Sachverhalt:

Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Am 19.12.2019 wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom Landtag beschlossen (siehe Anlage 1). Hierbei wurde zu § 8 über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen der § 8a mit den ergänzenden Vorschriften für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eingefügt. Die Änderung des KAG NW ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

 

Damit bleibt die Beitragspflicht der angrenzenden Grundstückseigentümer dem Grunde nach bestehen. Deshalb ist ein Beitragsverzicht auf Grund der Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 8 KAG für die Kommunen nicht zulässig, da diese ein Sollgebot im Sinne der Erhebungspflicht darstellt. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen wird das Land NRW Zuwendungen zahlen (siehe Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge in dieser Sitzungsvorlage).

 

Der neu in das KAG NW eingefügte § 8a trifft folgende Regelungen:

 

  • Die Stadt wird verpflichtet ein Straßen- und Wegekonzept nach einem verbindlichen Muster aufzustellen, welches der Rat beschließt. Dieses muss bei Bedarf, jedoch spätestens alle 2 Jahre fortgeschrieben werden.

 

Die Verwaltung legt dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr bisher bereits in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 11.02.2020 (siehe SV 66/079/2020), eine Liste zum Straßensanierungsprogramm zur Entscheidung vor.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat mit Runderlass vom 23.03.2020 das Muster für das neue Straßen- und Wegekonzept vorgelegt, welches verpflichtend zukünftig zu verwenden ist (Anlage 2).

Dieses beinhaltet keine Vorentscheidung über eine Straßenbaumaßnahme. Ziel des Konzeptes ist es, Transparenz über geplante Straßenbau- und unterhaltungsmaßnahmen herzustellen. Das neue Muster wird neben den Angaben der bereits dem Ausschuss vorliegenden Listen zum Straßensanierungsprogramm auch die Liste zur Straßenunterhaltung beinhalten. Die in der alten Aufstellung der Straßenbaumaßnahmen enthaltenen Angaben zu den geschätzten Baukosten sind kein Pflichtinhalt, können jedoch dem neuen Muster als Information zugefügt werden. Das Straßen- und Wegekonzept ist zukünftig auf einen 5 Jahreszeitraum anzulegen. Der Beschluss des neuen Konzeptes muss für Maßnahmen ab 01.01.2021 durch den Rat erfolgen. Ziel ist es, eine entsprechende Beschlussvorlage Ende 2020, spätestens aber vor den nächsten geplanten Straßenbaumaßnahmen 2021 vorzulegen.

 

  • Die Stadt wird verpflichtet frühzeitig eine Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümern durchzuführen, um diesen die rechtlichen und technischen Gegebenheiten vorzustellen. Über das Ergebnis der Bürgerbeteiligung sind die zuständigen Gremien zu unterrichten.

 

Die Verwaltung führte in der Vergangenheit nach dem Beschluss des Rates zum Ausbau der jeweiligen Straße bereits Anliegerversammlungen durch, in denen die Straßenbaumaßnahme sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die auf die Grundstückseigentümer zukommenden Kosten erläutert werden. Hierbei konnten und können die Grundstückseigentümer ihre Vorstellungen zu der geplanten Maßnahme einbringen. Die Ergebnisse wurden dem Ausschuss mitgeteilt. Damit ergibt sich für die Stadt Haan keine Änderung zur bisherigen Vorgehensweise.

 

  • In die städtische Beitragssatzung kann eine Beitragsermäßigung für Eckgrundstücke aufgenommen werden. Auch eine Tiefenbegrenzung der Grundstücksfläche ist zulässig.

 

Eine Eckgrundstückvergünstigung war im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (nach BauGB) im Bereich der Maßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz bisher unzulässig. Die städtische Ausbaubeitragssatzung wird in § 5 „Verteilung des umlagefähigen Aufwandes“ um Absatz 4 ergänzt. Hier wird eine 2/3 Vergünstigung für Eckgrundstücke analog der Erschließungsbeitragssatzung aufgenommen. Diese wurde durch die ständige Rechtsprechung bestätigt.

 

Zu § 5 wird Abs. 4 aufgenommen:

 

(4)   Für Grundstücke, die von mehr als einer Anlage im Sinne des § 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Anlage nur mit 2/3 anzusetzen.

 

       Dies gilt nicht

a)    bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke.

b)    soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.H. erhöht.

 

Eine Tiefenbegrenzung ist bereits in der Ausbaubeitragssatzung in § 5 Abs. 3 enthalten, da dies auch bisher ohne gesetzliche Regelung über die Rechtsprechung zulässig war.  Somit ist hier keine Anpassung erforderlich.

 

  • Eine wesentliche Veränderung betrifft die Möglichkeit zur Ratenzahlung der Beiträge. Die bisherigen heranzuziehenden Vorschriften der Abgabenordnung, wenn die Zahlung eine außergewöhnliche Härte darstellt, legten den jährlichen Zinssatz auf 6% fest. Dieser Satz wird durch das KAG auf einen Wert von 2% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 1%, reduziert. Es wird ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Ratenzahlung eingeräumt. Die ratenweise Zahlung muss lediglich beantragt werden und kann bis zu 20 Jahresraten umfassen.

 

Die aktuelle Ausbaubeitragssatzung setzt die Fälligkeit bisher in § 12 auf einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fest. Die Möglichkeit, dass auf Antrag Ratenzahlung eingeräumt werden kann, wird in einem neuen Absatz 2 festgeschrieben. Eine Härtefallprüfung, wie bisher nach der Abgabenordnung, ist hierbei nicht vorzunehmen.

 

Zu § 12 wird Abs. 2 aufgenommen:

 

(2)  Auf Antrag wird dem Beitragspflichtigen eine Zahlung in höchstens 20 Jahresraten eingeräumt. Die Anzahl der Jahresraten ist individuell nach der Höhe der Beitragsschuld anzupassen. Der jeweils offene Schuldbetrag ist mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch mindestens mit 1 Prozent zu verzinsen.

 

  • Die gesamte oder teilweise Stundung ohne Festsetzung einer Fälligkeit wird auf Antrag möglich, wenn die Beitragspflichtigen nicht über Vermögen verfügen und das Einkommen max. 20% über dem Bedarfssatz der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt.

 

Auch hier wird ein entsprechender Absatz in § 12 der Ausbaubeitragssatzung eingefügt. Bei einer derartigen Stundung kann nach Prüfung des Einzelfalls ganz auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

 

Zu § 12 Abs. wird Abs. 3 aufgenommen:

 

(3)  Auf Antrag des Beitragspflichtigen ist eine gesamte oder teilweise Stundung des Beitrags möglich, wenn die beitragspflichtige Person nicht über Vermögen verfügt und die Zahlung eine erhebliche Härte bedeutet. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

 

Die Regelungen der Ratenzahlung und Stundung gelten rückwirkend auch für Beitragsveranlagungen, bei denen die Beitragspflicht noch nicht erfüllt wurde und die Straßenherstellung vor dem 01.01.2018 beschlossen und auch begonnen wurde. Dies ist in Haan bei der Endabrechnung der Dieker Straße der Fall. Die Endabrechnung der Dieker Straße erfolgt noch nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Haan vom 04.03.1993, da die Baumaßnahme vor Inkrafttreten der jetzt gültigen Satzung am 01.11.2017 begonnen wurde.

 

Die Änderungssatzung zur Ausbaubeitragssatzung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

 

Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge

Mit der Reformierung des Straßenbaubeitragsrechts soll eine Entlastung der Beitragspflichtigen erfolgen. Hierzu wird das Land NRW die Hälfte der satzungsmäßig zu erhebenden Straßenausbaubeiträge übernehmen. Zum Verfahren der Förderung hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung am 23.03.2020 einen Runderlass herausgegeben (Anlage 4).

 

Hiernach kann eine Förderung bei der NRW Bank beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8a (verpflichtende Anliegerversammlung und beschlossenes Straßen- und Wegekonzept) erfüllt sind. Dies gilt für Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Ab dem 01.01.2021 muss auch das verpflichtende Straßen und Wegekonzept vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das in Haan bestehende Straßensanierungsprogramm ausreichend.

 

In Haan kann der erste Förderantrag für die Straßenerneuerung der Schillerstraße gestellt werden. Die Herstellung der Neustraße ist eine erstmalige Herstellung im Sinne des Baugesetzbuches und muss nach der Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet werden. Eine Förderung hierfür ist nicht möglich. Die Maßnahme Dieker Straße fällt -wie oben beschrieben- ebenfalls nicht unter die Förderrichtlinie.

 

Die Antragstellung erfolgt regelmäßig, wenn die Maßnahme hergestellt und mit der Baufirma abgerechnet ist. Grundlage für die Förderung ist der abschließend ermittelte, umlagefähige Aufwand. Eine Antragstellung vor Abrechnung der Straßenbaumaßnahme ist möglich, wenn Verjährung eintreten könnte.

Da die Zuwendung zur Entlastung der Beitragspflichtigen gezahlt wird, darf diese nur auf deren Anteil, nicht aber auf den von der Stadt zu tragenden Anteil angerechnet werden. Nach Vorlage des Zuwendungsbescheides aus dem Fördertopf des Landes werden die Beitragspflichtigen mit endgültigen Beitragsbescheiden herangezogen.

 

Über die Anträge, welche die Stadt für die jeweilige Straßenbaumaßnahme im Rahmen der Förderrichtlinie stellt sowie die daraus resultierenden Förderungen wird die Verwaltung im Ausschuss berichten.

Beschlussvorschlag:

Die anliegende Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Haan -Ausbaubeitragssatzung- wird beschlossen.

Die Ausführungen zur Änderung des KAG werden zur Kenntnis genommen.