bzw. 80:20 unterliegen, was tatsächlich nur für die Fahrbahn und Radwege gilt.

Nach der alten Satzung teilten sich Stadt und Anlieger die Kosten je zur Hälfte. Nach der neuen Satzung (20% - 80%) und unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeit würden die Kosten zu 20% durch die Stadt (1.400 €) und zu jeweils 40% vom Land und den Anliegern (2.800 €) getragen. Sowohl die Stadt als auch die Beitragspflichtigen würden somit von der Förderung des Landes profitieren.

Unter Beibehaltung der alten Satzung (50% - 50%) müsste die Stadt hingegen weiterhin 3.500 € aufbringen, Land und Anlieger wären mit lediglich 1.750 € beteiligt. Die Förderung würde somit ausschließlich den Anliegern zu Gute kommen.

 

Zu dem Hinweis der WLH-Fraktion, dass die „Stadt [muss] für ihre Entscheidungen die finanzielle Verantwortung tragen muss“ sei angemerkt, dass Stadt und Einwohnerschaft eine „Schicksalsgemeinschaft“ darstellen. Die Stadt finanziert sich grob gesagt zum geringeren Teil aus speziellen Entgelten und Beiträgen, zum überwiegenden Teil aber aus den von den Einwohnern direkt oder indirekt aufgebrachten Steuern. Fehlbeträge im Haushalt der Stadt können nur früher oder später durch höhere Entgelte oder Steuern der Einwohner ausgeglichen werden. Insbesondere durch die voraussetzungslose Möglichkeit, Straßenbaubeiträge über einen Zeitraum von 20 Jahren zu zahlen, wird den Beitragspflichtigen die Möglichkeit gegeben, Ihren Anteil an der Finanzierung in einem zumutbaren Maß zu bewältigen.

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.